Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Erblichkeit des Königthums. hat, seine Ehe auch ohne des Königs Genehmigung gültigist, wenn dasselbe sie zwölf Calender-Monate vor dem Abschlusse dem königlichen Geheim-Rathe angezeigt und das Parlament vor dem Ablaufe derselben keinen Einspruch gethan hat. Die Deutschen Hausgrundsätze gehen indeß viel weiter und erheischen neben der bürgerlichen Gültig- keit und der (in den neuen Hausgesetzen) unbedingt gefor- derten landesherrlichen Genehmigung noch die Ebenbürtig- keit der Ehe. Denn was für den niedern Deutschen Adel alte Satzung wenigstens beziehungsweise fordert, die Eben- bürtigkeit der Mutter, steht für den hohen regierenden (ehemals reichsständischen) Adel als Bedingung des Ein- trittes fest, von welcher die Deutschen Kaiser seit dem Jahre 1742. erklärt haben einseitig nicht abgehen zu wol- len. Demgemäß ist innerhalb der Deutschen Bundes- Staaten als ebenbürtig jede Ehe zu betrachten, welche Mitglieder souveräner Häuser unter einander, oder mit ebenbürtigen Mitgliedern derjenigen Häuser schließen, welche laut Artikel 14. der Deutschen Bundes-Acte den Souve- räns ebenbürtig sind. 109. Die schwache Seite des Erb-Systems sind die Erblichkeit des Koͤnigthums. hat, ſeine Ehe auch ohne des Koͤnigs Genehmigung guͤltigiſt, wenn daſſelbe ſie zwoͤlf Calender-Monate vor dem Abſchluſſe dem koͤniglichen Geheim-Rathe angezeigt und das Parlament vor dem Ablaufe derſelben keinen Einſpruch gethan hat. Die Deutſchen Hausgrundſaͤtze gehen indeß viel weiter und erheiſchen neben der buͤrgerlichen Guͤltig- keit und der (in den neuen Hausgeſetzen) unbedingt gefor- derten landesherrlichen Genehmigung noch die Ebenbuͤrtig- keit der Ehe. Denn was fuͤr den niedern Deutſchen Adel alte Satzung wenigſtens beziehungsweiſe fordert, die Eben- buͤrtigkeit der Mutter, ſteht fuͤr den hohen regierenden (ehemals reichsſtaͤndiſchen) Adel als Bedingung des Ein- trittes feſt, von welcher die Deutſchen Kaiſer ſeit dem Jahre 1742. erklaͤrt haben einſeitig nicht abgehen zu wol- len. Demgemaͤß iſt innerhalb der Deutſchen Bundes- Staaten als ebenbuͤrtig jede Ehe zu betrachten, welche Mitglieder ſouveraͤner Haͤuſer unter einander, oder mit ebenbuͤrtigen Mitgliedern derjenigen Haͤuſer ſchließen, welche laut Artikel 14. der Deutſchen Bundes-Acte den Souve- raͤns ebenbuͤrtig ſind. 109. Die ſchwache Seite des Erb-Syſtems ſind die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0099" n="87"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Erblichkeit des Koͤnigthums</hi>.</fw><lb/> hat, ſeine Ehe auch ohne des Koͤnigs Genehmigung guͤltig<lb/> iſt, wenn daſſelbe ſie zwoͤlf Calender-Monate vor dem<lb/> Abſchluſſe dem koͤniglichen Geheim-Rathe angezeigt und<lb/> das Parlament vor dem Ablaufe derſelben keinen Einſpruch<lb/> gethan hat. Die Deutſchen Hausgrundſaͤtze gehen indeß<lb/> viel weiter und erheiſchen neben der buͤrgerlichen Guͤltig-<lb/> keit und der (in den neuen Hausgeſetzen) unbedingt gefor-<lb/> derten landesherrlichen Genehmigung noch die Ebenbuͤrtig-<lb/> keit der Ehe. Denn was fuͤr den niedern Deutſchen Adel<lb/> alte Satzung wenigſtens beziehungsweiſe