Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Zehntes Capitel. bung nicht widersprechen, bedürfen außer der Übereinstim-mung des Magistrats und der Stadtverordneten in der Regel bloß der Zustimmung der Ortspolizeibehörde. Wer- den dadurch bestehende, höheren Orts genehmigte Anord- nungen abgeändert, so kommt die Entscheidung an die Pro- vinzialbehörde. 245. Im Fortgang der Jahre machte man in Preußen Zehntes Capitel. bung nicht widerſprechen, beduͤrfen außer der Übereinſtim-mung des Magiſtrats und der Stadtverordneten in der Regel bloß der Zuſtimmung der Ortspolizeibehoͤrde. Wer- den dadurch beſtehende, hoͤheren Orts genehmigte Anord- nungen abgeaͤndert, ſo kommt die Entſcheidung an die Pro- vinzialbehoͤrde. 245. Im Fortgang der Jahre machte man in Preußen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0238" n="226"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zehntes Capitel</hi>.</fw><lb/> bung nicht widerſprechen, beduͤrfen außer der Übereinſtim-<lb/> mung des Magiſtrats und der Stadtverordneten in der<lb/> Regel bloß der Zuſtimmung der Ortspolizeibehoͤrde. Wer-<lb/> den dadurch beſtehende, hoͤheren Orts genehmigte Anord-<lb/> nungen abgeaͤndert, ſo kommt die Entſcheidung an die Pro-<lb/> vinzialbehoͤrde.</p><lb/> <p>245. Im Fortgang der Jahre machte man in Preußen<lb/> mit der Staͤdte-Ordnung die Erfahrung, die man anderswo<lb/> mit mancher Verfaſſungs-Urkunde gemacht hat, ſie paſſe<lb/> nicht uͤberall zu den Zuſtaͤnden. Man fuͤhlte in mancher<lb/> Stadt das Beduͤrfniß, neben ihr noch ein beſonderes Sta-<lb/> tut, der oͤrtlichen Eigenthuͤmlichkeit entſprechend, zu beſitzen,<lb/> man empfand an der oͤfter eintretenden Schwierigkeit, die<lb/> Magiſtrats-Stellen wuͤrdig zu beſetzen, daß der Stadtrath<lb/> an ſeinem fruͤheren Übergewicht im erſten Eifer wohl zu<lb/> ſehr verkuͤrzt und namentlich, inſofern das Amt zugleich<lb/> einen Nahrungsſtand begruͤndet, wegen des Wechſels zu<lb/> unſicher geſtellt ſey. Seit der Einfuͤhrung der Gewerbe-<lb/> freiheit paßte ferner die Beſtimmung nicht mehr “das Buͤr-<lb/> gerrecht beſtehe in der Befugniß ſtaͤdtiſche Gewerbe zu trei-<lb/> ben und Grundſtuͤcke im Polizeibezirk der Stadt zu be-<lb/> ſitzen” (§. 15.); denn dieſe Befugniß war jetzt allgemein,<lb/> es gab ſeit 1810 keine ausſchließlich ſtaͤdtiſchen Gewerbe<lb/> mehr, die Thoracciſe war 1818 verſchwunden und ſeit<lb/> 1820 auch der Unterſchied zwiſchen ſtaͤdtiſchen und laͤndli-<lb/> chen Steuern. Die Zahl der Stadtverordneten war offen-<lb/> bar bisher zu groß. Endlich mochten auch manche Sorg-<lb/> lichkeiten mitwirken, da man dieſes Weges fuͤr jetzt ein-<lb/> mahl nicht weiter wollte, ob nicht ſchon viel zu viel ge-<lb/> ſchehen ſey. Waren auch die Zeiten laͤngſt voruͤber, da<lb/> man in allem Frieden die Staͤdte abſchaͤumte wie Sancho<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [226/0238]
Zehntes Capitel.
bung nicht widerſprechen, beduͤrfen außer der Übereinſtim-
mung des Magiſtrats und der Stadtverordneten in der
Regel bloß der Zuſtimmung der Ortspolizeibehoͤrde. Wer-
den dadurch beſtehende, hoͤheren Orts genehmigte Anord-
nungen abgeaͤndert, ſo kommt die Entſcheidung an die Pro-
vinzialbehoͤrde.
245. Im Fortgang der Jahre machte man in Preußen
mit der Staͤdte-Ordnung die Erfahrung, die man anderswo
mit mancher Verfaſſungs-Urkunde gemacht hat, ſie paſſe
nicht uͤberall zu den Zuſtaͤnden. Man fuͤhlte in mancher
Stadt das Beduͤrfniß, neben ihr noch ein beſonderes Sta-
tut, der oͤrtlichen Eigenthuͤmlichkeit entſprechend, zu beſitzen,
man empfand an der oͤfter eintretenden Schwierigkeit, die
Magiſtrats-Stellen wuͤrdig zu beſetzen, daß der Stadtrath
an ſeinem fruͤheren Übergewicht im erſten Eifer wohl zu
ſehr verkuͤrzt und namentlich, inſofern das Amt zugleich
einen Nahrungsſtand begruͤndet, wegen des Wechſels zu
unſicher geſtellt ſey. Seit der Einfuͤhrung der Gewerbe-
freiheit paßte ferner die Beſtimmung nicht mehr “das Buͤr-
gerrecht beſtehe in der Befugniß ſtaͤdtiſche Gewerbe zu trei-
ben und Grundſtuͤcke im Polizeibezirk der Stadt zu be-
ſitzen” (§. 15.); denn dieſe Befugniß war jetzt allgemein,
es gab ſeit 1810 keine ausſchließlich ſtaͤdtiſchen Gewerbe
mehr, die Thoracciſe war 1818 verſchwunden und ſeit
1820 auch der Unterſchied zwiſchen ſtaͤdtiſchen und laͤndli-
chen Steuern. Die Zahl der Stadtverordneten war offen-
bar bisher zu groß. Endlich mochten auch manche Sorg-
lichkeiten mitwirken, da man dieſes Weges fuͤr jetzt ein-
mahl nicht weiter wollte, ob nicht ſchon viel zu viel ge-
ſchehen ſey. Waren auch die Zeiten laͤngſt voruͤber, da
man in allem Frieden die Staͤdte abſchaͤumte wie Sancho
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |