Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Zehntes Capitel. ständigere und bessere Verfassung zu geben, in der Bürgerge-gemeine einen festen Vereinigungspunkt gesetzlich zu bilden, ihnen eine thätige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und durch diese Theilnahme Gemeinsinn zu erregen und zu erhalten". 2) §. 2. "Jeder Edelmann ist, ohne allen Nachtheil seines Stan- des, befugt, bürgerliche Gewerbe zu treiben; und jeder Bürger oder Bauer ist berechtigt, aus dem Bauer- in den Bürger- und aus dem Bürger- in den Bauerstand zu treten". §. 12. "Mit dem Martinitage Ein tausend Acht hundert und zehn (1810) hört alle Gutsunterthänigkeit in Unsern sämmtli- chen Staaten auf". -- -- 244. Die Städte-Ordnung vom 19. November 1808 Zehntes Capitel. ſtaͤndigere und beſſere Verfaſſung zu geben, in der Buͤrgerge-gemeine einen feſten Vereinigungspunkt geſetzlich zu bilden, ihnen eine thaͤtige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinweſens beizulegen und durch dieſe Theilnahme Gemeinſinn zu erregen und zu erhalten”. 2) §. 2. “Jeder Edelmann iſt, ohne allen Nachtheil ſeines Stan- des, befugt, buͤrgerliche Gewerbe zu treiben; und jeder Buͤrger oder Bauer iſt berechtigt, aus dem Bauer- in den Buͤrger- und aus dem Buͤrger- in den Bauerſtand zu treten”. §. 12. “Mit dem Martinitage Ein tauſend Acht hundert und zehn (1810) hoͤrt alle Gutsunterthaͤnigkeit in Unſern ſaͤmmtli- chen Staaten auf”. — — 244. Die Staͤdte-Ordnung vom 19. November 1808 <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <note place="end" n="1)"><pb facs="#f0236" n="224"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zehntes Capitel</hi>.</fw><lb/> ſtaͤndigere und beſſere Verfaſſung zu geben, in der Buͤrgerge-<lb/> gemeine einen feſten Vereinigungspunkt geſetzlich zu bilden, ihnen<lb/> eine thaͤtige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinweſens<lb/> beizulegen und durch dieſe Theilnahme Gemeinſinn zu erregen<lb/> und zu erhalten”.</note><lb/> <note place="end" n="2)">§. 2. “Jeder Edelmann iſt, ohne allen Nachtheil ſeines Stan-<lb/> des, befugt, buͤrgerliche Gewerbe zu treiben; und jeder Buͤrger<lb/> oder Bauer iſt berechtigt, aus dem Bauer- in den Buͤrger- und<lb/> aus dem Buͤrger- in den Bauerſtand zu treten”.<lb/> §. 12. “Mit dem Martinitage Ein tauſend Acht hundert und<lb/> zehn (1810) hoͤrt alle Gutsunterthaͤnigkeit in Unſern ſaͤmmtli-<lb/> chen Staaten auf”. — —</note><lb/> <p>244. Die Staͤdte-Ordnung vom 19. November 1808<lb/> leidet an dem Gebrechen, welches man gewoͤhnlich nur den<lb/> Verfaſſungsurkunden vorwirft, ihre Beſtimmungen ſind<lb/> nicht ſelten zu allgemein, ſie ſchneiden dann und wann<lb/> theoretiſch in das Leben ein und der Faſſung fehlt es<lb/> manchmahl an Schaͤrfe (z. B. §. 178.). Sie theilt die<lb/> Staͤdte des Reichs in große, mittlere (von unter 10,000<lb/> bis 3,500 Einwohnern) und kleine, beſtimmt nach dieſem<lb/> Maasſtabe die Zahl der Rathsperſonen, das Verhaͤltniß<lb/> der gelehrten Mitglieder zu der Mehrzahl der unſtudirten,<lb/> der beſoldeten zu den unbeſoldeten. Beſoldet werden nur<lb/> diejenigen, welche ihre meiſte Zeit dem Amte widmen muͤſ-<lb/> ſen; es wird aber nicht lebenslaͤnglich angeſtellt, ſondern<lb/> theils auf 6, theils auf 12 Jahre. Wer 12 Jahre fuͤr<lb/> Beſoldung gedient hat und nicht wieder gewaͤhlt wird, er-<lb/> haͤlt eine geſetzlich beſtimmte Penſion. Den Rath waͤhlen<lb/> die Stadtverordneten, ſo, daß alle zwei Jahre der Abgang<lb/> ergaͤnzt wird; die Provinzial-Behoͤrde beſtaͤtigt. In den<lb/> großen Staͤdten, wo neben dem Buͤrgemeiſter ein Ober-<lb/> buͤrgemeiſter ſteht, waͤhlt der Landesherr dieſen aus drei<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [224/0236]
Zehntes Capitel.
¹⁾
ſtaͤndigere und beſſere Verfaſſung zu geben, in der Buͤrgerge-
gemeine einen feſten Vereinigungspunkt geſetzlich zu bilden, ihnen
eine thaͤtige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinweſens
beizulegen und durch dieſe Theilnahme Gemeinſinn zu erregen
und zu erhalten”.
²⁾ §. 2. “Jeder Edelmann iſt, ohne allen Nachtheil ſeines Stan-
des, befugt, buͤrgerliche Gewerbe zu treiben; und jeder Buͤrger
oder Bauer iſt berechtigt, aus dem Bauer- in den Buͤrger- und
aus dem Buͤrger- in den Bauerſtand zu treten”.
§. 12. “Mit dem Martinitage Ein tauſend Acht hundert und
zehn (1810) hoͤrt alle Gutsunterthaͤnigkeit in Unſern ſaͤmmtli-
chen Staaten auf”. — —
244. Die Staͤdte-Ordnung vom 19. November 1808
leidet an dem Gebrechen, welches man gewoͤhnlich nur den
Verfaſſungsurkunden vorwirft, ihre Beſtimmungen ſind
nicht ſelten zu allgemein, ſie ſchneiden dann und wann
theoretiſch in das Leben ein und der Faſſung fehlt es
manchmahl an Schaͤrfe (z. B. §. 178.). Sie theilt die
Staͤdte des Reichs in große, mittlere (von unter 10,000
bis 3,500 Einwohnern) und kleine, beſtimmt nach dieſem
Maasſtabe die Zahl der Rathsperſonen, das Verhaͤltniß
der gelehrten Mitglieder zu der Mehrzahl der unſtudirten,
der beſoldeten zu den unbeſoldeten. Beſoldet werden nur
diejenigen, welche ihre meiſte Zeit dem Amte widmen muͤſ-
ſen; es wird aber nicht lebenslaͤnglich angeſtellt, ſondern
theils auf 6, theils auf 12 Jahre. Wer 12 Jahre fuͤr
Beſoldung gedient hat und nicht wieder gewaͤhlt wird, er-
haͤlt eine geſetzlich beſtimmte Penſion. Den Rath waͤhlen
die Stadtverordneten, ſo, daß alle zwei Jahre der Abgang
ergaͤnzt wird; die Provinzial-Behoͤrde beſtaͤtigt. In den
großen Staͤdten, wo neben dem Buͤrgemeiſter ein Ober-
buͤrgemeiſter ſteht, waͤhlt der Landesherr dieſen aus drei
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