Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Sechstes Capitel. 187. Die Mitglieder der Kammern sind auf ihrer Reise 1) Die Unsicherheit der Wege im Mittelalter war der natürliche Grund, auf die Verletzung der Abgeordneten beim Hin- und Herreisen die schwersten Strafen zu setzen. Die Schwedische Si- cherheitsacte vom J. 1772. Art. 51. erklärt dergleichen noch für Staatsverbrechen, die Verf. von 1809. §. 111. für Hochverrath. 188. Den Mitgliedern der Wahlkammer und den nicht- In England erhielt zu König Eduards III. Zeit ein Ritter 4, ein Sechstes Capitel. 187. Die Mitglieder der Kammern ſind auf ihrer Reiſe 1) Die Unſicherheit der Wege im Mittelalter war der natuͤrliche Grund, auf die Verletzung der Abgeordneten beim Hin- und Herreiſen die ſchwerſten Strafen zu ſetzen. Die Schwediſche Si- cherheitsacte vom J. 1772. Art. 51. erklaͤrt dergleichen noch fuͤr Staatsverbrechen, die Verf. von 1809. §. 111. fuͤr Hochverrath. 188. Den Mitgliedern der Wahlkammer und den nicht- In England erhielt zu Koͤnig Eduards III. Zeit ein Ritter 4, ein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0166" n="154"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Sechstes Capitel</hi>.</fw><lb/> <p>187. Die Mitglieder der Kammern ſind auf ihrer Reiſe<lb/> zur Staͤnde-Verſammlung <hi rendition="#sup">1</hi>) und waͤhrend der Dauer ihrer<lb/> jedesmahligen Verſammlungsperiode frei von Civil-Ver-<lb/> haft. Decrete der eigenen Unverletzlichkeit ſind eine An-<lb/> maaßung der Souveraͤnitaͤt, an welcher weder das Mit-<lb/> glied, noch die Koͤrperſchaft Theil hat.</p><lb/> <note place="end" n="1)">Die Unſicherheit der Wege im Mittelalter war der natuͤrliche<lb/> Grund, auf die Verletzung der Abgeordneten beim Hin- und<lb/> Herreiſen die ſchwerſten Strafen zu ſetzen. Die Schwediſche Si-<lb/> cherheitsacte vom J. 1772. Art. 51. erklaͤrt dergleichen noch fuͤr<lb/> Staatsverbrechen, die Verf. von 1809. §. 111. fuͤr Hochverrath.</note><lb/> <p>188. Den Mitgliedern der Wahlkammer und den nicht-<lb/> erblichen Mitgliedern der erſten Kammer werden Tagegel-<lb/> der und Reiſegelder gezahlt. Die Einfuͤhrung der Diaͤten<lb/> in die Wahlkammer mag man eher ein Landes-Recht als<lb/> ein ſtaͤndiſches heißen. Sie verbuͤrgen dem Volk, daß ſeine<lb/> Wahlkammer dem buͤrgerlichen Verdienſt auch ohne das Geleit<lb/> des Reichthums offen ſteht. Sie werden aus der Staats-<lb/> caſſe entrichtet. Moͤgen ſie dieſen und jenen Untuͤchtigen<lb/> anlocken; viel ſchlimmer doch, wenn, in Ermangelung der-<lb/> ſelben, am Ende der mindeſtfordernde zum Abgeordneten<lb/> gewaͤhlt wuͤrde.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">In England erhielt zu Koͤnig Eduards <hi rendition="#aq">III.</hi> Zeit ein Ritter 4, ein<lb/> Buͤrger 2 Schilling Diaͤten. Die Diaͤten wurden nach der Heim-<lb/> kehr fuͤr die Dauer der Abweſenheit ausbezahlt und zwar von<lb/> den Committenten. Die Lords und ihre Leibeigenen trugen nichts<lb/> dazu bei (Lingard, Überſ. v. Salis <hi rendition="#aq">IV.,</hi> 140. vgl. 147.). Ein-<lb/> zig in ſeiner Art mag wol der Vorgang in Frankreich auf dem<lb/> Reichstage zu Tours 1483 ſeyn, wo die beiden erſten Staͤnde<lb/> dem dritten ſaͤmmtliche Reichstagskoſten, auch den <hi rendition="#g">Sold fuͤr<lb/> ihre eigenen Deputirten</hi> aufbuͤrden wollten, weil, wie<lb/> ſie behaupteten, der dritte Stand zur Ernaͤhrung der beiden an-</hi><lb/> </p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [154/0166]
Sechstes Capitel.
187. Die Mitglieder der Kammern ſind auf ihrer Reiſe
zur Staͤnde-Verſammlung 1) und waͤhrend der Dauer ihrer
jedesmahligen Verſammlungsperiode frei von Civil-Ver-
haft. Decrete der eigenen Unverletzlichkeit ſind eine An-
maaßung der Souveraͤnitaͤt, an welcher weder das Mit-
glied, noch die Koͤrperſchaft Theil hat.
¹⁾ Die Unſicherheit der Wege im Mittelalter war der natuͤrliche
Grund, auf die Verletzung der Abgeordneten beim Hin- und
Herreiſen die ſchwerſten Strafen zu ſetzen. Die Schwediſche Si-
cherheitsacte vom J. 1772. Art. 51. erklaͤrt dergleichen noch fuͤr
Staatsverbrechen, die Verf. von 1809. §. 111. fuͤr Hochverrath.
188. Den Mitgliedern der Wahlkammer und den nicht-
erblichen Mitgliedern der erſten Kammer werden Tagegel-
der und Reiſegelder gezahlt. Die Einfuͤhrung der Diaͤten
in die Wahlkammer mag man eher ein Landes-Recht als
ein ſtaͤndiſches heißen. Sie verbuͤrgen dem Volk, daß ſeine
Wahlkammer dem buͤrgerlichen Verdienſt auch ohne das Geleit
des Reichthums offen ſteht. Sie werden aus der Staats-
caſſe entrichtet. Moͤgen ſie dieſen und jenen Untuͤchtigen
anlocken; viel ſchlimmer doch, wenn, in Ermangelung der-
ſelben, am Ende der mindeſtfordernde zum Abgeordneten
gewaͤhlt wuͤrde.
In England erhielt zu Koͤnig Eduards III. Zeit ein Ritter 4, ein
Buͤrger 2 Schilling Diaͤten. Die Diaͤten wurden nach der Heim-
kehr fuͤr die Dauer der Abweſenheit ausbezahlt und zwar von
den Committenten. Die Lords und ihre Leibeigenen trugen nichts
dazu bei (Lingard, Überſ. v. Salis IV., 140. vgl. 147.). Ein-
zig in ſeiner Art mag wol der Vorgang in Frankreich auf dem
Reichstage zu Tours 1483 ſeyn, wo die beiden erſten Staͤnde
dem dritten ſaͤmmtliche Reichstagskoſten, auch den Sold fuͤr
ihre eigenen Deputirten aufbuͤrden wollten, weil, wie
ſie behaupteten, der dritte Stand zur Ernaͤhrung der beiden an-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |