Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Fünftes Capitel. des Geschlechtes in der Maaße über, daß ohne Rücksichtauf die Nähe der Verwandtschaft mit dem Stifter des Hauses, also mit Ausschluß jeglicher Regredient-Erbschaft, allein die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regie- renden Könige und bei gleichem Verwandtschaftsgrade das Alter der Linie, und in der Linie das persönliche Alter den Vorzug giebt. Es tritt aber in der Descendenz des neuen alsdann regierenden königlichen Hauses (femina finis fa- miliae) sofort mit dem Rechte der Erstgeburt und der Lineal-Erbfolge auch der Vorzug des Mannsstammes wieder ein. 107. Der Grundsatz dieser rein linealen Erbfolge 108. Die Rechte eines Mitglieds des königlichen Fuͤnftes Capitel. des Geſchlechtes in der Maaße uͤber, daß ohne Ruͤckſichtauf die Naͤhe der Verwandtſchaft mit dem Stifter des Hauſes, alſo mit Ausſchluß jeglicher Regredient-Erbſchaft, allein die Naͤhe der Verwandtſchaft mit dem zuletzt regie- renden Koͤnige und bei gleichem Verwandtſchaftsgrade das Alter der Linie, und in der Linie das perſoͤnliche Alter den Vorzug giebt. Es tritt aber in der Deſcendenz des neuen alsdann regierenden koͤniglichen Hauſes (femina finis fa- miliae) ſofort mit dem Rechte der Erſtgeburt und der Lineal-Erbfolge auch der Vorzug des Mannsſtammes wieder ein. 107. Der Grundſatz dieſer rein linealen Erbfolge 108. Die Rechte eines Mitglieds des koͤniglichen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0098" n="86"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Fuͤnftes Capitel</hi>.</fw><lb/> des Geſchlechtes in der Maaße uͤber, daß ohne Ruͤckſicht<lb/> auf die Naͤhe der Verwandtſchaft mit dem Stifter des<lb/> Hauſes, alſo mit Ausſchluß jeglicher Regredient-Erbſchaft,<lb/> allein die Naͤhe der Verwandtſchaft mit dem zuletzt regie-<lb/> renden Koͤnige und bei gleichem Verwandtſchaftsgrade das<lb/> Alter der Linie, und in der Linie das perſoͤnliche Alter den<lb/> Vorzug giebt. Es tritt aber in der Deſcendenz des neuen<lb/> alsdann regierenden koͤniglichen Hauſes (<hi rendition="#aq">femina finis fa-<lb/> miliae</hi>) ſofort mit dem Rechte der Erſtgeburt und der<lb/> Lineal-Erbfolge auch der Vorzug des Mannsſtammes<lb/> wieder ein.</p><lb/> <p>107. Der Grundſatz dieſer rein linealen Erbfolge<lb/> macht beſondere Verzichtleiſtungen der Prinzeſſinnen uͤber-<lb/> fluͤſſig; er erhaͤlt die Krone ſo lange als moͤglich dem<lb/> regierenden Hauſe, waͤhrend jede Beguͤnſtigung weiblicher<lb/> Erbfolge dieſelbe bei noch beſtehendem Mannsſtamme in<lb/> eine andere Familie zu bringen droht (wie in England)<lb/> und eben dadurch den Staat leicht gefaͤhrdet. Es wird<lb/> aber, wenn an dem Ende der ganzen Familie eine Frau<lb/> ſteht, dieſe nach Deutſchem Herkommen billig fuͤr ihre<lb/> Perſon nicht ausgeſchloſſen; obwohl in Frankreich das ſo-<lb/> genannte Saliſche Geſetz eine ſolche Ausſchließung verordnet.</p><lb/> <p>108. Die Rechte eines Mitglieds des koͤniglichen<lb/> Hauſes haͤngen zunaͤchſt von ſeiner ehelichen Geburt ab.<lb/> Man hat in neuerer Zeit die Guͤltigkeit jeder von einem<lb/> Mitgliede des regierenden Hauſes geſchloſſenen Ehe außer<lb/> den ſonſtigen Bedingungen des Eherechts noch an die<lb/> Einwilligung des Koͤnigs geknuͤpft, welcher als Vater der<lb/> ganzen regierenden Familie betrachtet wird. So ſeit 1772.<lb/> in England, doch mit der Clauſel, daß, ſobald ein Mit-<lb/> glied des Hauſes das fuͤnfundzwanzigſte Jahr zuruͤckgelegt<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [86/0098]
Fuͤnftes Capitel.
des Geſchlechtes in der Maaße uͤber, daß ohne Ruͤckſicht
auf die Naͤhe der Verwandtſchaft mit dem Stifter des
Hauſes, alſo mit Ausſchluß jeglicher Regredient-Erbſchaft,
allein die Naͤhe der Verwandtſchaft mit dem zuletzt regie-
renden Koͤnige und bei gleichem Verwandtſchaftsgrade das
Alter der Linie, und in der Linie das perſoͤnliche Alter den
Vorzug giebt. Es tritt aber in der Deſcendenz des neuen
alsdann regierenden koͤniglichen Hauſes (femina finis fa-
miliae) ſofort mit dem Rechte der Erſtgeburt und der
Lineal-Erbfolge auch der Vorzug des Mannsſtammes
wieder ein.
107. Der Grundſatz dieſer rein linealen Erbfolge
macht beſondere Verzichtleiſtungen der Prinzeſſinnen uͤber-
fluͤſſig; er erhaͤlt die Krone ſo lange als moͤglich dem
regierenden Hauſe, waͤhrend jede Beguͤnſtigung weiblicher
Erbfolge dieſelbe bei noch beſtehendem Mannsſtamme in
eine andere Familie zu bringen droht (wie in England)
und eben dadurch den Staat leicht gefaͤhrdet. Es wird
aber, wenn an dem Ende der ganzen Familie eine Frau
ſteht, dieſe nach Deutſchem Herkommen billig fuͤr ihre
Perſon nicht ausgeſchloſſen; obwohl in Frankreich das ſo-
genannte Saliſche Geſetz eine ſolche Ausſchließung verordnet.
108. Die Rechte eines Mitglieds des koͤniglichen
Hauſes haͤngen zunaͤchſt von ſeiner ehelichen Geburt ab.
Man hat in neuerer Zeit die Guͤltigkeit jeder von einem
Mitgliede des regierenden Hauſes geſchloſſenen Ehe außer
den ſonſtigen Bedingungen des Eherechts noch an die
Einwilligung des Koͤnigs geknuͤpft, welcher als Vater der
ganzen regierenden Familie betrachtet wird. So ſeit 1772.
in England, doch mit der Clauſel, daß, ſobald ein Mit-
glied des Hauſes das fuͤnfundzwanzigſte Jahr zuruͤckgelegt
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |