Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Zehntes Capitel. es kam darauf an, ob der Staat sie dem Magistrat über-tragen wollte; von nun an bleibt sie in der Regel dem Magistrat (meist dem Bürgermeister oder einzelnen Mit- gliedern), aber sie wird ausgeübt im Namen des Staats und man unterscheidet schärfer zwischen dem Magistrat als Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und dem Magi- strat als Organ der Staatsgewalt (St. O. 1831. §. 34. vgl. 105. 109. 112.). Man räumte dem Magistrat ausgedehntere Einspruchs- Alle Einwohner gehören fortan der Stadtgemeine an, Zehntes Capitel. es kam darauf an, ob der Staat ſie dem Magiſtrat uͤber-tragen wollte; von nun an bleibt ſie in der Regel dem Magiſtrat (meiſt dem Buͤrgermeiſter oder einzelnen Mit- gliedern), aber ſie wird ausgeuͤbt im Namen des Staats und man unterſcheidet ſchaͤrfer zwiſchen dem Magiſtrat als Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und dem Magi- ſtrat als Organ der Staatsgewalt (St. O. 1831. §. 34. vgl. 105. 109. 112.). Man raͤumte dem Magiſtrat ausgedehntere Einſpruchs- Alle Einwohner gehoͤren fortan der Stadtgemeine an, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0240" n="228"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zehntes Capitel</hi>.</fw><lb/> es kam darauf an, ob der Staat ſie dem Magiſtrat uͤber-<lb/> tragen wollte; von nun an bleibt ſie in der Regel dem<lb/> Magiſtrat (meiſt dem Buͤrgermeiſter oder einzelnen Mit-<lb/> gliedern), aber ſie wird ausgeuͤbt im Namen des Staats<lb/> und man unterſcheidet ſchaͤrfer zwiſchen dem Magiſtrat als<lb/> Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und dem Magi-<lb/> ſtrat als Organ der Staatsgewalt (St. O. 1831. §. 34.<lb/> vgl. 105. 109. 112.).</p><lb/> <p>Man raͤumte dem Magiſtrat ausgedehntere Einſpruchs-<lb/> rechte gegen Beſchluͤſſe der Stadtverordneten, den Haus-<lb/> halt betreffend, ein, hob das Übergewicht der Stadtver-<lb/> ordneten in den Deputationen und Commiſſionen auf und<lb/> ordnete dieſe dem Magiſtrate unter (§. 107.), gab den<lb/> Hauptmitgliedern des Magiſtrats, allen beſoldeten, 12<lb/> Jahre, lenkte ſogar auf die Lebenslaͤnglichkeit hin, doch<lb/> ausnahmsweiſe, und wenn außer den beiden Stadtgewal-<lb/> ten auch die Regierung zuſtimmt.</p><lb/> <p>Alle Einwohner gehoͤren fortan der Stadtgemeine an,<lb/> allein das Buͤrgerrecht muß von jedem Einwohner perſoͤn-<lb/> lich erworben werden, und wird nur dem zu Theil, der<lb/> muͤndig und unbeſcholten und im Beſitze eines gewiſſen<lb/> Vermoͤgens iſt. Dieſes muß entweder in einem ſtaͤdtiſchen<lb/> Grundſtuͤcke von mindeſtens 300 Thalern Werth (in groͤße-<lb/> ren Staͤdten hoͤchſtens 2000) beſtehen, oder in einem ſtaͤd-<lb/> tiſchen Gewerbe, das 200 (hoͤchſtens 600) Thaler rein ein-<lb/> bringt, es kann aber auch aus einem ſonſtigen Einkommen<lb/> von 400 bis 1200 Thaler fließen, wenn zweijaͤhriger Auf-<lb/> enthalt in der Stadt hinzukommt (§§. 15. 16.). Jeder<lb/> Buͤrger hat <hi rendition="#g">Stimmrecht</hi> bei den Gemeindewahlen, ſeine<lb/><hi rendition="#g">Waͤhlbarkeit</hi> indeß liegt in der Regel eine Stufe hoͤher,<lb/> ſie wird durch groͤßeren Grundbeſitz (von 1000-12000<lb/> Thlr.), zum Theil auch durch groͤßeres Einkommen (200-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [228/0240]
Zehntes Capitel.
es kam darauf an, ob der Staat ſie dem Magiſtrat uͤber-
tragen wollte; von nun an bleibt ſie in der Regel dem
Magiſtrat (meiſt dem Buͤrgermeiſter oder einzelnen Mit-
gliedern), aber ſie wird ausgeuͤbt im Namen des Staats
und man unterſcheidet ſchaͤrfer zwiſchen dem Magiſtrat als
Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und dem Magi-
ſtrat als Organ der Staatsgewalt (St. O. 1831. §. 34.
vgl. 105. 109. 112.).
Man raͤumte dem Magiſtrat ausgedehntere Einſpruchs-
rechte gegen Beſchluͤſſe der Stadtverordneten, den Haus-
halt betreffend, ein, hob das Übergewicht der Stadtver-
ordneten in den Deputationen und Commiſſionen auf und
ordnete dieſe dem Magiſtrate unter (§. 107.), gab den
Hauptmitgliedern des Magiſtrats, allen beſoldeten, 12
Jahre, lenkte ſogar auf die Lebenslaͤnglichkeit hin, doch
ausnahmsweiſe, und wenn außer den beiden Stadtgewal-
ten auch die Regierung zuſtimmt.
Alle Einwohner gehoͤren fortan der Stadtgemeine an,
allein das Buͤrgerrecht muß von jedem Einwohner perſoͤn-
lich erworben werden, und wird nur dem zu Theil, der
muͤndig und unbeſcholten und im Beſitze eines gewiſſen
Vermoͤgens iſt. Dieſes muß entweder in einem ſtaͤdtiſchen
Grundſtuͤcke von mindeſtens 300 Thalern Werth (in groͤße-
ren Staͤdten hoͤchſtens 2000) beſtehen, oder in einem ſtaͤd-
tiſchen Gewerbe, das 200 (hoͤchſtens 600) Thaler rein ein-
bringt, es kann aber auch aus einem ſonſtigen Einkommen
von 400 bis 1200 Thaler fließen, wenn zweijaͤhriger Auf-
enthalt in der Stadt hinzukommt (§§. 15. 16.). Jeder
Buͤrger hat Stimmrecht bei den Gemeindewahlen, ſeine
Waͤhlbarkeit indeß liegt in der Regel eine Stufe hoͤher,
ſie wird durch groͤßeren Grundbeſitz (von 1000-12000
Thlr.), zum Theil auch durch groͤßeres Einkommen (200-
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