Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Rechte der Stände-Versammlung. 184. Die Kammer hat das Recht Landesbeschwerden 185. Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich, Bekannt genug, daß man in England seit der Regierung Georgs 186. Die Zweckmäßigkeit der in Übereinstimmung mit
Rechte der Staͤnde-Verſammlung. 184. Die Kammer hat das Recht Landesbeſchwerden 185. Die Sitzungen der Kammern ſind oͤffentlich, Bekannt genug, daß man in England ſeit der Regierung Georgs 186. Die Zweckmaͤßigkeit der in Übereinſtimmung mit
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Rechte der Staͤnde-Verſammlung.
184. Die Kammer hat das Recht Landesbeſchwerden
vorzutragen und durch die Anklage der Miniſter zu
verfolgen (130 ff.).
185. Die Sitzungen der Kammern ſind oͤffentlich,
beider, denn ſonſt uͤberwiegt die oͤffentliche Kammer. In
der Öffentlichkeit iſt mitenthalten, daß der Aufzeichnung
und unverſtuͤmmelten Mittheilung der ſtaͤndiſchen Verhand-
lungen durch den Druck nichts in den Weg treten darf.
Nur ja kein Nachtwandeln, da man keinen Namen nennen
darf ohne ein Ungluͤck anzurichten. Geheime Sitzungen fin-
den ausnahmsweiſe ſtatt, auf Begehren der Regierung oder
auf den Antrag von ein Paar Mitgliedern der Kammer.
Bekannt genug, daß man in England ſeit der Regierung Georgs
III die Parlamentsverhandlungen taͤglich hoͤren und leſen kann,
in Widerſpruch mit dem beſtehenden Geſetze, bloß durch Conni-
venz. Es waͤre aber kein Wunder, wenn der Brand der Parla-
mentshaͤuſer am 16. Oct. 1834. den Anſtoß zu einer Veraͤnde-
rung in der Geſetzgebung gaͤbe.
186. Die Zweckmaͤßigkeit der in Übereinſtimmung mit
den Ordnungen der Natur jaͤhrlich feſtzuſetzenden Steuern
fuͤhrt auf jaͤhrliche Staͤndeverſammlungen hin. Die jaͤhr-
liche Zuſammenkunft nimmt mehr Kraͤfte aber fuͤr kuͤrzere Zeit
in Anſpruch, erſchuͤttert minder und laͤßt die Geſchaͤftskennt-
niß nie ausgehn. Sie hat auch ihren beſondern Nutzen fuͤr
die Begruͤndung eines lebendigen Verhaͤltniſſes der allge-
meinen Staͤndeverſamlung zu Provinzialſtaͤnden.
Item it is accorded that parliament shall be holden every year
once, and more often if need be. 4. Edward. II. — 1330.
Im altkoͤniglichen Frankreich wurden die Reichsſtaͤnde im funf-
zehnten und ſechzehnten Jahrhundert uͤberhaupt nur zehn Mahle
berufen, im ſiebzehnten nur einmahl, 1614. Dann 1789.
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