Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Fünftes Capitel. (veto suspensif), sondern von unbedingter Gültigkeit. DenKönig in den Fall setzen, daß er ein von den Ständen vorgeschriebenes Gesetz bloß zu verkündigen und auszufüh- ren hat, heißt ein Königthum ohne Macht gründen, wel- ches König William III., von dem die Blüthenzeit der Englischen Verfassung datirt, die schlechteste aller Regie- rungen nennt. Die Constitution von 1791. (Mirabeau wollte es anders), die der Cortes, die heutige Norwegi- sche geben eine solche für die beste aus. 121. Der König hat vermöge des Oberaufsichtsrech- 122. Die richterliche Gewalt geht vom Könige aus 123. Der König ist der Quell der Staats-Ämter 124. Alle Mitglieder des königlichen Hauses sind der Fuͤnftes Capitel. (veto suspensif), ſondern von unbedingter Guͤltigkeit. DenKoͤnig in den Fall ſetzen, daß er ein von den Staͤnden vorgeſchriebenes Geſetz bloß zu verkuͤndigen und auszufuͤh- ren hat, heißt ein Koͤnigthum ohne Macht gruͤnden, wel- ches Koͤnig William III., von dem die Bluͤthenzeit der Engliſchen Verfaſſung datirt, die ſchlechteſte aller Regie- rungen nennt. Die Conſtitution von 1791. (Mirabeau wollte es anders), die der Cortes, die heutige Norwegi- ſche geben eine ſolche fuͤr die beſte aus. 121. Der Koͤnig hat vermoͤge des Oberaufſichtsrech- 122. Die richterliche Gewalt geht vom Koͤnige aus 123. Der Koͤnig iſt der Quell der Staats-Ämter 124. Alle Mitglieder des koͤniglichen Hauſes ſind der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0104" n="92"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Fuͤnftes Capitel</hi>.</fw><lb/> (<hi rendition="#aq">veto suspensif</hi>), ſondern von unbedingter Guͤltigkeit. Den<lb/> Koͤnig in den Fall ſetzen, daß er ein von den Staͤnden<lb/> vorgeſchriebenes Geſetz bloß zu verkuͤndigen und auszufuͤh-<lb/> ren hat, heißt ein Koͤnigthum ohne Macht gruͤnden, wel-<lb/> ches Koͤnig William <hi rendition="#aq">III.</hi>, von dem die Bluͤthenzeit der<lb/> Engliſchen Verfaſſung datirt, die ſchlechteſte aller Regie-<lb/> rungen nennt. Die Conſtitution von 1791. (Mirabeau<lb/> wollte es anders), die der Cortes, die heutige Norwegi-<lb/> ſche geben eine ſolche fuͤr die beſte aus.</p><lb/> <p>121. Der Koͤnig hat vermoͤge des Oberaufſichtsrech-<lb/> tes (<hi rendition="#aq">suprema inspectio</hi>) uͤber die innere Sicherheit des<lb/> Staates, des Eigenthums und der Perſonen, die Polizey-<lb/> Gewalt. Sie wird in ſeinem Namen ausgeuͤbt, aber an<lb/> geſetzliche Beſtimmungen geknuͤpft.</p><lb/> <p>122. Die richterliche Gewalt geht vom Koͤnige aus<lb/> und wird von Richtern in des Koͤnigs Namen mittelſt<lb/> Anwendung der beſtehenden Geſetze ausgeuͤbt. Auch kehrt<lb/> die peinliche Gerichtsbarkeit durch das koͤnigliche Recht der<lb/> Begnadigung von der Hand der Richter in des Koͤnigs<lb/> Hand zuruͤck.</p><lb/> <p>123. Der Koͤnig iſt der Quell der Staats-Ämter<lb/> und aller Ehren, Gnaden und Wuͤrden, die der Staat<lb/> verleiht.</p><lb/> <p>124. Alle Mitglieder des koͤniglichen Hauſes ſind der<lb/> beſonderen Aufſicht und perſoͤnlichen Gerichtsbarkeit des<lb/> Koͤnigs unterworfen, uͤberall jedoch nach Maasgabe haus-<lb/> geſetzlicher Vorſchriften, welche, erwachſen aus der alten<lb/> Autonomie der fuͤrſtlichen Haͤuſer, den Inhalt des <hi rendition="#g">Privat-<lb/> fuͤrſtenrechtes</hi> bilden. Der unveraltete Inhalt ſolcher<lb/> Hausvertraͤge pflegt in unſern Tagen gern (in der Art der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [92/0104]
Fuͤnftes Capitel.
(veto suspensif), ſondern von unbedingter Guͤltigkeit. Den
Koͤnig in den Fall ſetzen, daß er ein von den Staͤnden
vorgeſchriebenes Geſetz bloß zu verkuͤndigen und auszufuͤh-
ren hat, heißt ein Koͤnigthum ohne Macht gruͤnden, wel-
ches Koͤnig William III., von dem die Bluͤthenzeit der
Engliſchen Verfaſſung datirt, die ſchlechteſte aller Regie-
rungen nennt. Die Conſtitution von 1791. (Mirabeau
wollte es anders), die der Cortes, die heutige Norwegi-
ſche geben eine ſolche fuͤr die beſte aus.
121. Der Koͤnig hat vermoͤge des Oberaufſichtsrech-
tes (suprema inspectio) uͤber die innere Sicherheit des
Staates, des Eigenthums und der Perſonen, die Polizey-
Gewalt. Sie wird in ſeinem Namen ausgeuͤbt, aber an
geſetzliche Beſtimmungen geknuͤpft.
122. Die richterliche Gewalt geht vom Koͤnige aus
und wird von Richtern in des Koͤnigs Namen mittelſt
Anwendung der beſtehenden Geſetze ausgeuͤbt. Auch kehrt
die peinliche Gerichtsbarkeit durch das koͤnigliche Recht der
Begnadigung von der Hand der Richter in des Koͤnigs
Hand zuruͤck.
123. Der Koͤnig iſt der Quell der Staats-Ämter
und aller Ehren, Gnaden und Wuͤrden, die der Staat
verleiht.
124. Alle Mitglieder des koͤniglichen Hauſes ſind der
beſonderen Aufſicht und perſoͤnlichen Gerichtsbarkeit des
Koͤnigs unterworfen, uͤberall jedoch nach Maasgabe haus-
geſetzlicher Vorſchriften, welche, erwachſen aus der alten
Autonomie der fuͤrſtlichen Haͤuſer, den Inhalt des Privat-
fuͤrſtenrechtes bilden. Der unveraltete Inhalt ſolcher
Hausvertraͤge pflegt in unſern Tagen gern (in der Art der
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