Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Zehntes Capitel. außerhalb des Magistrats, oder einem Mitgliede, oderdem ganzen Magistrat, der Abgränzungen mancherlei bedürfe zwischen ihr und der Polizey der Gemeinde- zwecke, die der Gemeinde selber bleiben muß, daß auch ein gemischtes Gebiet unvermeidlich sey, auf welchem die Ge- meinde mindestens gehört werden muß, -- und daß doch am Ende der Eifer für das Gemeindewohl den Kno- ten zu lösen hat, während wo der Staatsbefehl Alles thut, Alles nach gewiesenen Wegen regelrecht, aber frei- lich um so schlechter geht. Von den städtischen Gewalten muß die obrigkeitliche Die Bürgerschaft wählt ihre Vertreter, die Vertreter Wenn der Magistrat und die Stadtverordneten über Zehntes Capitel. außerhalb des Magiſtrats, oder einem Mitgliede, oderdem ganzen Magiſtrat, der Abgraͤnzungen mancherlei beduͤrfe zwiſchen ihr und der Polizey der Gemeinde- zwecke, die der Gemeinde ſelber bleiben muß, daß auch ein gemiſchtes Gebiet unvermeidlich ſey, auf welchem die Ge- meinde mindeſtens gehoͤrt werden muß, — und daß doch am Ende der Eifer fuͤr das Gemeindewohl den Kno- ten zu loͤſen hat, waͤhrend wo der Staatsbefehl Alles thut, Alles nach gewieſenen Wegen regelrecht, aber frei- lich um ſo ſchlechter geht. Von den ſtaͤdtiſchen Gewalten muß die obrigkeitliche Die Buͤrgerſchaft waͤhlt ihre Vertreter, die Vertreter Wenn der Magiſtrat und die Stadtverordneten uͤber <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p> <pb facs="#f0250" n="238"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zehntes Capitel</hi>.</fw><lb/> <hi rendition="#et">außerhalb des Magiſtrats, oder einem Mitgliede, oder<lb/> dem ganzen Magiſtrat, der Abgraͤnzungen mancherlei<lb/> beduͤrfe zwiſchen ihr und der Polizey der Gemeinde-<lb/> zwecke, die der Gemeinde ſelber bleiben muß, daß auch ein<lb/> gemiſchtes Gebiet unvermeidlich ſey, auf welchem die Ge-<lb/> meinde mindeſtens <hi rendition="#g">gehoͤrt</hi> werden muß, — und daß<lb/> doch am Ende der Eifer fuͤr das Gemeindewohl den Kno-<lb/> ten zu loͤſen hat, waͤhrend wo der Staatsbefehl Alles<lb/> thut, Alles nach gewieſenen Wegen regelrecht, aber frei-<lb/> lich um ſo ſchlechter geht.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Von den ſtaͤdtiſchen Gewalten muß die obrigkeitliche<lb/> den Charakter der Dauer, im haͤufigen Zuſammenkom-<lb/> men derſelben ein <hi rendition="#g">Collegium</hi> bildenden Mitglieder,<lb/> an ſich tragen, die buͤrgerſchaftliche den des Wechſels.<lb/> Daraus folgt nicht, daß die erſte nothwendig lebenslaͤng-<lb/> lich, und in allen ihren Mitgliedern es ſey, aber es<lb/> folgt, daß die letztere nicht lebenslaͤnglich ſeyn duͤrfe.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Die Buͤrgerſchaft waͤhlt ihre Vertreter, die Vertreter<lb/> (nicht die Buͤrgerſchaft) waͤhlen ihre aus ſtaͤdtiſchen Mit-<lb/> teln, inſoweit Beſoldung ſtatt hat, zu beſoldende Obrig-<lb/> keit. Der Staat uͤbt ſein Aufſichtsrecht, indem er den<lb/> Vorſtand des Stadtrathes aus drei von der Gemeinde<lb/> vorgeſchlagenen Perſonen ernennt <hi rendition="#sup">1</hi>), der legalen Beſetzung<lb/> der uͤbrigen Magiſtratsſtellen ſich verſichert und dieſe (dar-<lb/> um nicht alle von der Stadt zu beſtellenden Gemeinde-<lb/> beamten) durch Beſtaͤtigung beglaubigt.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Wenn der Magiſtrat und die Stadtverordneten uͤber<lb/> einen Antrag uneinig ſind, ſo hat, inſofern Staatszwecke<lb/> in Frage ſind, die Regierung die Entſcheidung; was uͤber-<lb/> haupt nothwendig iſt und vollends unbedenklich in den-<lb/> jenigen Staaten geſchehen mag, in welchen das Gemein-<lb/> derecht unter dem Schutze von Reichsſtaͤnden ſteht. In</hi><lb/> </p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [238/0250]
Zehntes Capitel.
außerhalb des Magiſtrats, oder einem Mitgliede, oder
dem ganzen Magiſtrat, der Abgraͤnzungen mancherlei
beduͤrfe zwiſchen ihr und der Polizey der Gemeinde-
zwecke, die der Gemeinde ſelber bleiben muß, daß auch ein
gemiſchtes Gebiet unvermeidlich ſey, auf welchem die Ge-
meinde mindeſtens gehoͤrt werden muß, — und daß
doch am Ende der Eifer fuͤr das Gemeindewohl den Kno-
ten zu loͤſen hat, waͤhrend wo der Staatsbefehl Alles
thut, Alles nach gewieſenen Wegen regelrecht, aber frei-
lich um ſo ſchlechter geht.
Von den ſtaͤdtiſchen Gewalten muß die obrigkeitliche
den Charakter der Dauer, im haͤufigen Zuſammenkom-
men derſelben ein Collegium bildenden Mitglieder,
an ſich tragen, die buͤrgerſchaftliche den des Wechſels.
Daraus folgt nicht, daß die erſte nothwendig lebenslaͤng-
lich, und in allen ihren Mitgliedern es ſey, aber es
folgt, daß die letztere nicht lebenslaͤnglich ſeyn duͤrfe.
Die Buͤrgerſchaft waͤhlt ihre Vertreter, die Vertreter
(nicht die Buͤrgerſchaft) waͤhlen ihre aus ſtaͤdtiſchen Mit-
teln, inſoweit Beſoldung ſtatt hat, zu beſoldende Obrig-
keit. Der Staat uͤbt ſein Aufſichtsrecht, indem er den
Vorſtand des Stadtrathes aus drei von der Gemeinde
vorgeſchlagenen Perſonen ernennt 1), der legalen Beſetzung
der uͤbrigen Magiſtratsſtellen ſich verſichert und dieſe (dar-
um nicht alle von der Stadt zu beſtellenden Gemeinde-
beamten) durch Beſtaͤtigung beglaubigt.
Wenn der Magiſtrat und die Stadtverordneten uͤber
einen Antrag uneinig ſind, ſo hat, inſofern Staatszwecke
in Frage ſind, die Regierung die Entſcheidung; was uͤber-
haupt nothwendig iſt und vollends unbedenklich in den-
jenigen Staaten geſchehen mag, in welchen das Gemein-
derecht unter dem Schutze von Reichsſtaͤnden ſteht. In
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