Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Von den Gemeinden. Gemeindezwecke nur durch Gemeindegut erreicht werden,daß die Bürgerschaften den Haushalt des städtischen Vermögens zurückerhalten, welches in keinem Falle als Staatsvermögen behandelt, noch unter die unmittelbare Verwaltung von Staatsbehörden gezogen werden darf. Es soll aber eben so wenig zur beliebigen Bereicherung des Magistrats oder zum Verbrauche einer Generation von Bürgern dienen. Darum Staatsaufsicht auf den zu veröffentlichenden Haushaltsplan, übersichtlich, nach den Wirthschaftsjahren, daß keine Verschlechterung im Vermögensstamme stattfinde. Die Stadt hat aber auch Staatszwecke zu erfüllen; Von den Gemeinden. Gemeindezwecke nur durch Gemeindegut erreicht werden,daß die Buͤrgerſchaften den Haushalt des ſtaͤdtiſchen Vermoͤgens zuruͤckerhalten, welches in keinem Falle als Staatsvermoͤgen behandelt, noch unter die unmittelbare Verwaltung von Staatsbehoͤrden gezogen werden darf. Es ſoll aber eben ſo wenig zur beliebigen Bereicherung des Magiſtrats oder zum Verbrauche einer Generation von Buͤrgern dienen. Darum Staatsaufſicht auf den zu veroͤffentlichenden Haushaltsplan, uͤberſichtlich, nach den Wirthſchaftsjahren, daß keine Verſchlechterung im Vermoͤgensſtamme ſtattfinde. Die Stadt hat aber auch Staatszwecke zu erfuͤllen; <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p> <pb facs="#f0249" n="237"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Von den Gemeinden</hi>.</fw><lb/> <hi rendition="#et">Gemeindezwecke nur durch Gemeindegut erreicht werden,<lb/> daß die Buͤrgerſchaften den Haushalt des ſtaͤdtiſchen<lb/> Vermoͤgens zuruͤckerhalten, welches in keinem Falle als<lb/> Staatsvermoͤgen behandelt, noch unter die unmittelbare<lb/> Verwaltung von Staatsbehoͤrden gezogen werden darf.<lb/> Es ſoll aber eben ſo wenig zur beliebigen Bereicherung<lb/> des Magiſtrats oder zum Verbrauche einer Generation<lb/> von Buͤrgern dienen. Darum Staatsaufſicht auf den<lb/> zu veroͤffentlichenden Haushaltsplan, uͤberſichtlich, nach<lb/> den Wirthſchaftsjahren, daß keine Verſchlechterung im<lb/> Vermoͤgensſtamme ſtattfinde.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Die Stadt hat aber auch Staatszwecke zu erfuͤllen;<lb/> denn uͤberall ſucht der Staat die Familien auf im Po-<lb/> lizeybezirk der Gemeinde, ſtellt in demſelben Staatsan-<lb/> ſtalten auf Staatskoſten auf, ordnet die Rechtspflege an,<lb/> beaufſichtigt das Kirchen- und Unterrichtsweſen, fordert<lb/> Beitrag fuͤr das Heerweſen, heiſcht Staatsabgaben, nimmt<lb/> diejenige Sicherheits-Sorge, die zum Ganzen dient, am<lb/> Orte wahr. Stellt man nun daneben die naͤchſten und<lb/> wichtigſten Gemeindezwecke auf, als da ſind: die Sorge<lb/> fuͤr alle Theile des ſtaͤdtiſchen Vermoͤgens, und fuͤr den<lb/> Haushalt mit ſeinen Einkuͤnften, Sorge fuͤr den oͤrtli-<lb/> chen Nahrungsſtand und in Folge davon auch fuͤr die<lb/> nahrungsloſen Gemeindeglieder, beſonders die kranken<lb/> Armen, Schutz vor Feuer und Waſſer, Sorge fuͤr die<lb/> Örtlichkeit, daß dieſe außer der Sicherheit bei Tag und<lb/> Nacht auch den Forderungen des gebildeten Sinnes in<lb/> Bequemlichkeit und Schoͤnheit (inſofern dieſe auf der<lb/> Ordnung beruht) entſpreche und leichte Verbindung im<lb/> Gemeindebezirk und mit andern Gemeinden gewaͤhre,<lb/> ſo zeigt ſich leicht, daß es hier, wem auch die oͤrtliche<lb/> Staatspolizey vertraut ſeyn mag, einem Staatsbeamten</hi><lb/> </p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [237/0249]
Von den Gemeinden.
Gemeindezwecke nur durch Gemeindegut erreicht werden,
daß die Buͤrgerſchaften den Haushalt des ſtaͤdtiſchen
Vermoͤgens zuruͤckerhalten, welches in keinem Falle als
Staatsvermoͤgen behandelt, noch unter die unmittelbare
Verwaltung von Staatsbehoͤrden gezogen werden darf.
Es ſoll aber eben ſo wenig zur beliebigen Bereicherung
des Magiſtrats oder zum Verbrauche einer Generation
von Buͤrgern dienen. Darum Staatsaufſicht auf den
zu veroͤffentlichenden Haushaltsplan, uͤberſichtlich, nach
den Wirthſchaftsjahren, daß keine Verſchlechterung im
Vermoͤgensſtamme ſtattfinde.
Die Stadt hat aber auch Staatszwecke zu erfuͤllen;
denn uͤberall ſucht der Staat die Familien auf im Po-
lizeybezirk der Gemeinde, ſtellt in demſelben Staatsan-
ſtalten auf Staatskoſten auf, ordnet die Rechtspflege an,
beaufſichtigt das Kirchen- und Unterrichtsweſen, fordert
Beitrag fuͤr das Heerweſen, heiſcht Staatsabgaben, nimmt
diejenige Sicherheits-Sorge, die zum Ganzen dient, am
Orte wahr. Stellt man nun daneben die naͤchſten und
wichtigſten Gemeindezwecke auf, als da ſind: die Sorge
fuͤr alle Theile des ſtaͤdtiſchen Vermoͤgens, und fuͤr den
Haushalt mit ſeinen Einkuͤnften, Sorge fuͤr den oͤrtli-
chen Nahrungsſtand und in Folge davon auch fuͤr die
nahrungsloſen Gemeindeglieder, beſonders die kranken
Armen, Schutz vor Feuer und Waſſer, Sorge fuͤr die
Örtlichkeit, daß dieſe außer der Sicherheit bei Tag und
Nacht auch den Forderungen des gebildeten Sinnes in
Bequemlichkeit und Schoͤnheit (inſofern dieſe auf der
Ordnung beruht) entſpreche und leichte Verbindung im
Gemeindebezirk und mit andern Gemeinden gewaͤhre,
ſo zeigt ſich leicht, daß es hier, wem auch die oͤrtliche
Staatspolizey vertraut ſeyn mag, einem Staatsbeamten
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