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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Die königlichen Rechte.
demnach keine Abänderung im Grundgesetze des Staats
enthalten.

116. Der König ordnet die auswärtigen Verhältnisse
ohne Mitwirkung der Stände, außer insofern eingegangene
Verbindlichkeiten Finanzmittel in Anspruch nehmen. Der
König vertritt seinen Staat im Staatenkreise, ernennt Ge-
sandte, bevollmächtigt sie; empfängt die Gesandten fremder
Höfe, schließt Verträge und Bündnisse, erklärt Krieg und
beendigt ihn durch einen Frieden.

117. Darum ist auch Land- und See-Macht von
ihm abhängig; jede Vertheidigungs- und Rüstungs-Maas-
regel geht von ihm aus; er bestellt die Officiere. Die
Militär-Verfassung sey an gesetzliche Bestimmungen ge-
knüpft, aber ein Parlament, welches die Kriegsmacht be-
fehligt, ist der Krone Sturz.

118. Der König ist als Haupt des Staats auch
Schirmvogt der Kirche, und übt über die Protestantischen
Glaubensgenossen die Kirchengewalt, insofern er selber Pro-
testant ist. So liegt auch in seinen Händen die Sorge
für das gesammte Unterrichtswesen.

119. Der König beruft die Stände-Versammlung
und hat das Recht sie nach Gefallen zu vertagen, zu
entlassen und aufzulösen. Permanente Stände-Versamm-
lungen sind der Krone Sturz. Die auflösende Regierung
befragt, indem sie neue Wahlen verordnet, die Meinung
des Landes über den Gegenstand, welcher die Ursache der
Auflösung war.

120. Das Veto des Königs, der Stände-Versamm-
lung gegenüber ausgesprochen, ist nicht bloß aufschiebend

Die koͤniglichen Rechte.
demnach keine Abaͤnderung im Grundgeſetze des Staats
enthalten.

116. Der Koͤnig ordnet die auswaͤrtigen Verhaͤltniſſe
ohne Mitwirkung der Staͤnde, außer inſofern eingegangene
Verbindlichkeiten Finanzmittel in Anſpruch nehmen. Der
Koͤnig vertritt ſeinen Staat im Staatenkreiſe, ernennt Ge-
ſandte, bevollmaͤchtigt ſie; empfaͤngt die Geſandten fremder
Hoͤfe, ſchließt Vertraͤge und Buͤndniſſe, erklaͤrt Krieg und
beendigt ihn durch einen Frieden.

117. Darum iſt auch Land- und See-Macht von
ihm abhaͤngig; jede Vertheidigungs- und Ruͤſtungs-Maas-
regel geht von ihm aus; er beſtellt die Officiere. Die
Militaͤr-Verfaſſung ſey an geſetzliche Beſtimmungen ge-
knuͤpft, aber ein Parlament, welches die Kriegsmacht be-
fehligt, iſt der Krone Sturz.

118. Der Koͤnig iſt als Haupt des Staats auch
Schirmvogt der Kirche, und uͤbt uͤber die Proteſtantiſchen
Glaubensgenoſſen die Kirchengewalt, inſofern er ſelber Pro-
teſtant iſt. So liegt auch in ſeinen Haͤnden die Sorge
fuͤr das geſammte Unterrichtsweſen.

119. Der Koͤnig beruft die Staͤnde-Verſammlung
und hat das Recht ſie nach Gefallen zu vertagen, zu
entlaſſen und aufzuloͤſen. Permanente Staͤnde-Verſamm-
lungen ſind der Krone Sturz. Die aufloͤſende Regierung
befragt, indem ſie neue Wahlen verordnet, die Meinung
des Landes uͤber den Gegenſtand, welcher die Urſache der
Aufloͤſung war.

120. Das Veto des Koͤnigs, der Staͤnde-Verſamm-
lung gegenuͤber ausgeſprochen, iſt nicht bloß aufſchiebend

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[91/0103] Die koͤniglichen Rechte. demnach keine Abaͤnderung im Grundgeſetze des Staats enthalten. 116. Der Koͤnig ordnet die auswaͤrtigen Verhaͤltniſſe ohne Mitwirkung der Staͤnde, außer inſofern eingegangene Verbindlichkeiten Finanzmittel in Anſpruch nehmen. Der Koͤnig vertritt ſeinen Staat im Staatenkreiſe, ernennt Ge- ſandte, bevollmaͤchtigt ſie; empfaͤngt die Geſandten fremder Hoͤfe, ſchließt Vertraͤge und Buͤndniſſe, erklaͤrt Krieg und beendigt ihn durch einen Frieden. 117. Darum iſt auch Land- und See-Macht von ihm abhaͤngig; jede Vertheidigungs- und Ruͤſtungs-Maas- regel geht von ihm aus; er beſtellt die Officiere. Die Militaͤr-Verfaſſung ſey an geſetzliche Beſtimmungen ge- knuͤpft, aber ein Parlament, welches die Kriegsmacht be- fehligt, iſt der Krone Sturz. 118. Der Koͤnig iſt als Haupt des Staats auch Schirmvogt der Kirche, und uͤbt uͤber die Proteſtantiſchen Glaubensgenoſſen die Kirchengewalt, inſofern er ſelber Pro- teſtant iſt. So liegt auch in ſeinen Haͤnden die Sorge fuͤr das geſammte Unterrichtsweſen. 119. Der Koͤnig beruft die Staͤnde-Verſammlung und hat das Recht ſie nach Gefallen zu vertagen, zu entlaſſen und aufzuloͤſen. Permanente Staͤnde-Verſamm- lungen ſind der Krone Sturz. Die aufloͤſende Regierung befragt, indem ſie neue Wahlen verordnet, die Meinung des Landes uͤber den Gegenſtand, welcher die Urſache der Aufloͤſung war. 120. Das Veto des Koͤnigs, der Staͤnde-Verſamm- lung gegenuͤber ausgeſprochen, iſt nicht bloß aufſchiebend

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/103>, abgerufen am 24.11.2024.