fordert, die Eben-<lb/> buͤrtigkeit der Mutter, ſteht fuͤr den hohen regierenden<lb/> (ehemals reichsſtaͤndiſchen) Adel als Bedingung des Ein-<lb/> trittes feſt, von welcher die Deutſchen Kaiſer ſeit dem<lb/> Jahre 1742. erklaͤrt haben einſeitig nicht abgehen zu wol-<lb/> len. Demgemaͤß iſt innerhalb der Deutſchen Bundes-<lb/> Staaten als ebenbuͤrtig jede Ehe zu betrachten, welche<lb/> Mitglieder ſouveraͤner Haͤuſer unter einander, oder mit<lb/> ebenbuͤrtigen Mitgliedern derjenigen Haͤuſer ſchließen, welche<lb/> laut Artikel 14. der Deutſchen Bundes-Acte den Souve-<lb/> raͤns ebenbuͤrtig ſind.</p><lb/> <p>109. Die ſchwache Seite des Erb-Syſtems ſind die<lb/> Regentſchaften, mag ihre Urſache die Unmuͤndigkeit des<lb/> Koͤnigs oder irgend ein Misgeſchick ſeyn, welches ihn an<lb/> der Selbſtherrſchaft verhindert, als Gefangenſchaft, ſchwere<lb/> Krankheit, die den Koͤrper oder Geiſt trifft. Jede Regent-<lb/> ſchaft iſt von mancherlei Übeln begleitet, aber auch die<lb/> Regierung von Knaben iſt es, zumahl von vierzehn-<lb/> jaͤhrig unumſchraͤnkten. Darum darf der Zeitpunkt der<lb/> Muͤndigkeit des naͤchſten Thronfolgers nicht wider die Na-<lb/> tur verfruͤhet, aber auch um des Staatszweckes Willen,<lb/> nicht ohne Noth verſpaͤtet werden. Seit die goldne Bulle<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [87/0099]
Erblichkeit des Koͤnigthums.
hat, ſeine Ehe auch ohne des Koͤnigs Genehmigung guͤltig
iſt, wenn daſſelbe ſie zwoͤlf Calender-Monate vor dem
Abſchluſſe dem koͤniglichen Geheim-Rathe angezeigt und
das Parlament vor dem Ablaufe derſelben keinen Einſpruch
gethan hat. Die Deutſchen Hausgrundſaͤtze gehen indeß
viel weiter und erheiſchen neben der buͤrgerlichen Guͤltig-
keit und der (in den neuen Hausgeſetzen) unbedingt gefor-
derten landesherrlichen Genehmigung noch die Ebenbuͤrtig-
keit der Ehe. Denn was fuͤr den niedern Deutſchen Adel
alte Satzung wenigſtens beziehungsweiſe fordert, die Eben-
buͤrtigkeit der Mutter, ſteht fuͤr den hohen regierenden
(ehemals reichsſtaͤndiſchen) Adel als Bedingung des Ein-
trittes feſt, von welcher die Deutſchen Kaiſer ſeit dem
Jahre 1742. erklaͤrt haben einſeitig nicht abgehen zu wol-
len. Demgemaͤß iſt innerhalb der Deutſchen Bundes-
Staaten als ebenbuͤrtig jede Ehe zu betrachten, welche
Mitglieder ſouveraͤner Haͤuſer unter einander, oder mit
ebenbuͤrtigen Mitgliedern derjenigen Haͤuſer ſchließen, welche
laut Artikel 14. der Deutſchen Bundes-Acte den Souve-
raͤns ebenbuͤrtig ſind.
109. Die ſchwache Seite des Erb-Syſtems ſind die
Regentſchaften, mag ihre Urſache die Unmuͤndigkeit des
Koͤnigs oder irgend ein Misgeſchick ſeyn, welches ihn an
der Selbſtherrſchaft verhindert, als Gefangenſchaft, ſchwere
Krankheit, die den Koͤrper oder Geiſt trifft. Jede Regent-
ſchaft iſt von mancherlei Übeln begleitet, aber auch die
Regierung von Knaben iſt es, zumahl von vierzehn-
jaͤhrig unumſchraͤnkten. Darum darf der Zeitpunkt der
Muͤndigkeit des naͤchſten Thronfolgers nicht wider die Na-
tur verfruͤhet, aber auch um des Staatszweckes Willen,
nicht ohne Noth verſpaͤtet werden. Seit die goldne Bulle
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