Staatsverwaltung sich einmischen und in Zeitungsartikeln wiederhallen? Bei dem reitzbaren Gehör der Zeit dürfte der Versuch leicht die letzte Stunde der Städteordnung und ihrer Revision herbeiführen.
249. Die Land-Gemeinde beruht auf der allge- meinen Grundlage der städtischen, und so haben auch nach dem Vorgange Baierns und Würtembergs andere Deutsche Staaten, als Baden, Königreich Sachsen und zuletzt Cur- Hessen allgemeine Gemeindeordnungen gestiftet, in welchen Land und Städte sich nur durch Modificationen unterschei- den. Die Zweckmäßigkeit dieses Verfahrens hängt davon ab, ob gewisse Vorbedingungen sich schon genügend auf dem Lande entwickelt haben: persönliche Freiheit des Land- manns, freiere Disposition über den Boden und dessen Bewirthschaftung, Aufhebung gemeinschädlicher Exemtionen von Gemeindelasten und Ortsgerichten bei verbesserter Einrichtung der letzteren, ein befreiteres Gewerbwesen un- ter Beseitigung des strengen Unterschiedes zwischen ländlichen und städtischen Gewerben. Bei der Anordnung der länd- lichen Gemeinde muß aber viel mehr von vorne angefangen werden als bei der städtischen. Denn während diese sich entschieden örtlich abschließt, nie zu klein ist, immer eine concentrirte Bevölkerung enthält, kann die ländliche oft erst dadurch politische Bedeutung erhalten, daß sie diese im Verbande mit andern Gemeinden erstrebt, bloß ihre indi- viduellen Sorgen als ländliche Corporation für sich ab- thut. Den rechten Mittelpunkt zum lebendigen Vereine aber zu finden ist schwer. Denn nicht überall gelingt es wie im Großherzogthum Oldenburg neuerdings (Erlaß v. 28. Dec. 1831), die kirchliche Gemeinde auch zum politischen Gemein- deverbande zu gestalten. Denn wie oft sind es nicht ganz verschiedene Dorfschaften und Weiler, die die Feldmark, die
Zehntes Capitel.
Staatsverwaltung ſich einmiſchen und in Zeitungsartikeln wiederhallen? Bei dem reitzbaren Gehoͤr der Zeit duͤrfte der Verſuch leicht die letzte Stunde der Staͤdteordnung und ihrer Reviſion herbeifuͤhren.
249. Die Land-Gemeinde beruht auf der allge- meinen Grundlage der ſtaͤdtiſchen, und ſo haben auch nach dem Vorgange Baierns und Wuͤrtembergs andere Deutſche Staaten, als Baden, Koͤnigreich Sachſen und zuletzt Cur- Heſſen allgemeine Gemeindeordnungen geſtiftet, in welchen Land und Staͤdte ſich nur durch Modificationen unterſchei- den. Die Zweckmaͤßigkeit dieſes Verfahrens haͤngt davon ab, ob gewiſſe Vorbedingungen ſich ſchon genuͤgend auf dem Lande entwickelt haben: perſoͤnliche Freiheit des Land- manns, freiere Dispoſition uͤber den Boden und deſſen Bewirthſchaftung, Aufhebung gemeinſchaͤdlicher Exemtionen von Gemeindelaſten und Ortsgerichten bei verbeſſerter Einrichtung der letzteren, ein befreiteres Gewerbweſen un- ter Beſeitigung des ſtrengen Unterſchiedes zwiſchen laͤndlichen und ſtaͤdtiſchen Gewerben. Bei der Anordnung der laͤnd- lichen Gemeinde muß aber viel mehr von vorne angefangen werden als bei der ſtaͤdtiſchen. Denn waͤhrend dieſe ſich entſchieden oͤrtlich abſchließt, nie zu klein iſt, immer eine concentrirte Bevoͤlkerung enthaͤlt, kann die laͤndliche oft erſt dadurch politiſche Bedeutung erhalten, daß ſie dieſe im Verbande mit andern Gemeinden erſtrebt, bloß ihre indi- viduellen Sorgen als laͤndliche Corporation fuͤr ſich ab- thut. Den rechten Mittelpunkt zum lebendigen Vereine aber zu finden iſt ſchwer. Denn nicht uͤberall gelingt es wie im Großherzogthum Oldenburg neuerdings (Erlaß v. 28. Dec. 1831), die kirchliche Gemeinde auch zum politiſchen Gemein- deverbande zu geſtalten. Denn wie oft ſind es nicht ganz verſchiedene Dorfſchaften und Weiler, die die Feldmark, die
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Staatsverwaltung ſich einmiſchen und in Zeitungsartikeln
wiederhallen? Bei dem reitzbaren Gehoͤr der Zeit duͤrfte der
Verſuch leicht die letzte Stunde der Staͤdteordnung und ihrer
Reviſion herbeifuͤhren.
249. Die Land-Gemeinde beruht auf der allge-
meinen Grundlage der ſtaͤdtiſchen, und ſo haben auch nach
dem Vorgange Baierns und Wuͤrtembergs andere Deutſche
Staaten, als Baden, Koͤnigreich Sachſen und zuletzt Cur-
Heſſen allgemeine Gemeindeordnungen geſtiftet, in welchen
Land und Staͤdte ſich nur durch Modificationen unterſchei-
den. Die Zweckmaͤßigkeit dieſes Verfahrens haͤngt davon
ab, ob gewiſſe Vorbedingungen ſich ſchon genuͤgend auf
dem Lande entwickelt haben: perſoͤnliche Freiheit des Land-
manns, freiere Dispoſition uͤber den Boden und deſſen
Bewirthſchaftung, Aufhebung gemeinſchaͤdlicher Exemtionen
von Gemeindelaſten und Ortsgerichten bei verbeſſerter
Einrichtung der letzteren, ein befreiteres Gewerbweſen un-
ter Beſeitigung des ſtrengen Unterſchiedes zwiſchen laͤndlichen
und ſtaͤdtiſchen Gewerben. Bei der Anordnung der laͤnd-
lichen Gemeinde muß aber viel mehr von vorne angefangen
werden als bei der ſtaͤdtiſchen. Denn waͤhrend dieſe ſich
entſchieden oͤrtlich abſchließt, nie zu klein iſt, immer eine
concentrirte Bevoͤlkerung enthaͤlt, kann die laͤndliche oft
erſt dadurch politiſche Bedeutung erhalten, daß ſie dieſe im
Verbande mit andern Gemeinden erſtrebt, bloß ihre indi-
viduellen Sorgen als laͤndliche Corporation fuͤr ſich ab-
thut. Den rechten Mittelpunkt zum lebendigen Vereine aber
zu finden iſt ſchwer. Denn nicht uͤberall gelingt es wie im
Großherzogthum Oldenburg neuerdings (Erlaß v. 28. Dec.
1831), die kirchliche Gemeinde auch zum politiſchen Gemein-
deverbande zu geſtalten. Denn wie oft ſind es nicht ganz
verſchiedene Dorfſchaften und Weiler, die die Feldmark, die
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/252>, abgerufen am 16.07.2024.
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