Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Von den Gemeinden. die Töpfe des Camacho 1), die Orkane unserer Zeit bre-chen plötzlich ein, und jede Gemeinde, die über sich hin- aussieht, und das thut jetzt jede, sucht gern ihr Schirm- dach, wenn die Gewitterwolken: Wohl des Ganzen und höheres Staatsinteresse genannt, häufiger her- anziehen. Ließ der Widerstand der Städte sich berechnen? 1) König Friedrich Wilhelm I. stellte freilich nicht wie Ludwig XIV. 1692 that, als Grundsatz auf, daß die städtischen Ämter zum Besten der Finanzen verkauft werden sollten, aber er hat un- bedenklich Rathsstellen verkauft, auch ließ er seine commissarios loci, die Steuerräthe nach Willkühr mit dem städtischen Ver- mögen schalten; sie untersuchten die städtischen Cassen und der König nahm die sogenannten Überschüsse zu sich; er übernahm 1716 und 1717 in Cleve und Mark alle städtischen Kämmereien um nach Einführung der Accise den Haushalt cum onere et commodo selbst zu führen. Förster im Leben dieses Königs Th. III, 281. 283. vgl. sonst v. Lanzizolle, Grundzüge der Geschichte des Deutschen Städtewesens S. 98 ff. 246. Zu allem Diesem kann man in der Revidir- Jede Stadt soll ihr Statut haben; eine eigene Ver- Die erste Städte-Ordnung hatte dem Magistrat die 15*
Von den Gemeinden. die Toͤpfe des Camacho 1), die Orkane unſerer Zeit bre-chen ploͤtzlich ein, und jede Gemeinde, die uͤber ſich hin- ausſieht, und das thut jetzt jede, ſucht gern ihr Schirm- dach, wenn die Gewitterwolken: Wohl des Ganzen und hoͤheres Staatsintereſſe genannt, haͤufiger her- anziehen. Ließ der Widerſtand der Staͤdte ſich berechnen? 1) Koͤnig Friedrich Wilhelm I. ſtellte freilich nicht wie Ludwig XIV. 1692 that, als Grundſatz auf, daß die ſtaͤdtiſchen Ämter zum Beſten der Finanzen verkauft werden ſollten, aber er hat un- bedenklich Rathsſtellen verkauft, auch ließ er ſeine commissarios loci, die Steuerraͤthe nach Willkuͤhr mit dem ſtaͤdtiſchen Ver- moͤgen ſchalten; ſie unterſuchten die ſtaͤdtiſchen Caſſen und der Koͤnig nahm die ſogenannten Überſchuͤſſe zu ſich; er uͤbernahm 1716 und 1717 in Cleve und Mark alle ſtaͤdtiſchen Kaͤmmereien um nach Einfuͤhrung der Acciſe den Haushalt cum onere et commodo ſelbſt zu fuͤhren. Foͤrſter im Leben dieſes Koͤnigs Th. III, 281. 283. vgl. ſonſt v. Lanzizolle, Grundzuͤge der Geſchichte des Deutſchen Staͤdteweſens S. 98 ff. 246. Zu allem Dieſem kann man in der Revidir- Jede Stadt ſoll ihr Statut haben; eine eigene Ver- Die erſte Staͤdte-Ordnung hatte dem Magiſtrat die 15*
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Von den Gemeinden.
die Toͤpfe des Camacho 1), die Orkane unſerer Zeit bre-
chen ploͤtzlich ein, und jede Gemeinde, die uͤber ſich hin-
ausſieht, und das thut jetzt jede, ſucht gern ihr Schirm-
dach, wenn die Gewitterwolken: Wohl des Ganzen
und hoͤheres Staatsintereſſe genannt, haͤufiger her-
anziehen. Ließ der Widerſtand der Staͤdte ſich berechnen?
¹⁾ Koͤnig Friedrich Wilhelm I. ſtellte freilich nicht wie Ludwig XIV.
1692 that, als Grundſatz auf, daß die ſtaͤdtiſchen Ämter zum
Beſten der Finanzen verkauft werden ſollten, aber er hat un-
bedenklich Rathsſtellen verkauft, auch ließ er ſeine commissarios
loci, die Steuerraͤthe nach Willkuͤhr mit dem ſtaͤdtiſchen Ver-
moͤgen ſchalten; ſie unterſuchten die ſtaͤdtiſchen Caſſen und der
Koͤnig nahm die ſogenannten Überſchuͤſſe zu ſich; er uͤbernahm
1716 und 1717 in Cleve und Mark alle ſtaͤdtiſchen Kaͤmmereien
um nach Einfuͤhrung der Acciſe den Haushalt cum onere et
commodo ſelbſt zu fuͤhren. Foͤrſter im Leben dieſes Koͤnigs
Th. III, 281. 283. vgl. ſonſt v. Lanzizolle, Grundzuͤge der
Geſchichte des Deutſchen Staͤdteweſens S. 98 ff.
246. Zu allem Dieſem kann man in der Revidir-
ten Staͤdte-Ordnung vom 17. May 1831 und den da-
zu gehoͤrigen Verordnungen die Belege finden.
Jede Stadt ſoll ihr Statut haben; eine eigene Ver-
ordnung (Einfuͤhrung der Staͤdte-Ordnung ꝛc. ebenfalls
vom 17. May 1831) zeigt ſehr einſichtig, wie dieſes vor-
zubereiten ſey. Da die revidirte Staͤdte-Ordnung nicht
bloß naͤhere Beſtimmungen, ſondern §. 3. ausnahmsweiſe
auch Abweichungen im Statut von der allgemeinen
Vorſchrift zugiebt, ſo kaͤme es freilich auf die Kenntniß
der einzelnen Statute an, um zu erſehen, ob dergleichen
eingetreten ſind und wie tief ſie greifen.
Die erſte Staͤdte-Ordnung hatte dem Magiſtrat die
Polizey genommen, nur ihre Koſten der Gemeine gelaſſen;
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