Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Zehntes Capitel. zung der ordentlichen. Die Hälfte des Gemeindeausschus-ses besteht aus Hochbesteuerten. Die Bürger haben das Wahlrecht, insofern sie durch Beruf oder Census wahlfähig sind; sie üben es in größeren Städten nach Stadttheilen, falls nicht die Statuten eine Eintheilung der Ortsbürger für dieses Wahlgeschäft in Classen nach der Verschiedenheit des Besitzes, der Beschäftigung oder Lebensweise feststel- len (§. 45.). Beide, Rath und Ausschuß, werden auf 5 Jahre gewählt, ebenso der Bürgermeister, der jedoch mit landesherrlicher Genehmigung auch auf Lebenszeit gewählt werden kann. Im Königreiche Hannover ist kein allgemeines Ge- Zehntes Capitel. zung der ordentlichen. Die Haͤlfte des Gemeindeausſchuſ-ſes beſteht aus Hochbeſteuerten. Die Buͤrger haben das Wahlrecht, inſofern ſie durch Beruf oder Cenſus wahlfaͤhig ſind; ſie uͤben es in groͤßeren Staͤdten nach Stadttheilen, falls nicht die Statuten eine Eintheilung der Ortsbuͤrger fuͤr dieſes Wahlgeſchaͤft in Claſſen nach der Verſchiedenheit des Beſitzes, der Beſchaͤftigung oder Lebensweiſe feſtſtel- len (§. 45.). Beide, Rath und Ausſchuß, werden auf 5 Jahre gewaͤhlt, ebenſo der Buͤrgermeiſter, der jedoch mit landesherrlicher Genehmigung auch auf Lebenszeit gewaͤhlt werden kann. Im Koͤnigreiche Hannover iſt kein allgemeines Ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0246" n="234"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zehntes Capitel</hi>.</fw><lb/> zung der ordentlichen. Die Haͤlfte des Gemeindeausſchuſ-<lb/> ſes beſteht aus Hochbeſteuerten. Die Buͤrger haben das<lb/> Wahlrecht, inſofern ſie durch Beruf oder Cenſus wahlfaͤhig<lb/> ſind; ſie uͤben es in groͤßeren Staͤdten nach Stadttheilen,<lb/> falls nicht die Statuten eine Eintheilung der Ortsbuͤrger<lb/> fuͤr dieſes Wahlgeſchaͤft in Claſſen nach der Verſchiedenheit<lb/> des Beſitzes, der Beſchaͤftigung oder Lebensweiſe feſtſtel-<lb/> len (§. 45.). Beide, Rath und Ausſchuß, werden auf 5<lb/> Jahre gewaͤhlt, ebenſo der Buͤrgermeiſter, der jedoch mit<lb/> landesherrlicher Genehmigung auch auf Lebenszeit gewaͤhlt<lb/> werden kann.</p><lb/> <p>Im Koͤnigreiche <hi rendition="#g">Hannover</hi> iſt kein allgemeines Ge-<lb/> ſetz als Staͤdte-Ordnung erlaſſen, wohl aber erſchien ſeit<lb/> 1819 eine Reihe von Verfaſſungsurkunden und Reglements<lb/> fuͤr die einzelnen Staͤdte des Koͤnigreichs. Die unterſchei-<lb/> denden Grundſaͤtze ſind: Dem Magiſtrats-Collegium ver-<lb/> bleibt außer der Verwaltung der Gemeindeſachen auch die<lb/> Rechtspflege und die Polizey, ſo indeß daß der Polizey-<lb/> Director, auch wo die Regierung ihn beſonders einſetzt,<lb/> Mitglied des Magiſtrats-Collegiums iſt, welches einige<lb/> Functionen zwar ungetheilt ausuͤbt (Wahlen von Predigern<lb/> und ſtaͤndiſchen Deputirten, Beſetzung ſtaͤdtiſcher Verwal-<lb/> tungsſtellen und Schulaͤmter, Berathung uͤber allgemein-<lb/> wichtige Einrichtungen, Abſchluß der ſtaͤdtiſchen Caſſenfuͤh-<lb/> rung), die laufenden Geſchaͤfte aber in zwei Sectionen be-<lb/> ſorgt. Dieſe ſind: der verwaltende Magiſtrat, in welchem<lb/> auch die Polizeybehoͤrde ihren Sitz hat, und das Stadtge-<lb/> richt. Die Stadt theilt ſich in Diſtricte und dieſe wieder in<lb/> Bezirke; denn obwohl in den meiſten Staͤdten des Koͤnigreichs<lb/> die Zuͤnfte in herkoͤmmlicher Kraft beſtehen, ſo iſt es doch<lb/> nicht rathſam befunden, die Repraͤſentationen der Buͤrger<lb/> auf ihnen zu gruͤnden. Jeder Diſtrict hat einen Buͤrger-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [234/0246]
Zehntes Capitel.
zung der ordentlichen. Die Haͤlfte des Gemeindeausſchuſ-
ſes beſteht aus Hochbeſteuerten. Die Buͤrger haben das
Wahlrecht, inſofern ſie durch Beruf oder Cenſus wahlfaͤhig
ſind; ſie uͤben es in groͤßeren Staͤdten nach Stadttheilen,
falls nicht die Statuten eine Eintheilung der Ortsbuͤrger
fuͤr dieſes Wahlgeſchaͤft in Claſſen nach der Verſchiedenheit
des Beſitzes, der Beſchaͤftigung oder Lebensweiſe feſtſtel-
len (§. 45.). Beide, Rath und Ausſchuß, werden auf 5
Jahre gewaͤhlt, ebenſo der Buͤrgermeiſter, der jedoch mit
landesherrlicher Genehmigung auch auf Lebenszeit gewaͤhlt
werden kann.
Im Koͤnigreiche Hannover iſt kein allgemeines Ge-
ſetz als Staͤdte-Ordnung erlaſſen, wohl aber erſchien ſeit
1819 eine Reihe von Verfaſſungsurkunden und Reglements
fuͤr die einzelnen Staͤdte des Koͤnigreichs. Die unterſchei-
denden Grundſaͤtze ſind: Dem Magiſtrats-Collegium ver-
bleibt außer der Verwaltung der Gemeindeſachen auch die
Rechtspflege und die Polizey, ſo indeß daß der Polizey-
Director, auch wo die Regierung ihn beſonders einſetzt,
Mitglied des Magiſtrats-Collegiums iſt, welches einige
Functionen zwar ungetheilt ausuͤbt (Wahlen von Predigern
und ſtaͤndiſchen Deputirten, Beſetzung ſtaͤdtiſcher Verwal-
tungsſtellen und Schulaͤmter, Berathung uͤber allgemein-
wichtige Einrichtungen, Abſchluß der ſtaͤdtiſchen Caſſenfuͤh-
rung), die laufenden Geſchaͤfte aber in zwei Sectionen be-
ſorgt. Dieſe ſind: der verwaltende Magiſtrat, in welchem
auch die Polizeybehoͤrde ihren Sitz hat, und das Stadtge-
richt. Die Stadt theilt ſich in Diſtricte und dieſe wieder in
Bezirke; denn obwohl in den meiſten Staͤdten des Koͤnigreichs
die Zuͤnfte in herkoͤmmlicher Kraft beſtehen, ſo iſt es doch
nicht rathſam befunden, die Repraͤſentationen der Buͤrger
auf ihnen zu gruͤnden. Jeder Diſtrict hat einen Buͤrger-
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