Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Von den Gemeinden. diesen wird auch hinlänglich unterschieden werden, wasGemeinde-, was Staats-Verbindlichkeit sey. Die Versammlungen der Bürgerschaften geschehen nach Öffentlichkeit der Sitzungen der Stadtverordneten 1) Glücklich für die Zukunft der Städte unseres Mittelalters und im Ganzen für Deutschland, wenn sie die Vogtey nie gänzlich erworben hätten, wenn die Entwickelung ihrer Selb- ständigkeit bei der städtischen Mitwirkung zur Bestellung des Vogts hätte stehen bleiben können. Allein das Mittelalter läßt sich einmahl im Einzelnen nicht meistern, und es waren ja im Grunde nicht die Städte, es waren die Stadträthe, welche die Vogtey erwarben und als sie nun mit dieser ver- stärkten Macht auftraten, den nothwendigen Gegensatz ins Daseyn riefen, das Gemeinderecht. 2) Wir verhehlen nicht daß ein gewichtiges Urtheil dieser Öffent- lichkeit geneigt ist; v. Savigny, die Preußische Städteord- nung, in Ranke's Zeitschrift I, 3, 413.) ist der Meinung, "eine vielleicht kleinliche und engherzige Ansicht der Stadtverordne- ten möge dadurch bekämpft werden, daß alle wirkliche Bür- ger der Stadt und auch die welche das Recht haben Bürger zu werden, den Zutritt als Zuhörer zu den Berathungen der Stadtverordneten erhalten". -- Wie aber wenn Kritiken der Von den Gemeinden. dieſen wird auch hinlaͤnglich unterſchieden werden, wasGemeinde-, was Staats-Verbindlichkeit ſey. Die Verſammlungen der Buͤrgerſchaften geſchehen nach Öffentlichkeit der Sitzungen der Stadtverordneten 1) Gluͤcklich fuͤr die Zukunft der Staͤdte unſeres Mittelalters und im Ganzen fuͤr Deutſchland, wenn ſie die Vogtey nie gaͤnzlich erworben haͤtten, wenn die Entwickelung ihrer Selb- ſtaͤndigkeit bei der ſtaͤdtiſchen Mitwirkung zur Beſtellung des Vogts haͤtte ſtehen bleiben koͤnnen. Allein das Mittelalter laͤßt ſich einmahl im Einzelnen nicht meiſtern, und es waren ja im Grunde nicht die Staͤdte, es waren die Stadtraͤthe, welche die Vogtey erwarben und als ſie nun mit dieſer ver- ſtaͤrkten Macht auftraten, den nothwendigen Gegenſatz ins Daſeyn riefen, das Gemeinderecht. 2) Wir verhehlen nicht daß ein gewichtiges Urtheil dieſer Öffent- lichkeit geneigt iſt; v. Savigny, die Preußiſche Staͤdteord- nung, in Ranke’s Zeitſchrift I, 3, 413.) iſt der Meinung, “eine vielleicht kleinliche und engherzige Anſicht der Stadtverordne- ten moͤge dadurch bekaͤmpft werden, daß alle wirkliche Buͤr- ger der Stadt und auch die welche das Recht haben Buͤrger zu werden, den Zutritt als Zuhoͤrer zu den Berathungen der Stadtverordneten erhalten”. — Wie aber wenn Kritiken der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p> <pb facs="#f0251" n="239"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Von den Gemeinden</hi>.</fw><lb/> <hi rendition="#et">dieſen wird auch hinlaͤnglich unterſchieden werden, was<lb/> Gemeinde-, was Staats-Verbindlichkeit ſey.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Die Verſammlungen der Buͤrgerſchaften geſchehen nach<lb/> oͤrtlichen Eintheilungen, ſo lange keine Berufsclaſſen an<lb/> die Stelle der nicht mehr haltbaren fruͤheren Corpora-<lb/> tionen getreten ſind.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Öffentlichkeit der Sitzungen der Stadtverordneten<lb/> moͤchte gerade den naͤchſten Zwecken entgegenwirken. 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Von den Gemeinden.
dieſen wird auch hinlaͤnglich unterſchieden werden, was
Gemeinde-, was Staats-Verbindlichkeit ſey.
Die Verſammlungen der Buͤrgerſchaften geſchehen nach
oͤrtlichen Eintheilungen, ſo lange keine Berufsclaſſen an
die Stelle der nicht mehr haltbaren fruͤheren Corpora-
tionen getreten ſind.
Öffentlichkeit der Sitzungen der Stadtverordneten
moͤchte gerade den naͤchſten Zwecken entgegenwirken. Das
Beduͤrfniß dieſer Berathungen iſt Einfachheit, ohne thea-
traliſchen Zuſatz; ſie ſind ſehr perſoͤnlicher Art und duͤr-
fen ſich nicht ſcheuen es zu ſeyn, denn es betrifft das
Intereſſe des naͤchſten Buͤrgerkreiſes, die Geſchicklichkeit
und Zuverlaͤſſigkeit der Behoͤrden. Wie viel anders in
einer Staͤndeverſammlung, die an einem einzelnen Orte
des Landes verſammelt, uͤber die Intereſſen des ganzen
Landes zu beſchließen hat 2).
¹⁾ Gluͤcklich fuͤr die Zukunft der Staͤdte unſeres Mittelalters
und im Ganzen fuͤr Deutſchland, wenn ſie die Vogtey nie
gaͤnzlich erworben haͤtten, wenn die Entwickelung ihrer Selb-
ſtaͤndigkeit bei der ſtaͤdtiſchen Mitwirkung zur Beſtellung des
Vogts haͤtte ſtehen bleiben koͤnnen. Allein das Mittelalter
laͤßt ſich einmahl im Einzelnen nicht meiſtern, und es waren
ja im Grunde nicht die Staͤdte, es waren die Stadtraͤthe,
welche die Vogtey erwarben und als ſie nun mit dieſer ver-
ſtaͤrkten Macht auftraten, den nothwendigen Gegenſatz ins
Daſeyn riefen, das Gemeinderecht.
²⁾ Wir verhehlen nicht daß ein gewichtiges Urtheil dieſer Öffent-
lichkeit geneigt iſt; v. Savigny, die Preußiſche Staͤdteord-
nung, in Ranke’s Zeitſchrift I, 3, 413.) iſt der Meinung, “eine
vielleicht kleinliche und engherzige Anſicht der Stadtverordne-
ten moͤge dadurch bekaͤmpft werden, daß alle wirkliche Buͤr-
ger der Stadt und auch die welche das Recht haben Buͤrger
zu werden, den Zutritt als Zuhoͤrer zu den Berathungen der
Stadtverordneten erhalten”. — Wie aber wenn Kritiken der
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