Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Fünftes Capitel. Art. VII. §. 40. den Kurfürsten das zurückgelegte achtzehnteLebensjahr für ihren Regierungs-Antritt vorschrieb, ist dieses in den größeren Staaten von Deutschland gesetzlich, die übrigen Prinzen des Hauses pflegt das vollendete ein- undzwanzigste Jahr, oder (gemeinrechtlich und reichsgesetz- lich) das fünfundzwanzigste Jahr mündig zu sprechen. Das nächste Anrecht auf die Regentschaft hat derjenige 110. Gewisse Körperfehler, welche zwar den Geist 111. Da vom Rechte zu besitzen kein Schluß auf Fuͤnftes Capitel. Art. VII. §. 40. den Kurfuͤrſten das zuruͤckgelegte achtzehnteLebensjahr fuͤr ihren Regierungs-Antritt vorſchrieb, iſt dieſes in den groͤßeren Staaten von Deutſchland geſetzlich, die uͤbrigen Prinzen des Hauſes pflegt das vollendete ein- undzwanzigſte Jahr, oder (gemeinrechtlich und reichsgeſetz- lich) das fuͤnfundzwanzigſte Jahr muͤndig zu ſprechen. Das naͤchſte Anrecht auf die Regentſchaft hat derjenige 110. Gewiſſe Koͤrperfehler, welche zwar den Geiſt 111. Da vom Rechte zu beſitzen kein Schluß auf <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0100" n="88"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Fuͤnftes Capitel</hi>.</fw><lb/> Art. <hi rendition="#aq">VII.</hi> §. 40. den Kurfuͤrſten das zuruͤckgelegte achtzehnte<lb/> Lebensjahr fuͤr ihren Regierungs-Antritt vorſchrieb, iſt<lb/> dieſes in den groͤßeren Staaten von Deutſchland geſetzlich,<lb/> die uͤbrigen Prinzen des Hauſes pflegt das vollendete ein-<lb/> undzwanzigſte Jahr, oder (gemeinrechtlich und reichsgeſetz-<lb/> lich) das fuͤnfundzwanzigſte Jahr muͤndig zu ſprechen.</p><lb/> <p>Das naͤchſte Anrecht auf die Regentſchaft hat derjenige<lb/> Agnat, welcher der Thronfolge am naͤchſten ſteht, inſofern<lb/> der letzte Koͤnig nicht eine andre Regentſchaft auf den Fall<lb/> ſeines Ablebens verordnet hat. Jede Regentſchaft, außer<lb/> derjenigen, welche eine Folge der Unmuͤndigkeit iſt, bedarf<lb/> der foͤrmlichen Übertragung, mag dieſe nun vom regieren-<lb/> den Koͤnige ausgehen, der vielleicht fuͤr ſich ſelber waͤhrend<lb/> einer Abweſenheit ſolche beſtellt, oder von einem Familien-<lb/> Rathe der Agnaten, welcher vom Staats-Miniſterium be-<lb/> rufen, zufoͤrderſt die Thatſache, daß der Koͤnig außer Stand<lb/> die Regierung zu fuͤhren ſey, conſtatirt, und demnaͤchſt<lb/> unter Zuſtimmung der Reichsſtaͤnde ſowohl fuͤr die Perſon<lb/> des Koͤnigs Familien-Sorge traͤgt, als auch die Regent-<lb/> ſchaft dem berechtigten Familien-Mitgliede uͤbergiebt.</p><lb/> <p>110. Gewiſſe Koͤrperfehler, welche zwar den Geiſt<lb/> nicht truͤben, aber den Koͤrper verhindern, das Werk des<lb/> Geiſtes zu vollbringen, als Verluſt der Augen, des Ge-<lb/> hoͤrs, koͤnnen eine Mit-Regentſchaft, unter nur theilweiſer<lb/> Übertragung der Regierungsgewalt, herbeifuͤhren. Aber<lb/> auch die Entlegenheit einzelner Gebiete kann einen koͤnig-<lb/> lichen Stellvertreter fordern, welcher mit limitirten Voll-<lb/> machten vom Koͤnige beſtellt wird.</p><lb/> <p>111. Da vom Rechte zu beſitzen kein Schluß auf<lb/> das Recht zu erwerben ſtattfindet, ſo laͤßt ſich mit der<lb/> Unverlierbarkeit der koͤniglichen Wuͤrde fuͤr das Individuum,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [88/0100]
Fuͤnftes Capitel.
Art. VII. §. 40. den Kurfuͤrſten das zuruͤckgelegte achtzehnte
Lebensjahr fuͤr ihren Regierungs-Antritt vorſchrieb, iſt
dieſes in den groͤßeren Staaten von Deutſchland geſetzlich,
die uͤbrigen Prinzen des Hauſes pflegt das vollendete ein-
undzwanzigſte Jahr, oder (gemeinrechtlich und reichsgeſetz-
lich) das fuͤnfundzwanzigſte Jahr muͤndig zu ſprechen.
Das naͤchſte Anrecht auf die Regentſchaft hat derjenige
Agnat, welcher der Thronfolge am naͤchſten ſteht, inſofern
der letzte Koͤnig nicht eine andre Regentſchaft auf den Fall
ſeines Ablebens verordnet hat. Jede Regentſchaft, außer
derjenigen, welche eine Folge der Unmuͤndigkeit iſt, bedarf
der foͤrmlichen Übertragung, mag dieſe nun vom regieren-
den Koͤnige ausgehen, der vielleicht fuͤr ſich ſelber waͤhrend
einer Abweſenheit ſolche beſtellt, oder von einem Familien-
Rathe der Agnaten, welcher vom Staats-Miniſterium be-
rufen, zufoͤrderſt die Thatſache, daß der Koͤnig außer Stand
die Regierung zu fuͤhren ſey, conſtatirt, und demnaͤchſt
unter Zuſtimmung der Reichsſtaͤnde ſowohl fuͤr die Perſon
des Koͤnigs Familien-Sorge traͤgt, als auch die Regent-
ſchaft dem berechtigten Familien-Mitgliede uͤbergiebt.
110. Gewiſſe Koͤrperfehler, welche zwar den Geiſt
nicht truͤben, aber den Koͤrper verhindern, das Werk des
Geiſtes zu vollbringen, als Verluſt der Augen, des Ge-
hoͤrs, koͤnnen eine Mit-Regentſchaft, unter nur theilweiſer
Übertragung der Regierungsgewalt, herbeifuͤhren. Aber
auch die Entlegenheit einzelner Gebiete kann einen koͤnig-
lichen Stellvertreter fordern, welcher mit limitirten Voll-
machten vom Koͤnige beſtellt wird.
111. Da vom Rechte zu beſitzen kein Schluß auf
das Recht zu erwerben ſtattfindet, ſo laͤßt ſich mit der
Unverlierbarkeit der koͤniglichen Wuͤrde fuͤr das Individuum,
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