Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Von den Gemeinden. schaft gemeinschaftlich seyn muß, Erhaltung der gemein-samen Nutzungen und des ganzen Gemeindevermögens (welches nie Staatsvermögen werden darf), der Gräben und Dämme, in wirthschaftlichem und polizeylichem Ver- stande, nicht minder aber die Beaufsichtigung des Über- gangs von bäuerlichem Eigenthum von einer Hand in die andere durch Auflassung vor der Gemeinde, falls nicht fremdartige Satzung die altbäuerliche Ordnung schon zerrüt- tet hat, wohin auch das Recht der Schließung der Ge- meinde gegen unverbürgte Ankömmlinge gehört 1). Die Cassen-Bewahrung und Führung versieht der Schulze mit seinen Schöffen, alles unter Oberaufsicht der Regie- rungsbehörde. Wo nun wirthschaftliche Verhältnisse oder sonstige nur 16*
Von den Gemeinden. ſchaft gemeinſchaftlich ſeyn muß, Erhaltung der gemein-ſamen Nutzungen und des ganzen Gemeindevermoͤgens (welches nie Staatsvermoͤgen werden darf), der Graͤben und Daͤmme, in wirthſchaftlichem und polizeylichem Ver- ſtande, nicht minder aber die Beaufſichtigung des Über- gangs von baͤuerlichem Eigenthum von einer Hand in die andere durch Auflaſſung vor der Gemeinde, falls nicht fremdartige Satzung die altbaͤuerliche Ordnung ſchon zerruͤt- tet hat, wohin auch das Recht der Schließung der Ge- meinde gegen unverbuͤrgte Ankoͤmmlinge gehoͤrt 1). Die Caſſen-Bewahrung und Fuͤhrung verſieht der Schulze mit ſeinen Schoͤffen, alles unter Oberaufſicht der Regie- rungsbehoͤrde. Wo nun wirthſchaftliche Verhaͤltniſſe oder ſonſtige nur 16*
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Von den Gemeinden.
ſchaft gemeinſchaftlich ſeyn muß, Erhaltung der gemein-
ſamen Nutzungen und des ganzen Gemeindevermoͤgens
(welches nie Staatsvermoͤgen werden darf), der Graͤben
und Daͤmme, in wirthſchaftlichem und polizeylichem Ver-
ſtande, nicht minder aber die Beaufſichtigung des Über-
gangs von baͤuerlichem Eigenthum von einer Hand in die
andere durch Auflaſſung vor der Gemeinde, falls nicht
fremdartige Satzung die altbaͤuerliche Ordnung ſchon zerruͤt-
tet hat, wohin auch das Recht der Schließung der Ge-
meinde gegen unverbuͤrgte Ankoͤmmlinge gehoͤrt 1). Die
Caſſen-Bewahrung und Fuͤhrung verſieht der Schulze mit
ſeinen Schoͤffen, alles unter Oberaufſicht der Regie-
rungsbehoͤrde.
Wo nun wirthſchaftliche Verhaͤltniſſe oder ſonſtige nur
in einem noch ausgedehnteren Verbande als dem der poli-
tiſchen Gemeinde erreichbare Zwecke eintreten, wird fuͤr die
Erreichung derſelben eine beſondere Genoſſenſchaft gebildet,
die denn zugleich laͤndlichen zerſchnittenen und noch abhaͤn-
gigen Beſitz mit geſchloſſenen Bauerhoͤfen und Landguͤtern
vereinigen mag und ſie ſelbſt vielleicht mit einigen ſtaͤdtiſchen
Laͤndereien zuſammenfuͤhrt; und hier bedarf es denn aber-
mahls der leitenden Vorſtaͤnde, um die gemeinſamen Nutzun-
gen zu wahren, die groͤßeren Communalwege, Waſſer- und
Feuerhuͤlfe, der die einzelne Gemeinde nicht gewachſen iſt,
in Stand zu ſetzen und zu halten, auch Verbeſſerungen auf
gemeinſame Koſten (Entwaͤſſerungen) zu unternehmen.
Wahrſcheinlich wird auch die Ausfuͤhrung von Geſund-
heitsmaasregeln, die nothwendige Mitwirkung der Gemein-
den bei Militaͤrſachen ſchon hieher gehoͤren. Wie es nun
aber weiter ſich geſtalte durch Mittelgewalten bis zu dem
allen Gemeinden und ihren Genoſſenſchaften gemeinſamen
Mittelpunkte der hoͤchſten Provinzialverwaltung, iſt ſchwer
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