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Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845.

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das Recht der höchsten Gerichtshöfe in jeder Provinz
die Befehle des Königs in Hinsicht auf ihre Urkundlich-
keit zu untersuchen und nur in dem Falle einzutragen,
wenn sie den Verfassungsordnungen der Provinz und
den Grundgesetzen des Staates entsprechen;
das Recht jedes Bürgers in keinem Falle vor andere
Richter gestellt zu werden als seine natürlichen, das
heißt diejenigen welche das Gesetz ihm anweist;
endlich das Recht, ohne welches alle anderen nichtig
sind, auf Niemandes Befehl, wer es auch sey, anders
verhaftet werden zu dürfen als um ohne Verzug in die
Hände der competenten Richter überzugehen;

Protestirt besagtes Parlament gegen jeden Angriff,
der auf die oben ausgesprochenen Grundsätze gemacht
werden könnte;

Erklärt einstimmig daß es von denselben in keinem
Falle abweichen könne; daß diese Grundsätze, welche
sämmtlich auf gleich festem Grunde stehen, alle Mit-
glieder des Parlaments verpflichten und in ihrem Eide
begriffen sind; daß folglich keines seiner Mitglieder das
Recht und die Absicht hat die geringste Neuerung in
dieser Hinsicht durch sein Benehmen gut zu heißen, noch
in irgend einer anderen Behörde als in diesem Parla-
ment, zusammengesetzt aus denselben Personen und mit
denselben Rechten bekleidet, Platz zu nehmen; und für
den Fall daß die Gewalt durch Zersprengung des Par-
laments dasselbe außer Stand setzen sollte die im gegen-
wärtigen Beschlusse enthaltenen Grundsätze selbst zu
vertheidigen, erklärt besagtes Parlament daß es die-
selben von jetzt an als ein unverletzliches Pfand nie-
derlegt in die Hände des Königs, seiner erhabenen

das Recht der höchſten Gerichtshöfe in jeder Provinz
die Befehle des Königs in Hinſicht auf ihre Urkundlich-
keit zu unterſuchen und nur in dem Falle einzutragen,
wenn ſie den Verfaſſungsordnungen der Provinz und
den Grundgeſetzen des Staates entſprechen;
das Recht jedes Bürgers in keinem Falle vor andere
Richter geſtellt zu werden als ſeine natürlichen, das
heißt diejenigen welche das Geſetz ihm anweiſt;
endlich das Recht, ohne welches alle anderen nichtig
ſind, auf Niemandes Befehl, wer es auch ſey, anders
verhaftet werden zu dürfen als um ohne Verzug in die
Hände der competenten Richter überzugehen;

Proteſtirt beſagtes Parlament gegen jeden Angriff,
der auf die oben ausgeſprochenen Grundſätze gemacht
werden könnte;

Erklärt einſtimmig daß es von denſelben in keinem
Falle abweichen könne; daß dieſe Grundſätze, welche
ſämmtlich auf gleich feſtem Grunde ſtehen, alle Mit-
glieder des Parlaments verpflichten und in ihrem Eide
begriffen ſind; daß folglich keines ſeiner Mitglieder das
Recht und die Abſicht hat die geringſte Neuerung in
dieſer Hinſicht durch ſein Benehmen gut zu heißen, noch
in irgend einer anderen Behörde als in dieſem Parla-
ment, zuſammengeſetzt aus denſelben Perſonen und mit
denſelben Rechten bekleidet, Platz zu nehmen; und für
den Fall daß die Gewalt durch Zerſprengung des Par-
laments daſſelbe außer Stand ſetzen ſollte die im gegen-
wärtigen Beſchluſſe enthaltenen Grundſätze ſelbſt zu
vertheidigen, erklärt beſagtes Parlament daß es die-
ſelben von jetzt an als ein unverletzliches Pfand nie-
derlegt in die Hände des Königs, ſeiner erhabenen

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[130/0140] das Recht der höchſten Gerichtshöfe in jeder Provinz die Befehle des Königs in Hinſicht auf ihre Urkundlich- keit zu unterſuchen und nur in dem Falle einzutragen, wenn ſie den Verfaſſungsordnungen der Provinz und den Grundgeſetzen des Staates entſprechen; das Recht jedes Bürgers in keinem Falle vor andere Richter geſtellt zu werden als ſeine natürlichen, das heißt diejenigen welche das Geſetz ihm anweiſt; endlich das Recht, ohne welches alle anderen nichtig ſind, auf Niemandes Befehl, wer es auch ſey, anders verhaftet werden zu dürfen als um ohne Verzug in die Hände der competenten Richter überzugehen; Proteſtirt beſagtes Parlament gegen jeden Angriff, der auf die oben ausgeſprochenen Grundſätze gemacht werden könnte; Erklärt einſtimmig daß es von denſelben in keinem Falle abweichen könne; daß dieſe Grundſätze, welche ſämmtlich auf gleich feſtem Grunde ſtehen, alle Mit- glieder des Parlaments verpflichten und in ihrem Eide begriffen ſind; daß folglich keines ſeiner Mitglieder das Recht und die Abſicht hat die geringſte Neuerung in dieſer Hinſicht durch ſein Benehmen gut zu heißen, noch in irgend einer anderen Behörde als in dieſem Parla- ment, zuſammengeſetzt aus denſelben Perſonen und mit denſelben Rechten bekleidet, Platz zu nehmen; und für den Fall daß die Gewalt durch Zerſprengung des Par- laments daſſelbe außer Stand ſetzen ſollte die im gegen- wärtigen Beſchluſſe enthaltenen Grundſätze ſelbſt zu vertheidigen, erklärt beſagtes Parlament daß es die- ſelben von jetzt an als ein unverletzliches Pfand nie- derlegt in die Hände des Königs, ſeiner erhabenen

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/140>, abgerufen am 27.11.2024.