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Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845.

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Dieses Veto aber dehnte man nun großmüthig bis auf die
dritte Legislatur aus, indem man unter Legislatur denSept. 21.
Zeitraum von zwei Jahren verstand, über welchen die
Wirksamkeit derselben Volksvertreter nicht hinausgehen
darf. Ein vom Könige verworfener Gesetzvorschlag darf
in derselben Legislatur nicht wieder vorgelegt werden.
Wäre er aber in drei einander folgenden Legislaturen in
derselben Fassung vorgelegt, so wird die königliche Sanc-
tion als wirklich erfolgt betrachtet.

Der über die Krone erfochtene Triumph schadete der
Freiheit zwiefach. Die Redner vom Palais-royal rühm-
ten sich der Bekehrung der Nationalversammlung zu dem
von ihnen längst verfochtenen politischen Glaubensbekennt-
niß, und die Abgeordneten von gemäßigten Grundsätzen
fingen an in abgesonderten Kreisen zu berathen, ob nicht
der Krone durch irgend eine außerordentliche Maßregel
aufzuhelfen sey. Unter diesen war der treugesinnte Ma-
louet besonders thätig; man suchte den alten Plan hervor,
die Versammlung nach Tours oder Soissons zu verlegen,
ein untüchtiger, dermalen ganz unausführbarer Behelf,
welchen der König mit Recht verwarf. Unglücklicher Weise
glaubt man gern, wenn recht lange berathschlagt ist, daß
dann doch etwas geschehen müsse. Ludwig gab dem Rathe
Beifall, das Regiment Flandern nach Versailles zu ver-
legen. Das hieß die Schreier abermals zu der Verdäch-
tigung reizen, daß den Volksvertretern Gewalt geschehe,
es hieß den König dürftig schützen, wenn etwas Ernstes

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Dieſes Veto aber dehnte man nun großmüthig bis auf die
dritte Legislatur aus, indem man unter Legislatur denSept. 21.
Zeitraum von zwei Jahren verſtand, über welchen die
Wirkſamkeit derſelben Volksvertreter nicht hinausgehen
darf. Ein vom Könige verworfener Geſetzvorſchlag darf
in derſelben Legislatur nicht wieder vorgelegt werden.
Wäre er aber in drei einander folgenden Legislaturen in
derſelben Faſſung vorgelegt, ſo wird die königliche Sanc-
tion als wirklich erfolgt betrachtet.

Der über die Krone erfochtene Triumph ſchadete der
Freiheit zwiefach. Die Redner vom Palais-royal rühm-
ten ſich der Bekehrung der Nationalverſammlung zu dem
von ihnen längſt verfochtenen politiſchen Glaubensbekennt-
niß, und die Abgeordneten von gemäßigten Grundſätzen
fingen an in abgeſonderten Kreiſen zu berathen, ob nicht
der Krone durch irgend eine außerordentliche Maßregel
aufzuhelfen ſey. Unter dieſen war der treugeſinnte Ma-
louet beſonders thätig; man ſuchte den alten Plan hervor,
die Verſammlung nach Tours oder Soiſſons zu verlegen,
ein untüchtiger, dermalen ganz unausführbarer Behelf,
welchen der König mit Recht verwarf. Unglücklicher Weiſe
glaubt man gern, wenn recht lange berathſchlagt iſt, daß
dann doch etwas geſchehen müſſe. Ludwig gab dem Rathe
Beifall, das Regiment Flandern nach Verſailles zu ver-
legen. Das hieß die Schreier abermals zu der Verdäch-
tigung reizen, daß den Volksvertretern Gewalt geſchehe,
es hieß den König dürftig ſchützen, wenn etwas Ernſtes

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[275/0285] Dieſes Veto aber dehnte man nun großmüthig bis auf die dritte Legislatur aus, indem man unter Legislatur den Zeitraum von zwei Jahren verſtand, über welchen die Wirkſamkeit derſelben Volksvertreter nicht hinausgehen darf. Ein vom Könige verworfener Geſetzvorſchlag darf in derſelben Legislatur nicht wieder vorgelegt werden. Wäre er aber in drei einander folgenden Legislaturen in derſelben Faſſung vorgelegt, ſo wird die königliche Sanc- tion als wirklich erfolgt betrachtet. Sept. 21. Der über die Krone erfochtene Triumph ſchadete der Freiheit zwiefach. Die Redner vom Palais-royal rühm- ten ſich der Bekehrung der Nationalverſammlung zu dem von ihnen längſt verfochtenen politiſchen Glaubensbekennt- niß, und die Abgeordneten von gemäßigten Grundſätzen fingen an in abgeſonderten Kreiſen zu berathen, ob nicht der Krone durch irgend eine außerordentliche Maßregel aufzuhelfen ſey. Unter dieſen war der treugeſinnte Ma- louet beſonders thätig; man ſuchte den alten Plan hervor, die Verſammlung nach Tours oder Soiſſons zu verlegen, ein untüchtiger, dermalen ganz unausführbarer Behelf, welchen der König mit Recht verwarf. Unglücklicher Weiſe glaubt man gern, wenn recht lange berathſchlagt iſt, daß dann doch etwas geſchehen müſſe. Ludwig gab dem Rathe Beifall, das Regiment Flandern nach Verſailles zu ver- legen. Das hieß die Schreier abermals zu der Verdäch- tigung reizen, daß den Volksvertretern Gewalt geſchehe, es hieß den König dürftig ſchützen, wenn etwas Ernſtes 18*

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/285>, abgerufen am 26.11.2024.