Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Vom Universitätswesen. im Grunde länger, denn erst 1679 wird das alte Verbot ganzaufgehoben. v. Savigny, Gesch. d. R. R. im M. III, 343. 349 f. Im Allgem. vgl. Eichhorn, Kirchenrecht II, 628 ff. 275. Um die Mitte des funfzehnten Jahrhunderts be- Vom Univerſitaͤtsweſen. im Grunde laͤnger, denn erſt 1679 wird das alte Verbot ganzaufgehoben. v. Savigny, Geſch. d. R. R. im M. III, 343. 349 f. Im Allgem. vgl. Eichhorn, Kirchenrecht II, 628 ff. 275. Um die Mitte des funfzehnten Jahrhunderts be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <note place="end" n="1)"><pb facs="#f0291" n="279"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vom Univerſitaͤtsweſen</hi>.</fw><lb/> im Grunde laͤnger, denn erſt 1679 wird das alte Verbot ganz<lb/> aufgehoben. v. Savigny, Geſch. d. R. R. im M. <hi rendition="#aq">III,</hi> 343. 349 f.<lb/> Im Allgem. vgl. Eichhorn, Kirchenrecht <hi rendition="#aq">II,</hi> 628 ff.</note><lb/> <p>275. Um die Mitte des funfzehnten Jahrhunderts be-<lb/> ginnen unſere vaterlaͤndiſchen Univerſitaͤten einen eigenthuͤm-<lb/> lichen Charakter zu entwickeln. Die Druckerkunſt faͤngt an,<lb/> und die Reformation vollendet. Zwar kann man auch das<lb/> ſchon eigenthuͤmlich heißen, daß in dem politiſch zerſtuͤckelten<lb/> Deutſchland von Anfang her mindere Unterſtuͤtzung, aber<lb/> mehr Freiheit der Studirenden ſtattfand. Keine Spur frei-<lb/> lich von jener ſtolzen Autonomie der Bologneſer Rechts-<lb/> ſchule, wo die Lehrer unter der Gerichtsbarkeit ihrer Schuͤ-<lb/> ler ſtanden, nur daß allenfalls auch einen Profeſſor die<lb/> Wahl zum Rector durch der Schuͤler Stimmen treffen<lb/> konnte; die Zeiten waren uͤberhaupt nicht mehr, da Maͤn-<lb/> ner von vorgeruͤcktem Alter und hoͤchſtem Range von allen<lb/> Enden herbeiſtroͤmten, um Schuͤler der Roͤmiſchen Rechts-<lb/> weisheit zu werden. Das Deutſche Univerſitaͤtsweſen hatte<lb/> die Pariſer hohe theologiſche Schule zum Vorbilde; hier<lb/> galt der Grundſatz geiſtlicher Disciplin von Anfang her<lb/> und die großen Unterſtuͤtzungen, welche die aͤrmeren, in<lb/> weitlaͤuftigen Gebaͤuden zuſammenwohnenden Studirenden<lb/> genoſſen, ſtellten gerade dieſe Collegien, mit aller der Auf-<lb/> ſicht uͤber Leben und Studium, die an ihnen haftete, in<lb/> den Mittelpunkt der Pariſer Univerſitaͤt. Wer nicht in<lb/> einem Collegium lebte, unterſtuͤzt oder in den Mitgenuß<lb/> der Stiftung eingekauft, gehoͤrte nicht zur eigentlichen<lb/> Univerſitaͤt, er lebte <hi rendition="#aq">in communi</hi>. In Deutſchland nun<lb/> war die Unterſtuͤtzung geringer und ſchwieriger zu er-<lb/> langen; aber die <hi rendition="#aq">bursae</hi> der Deutſchen waren dafuͤr<lb/> meiſt freie Penſionsanſtalten, die ihre Mitglieder ge-<lb/> gen Zahlung aufnahmen. Man waͤhlte ſeine Vortraͤge<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [279/0291]
Vom Univerſitaͤtsweſen.
¹⁾
im Grunde laͤnger, denn erſt 1679 wird das alte Verbot ganz
aufgehoben. v. Savigny, Geſch. d. R. R. im M. III, 343. 349 f.
Im Allgem. vgl. Eichhorn, Kirchenrecht II, 628 ff.
275. Um die Mitte des funfzehnten Jahrhunderts be-
ginnen unſere vaterlaͤndiſchen Univerſitaͤten einen eigenthuͤm-
lichen Charakter zu entwickeln. Die Druckerkunſt faͤngt an,
und die Reformation vollendet. Zwar kann man auch das
ſchon eigenthuͤmlich heißen, daß in dem politiſch zerſtuͤckelten
Deutſchland von Anfang her mindere Unterſtuͤtzung, aber
mehr Freiheit der Studirenden ſtattfand. Keine Spur frei-
lich von jener ſtolzen Autonomie der Bologneſer Rechts-
ſchule, wo die Lehrer unter der Gerichtsbarkeit ihrer Schuͤ-
ler ſtanden, nur daß allenfalls auch einen Profeſſor die
Wahl zum Rector durch der Schuͤler Stimmen treffen
konnte; die Zeiten waren uͤberhaupt nicht mehr, da Maͤn-
ner von vorgeruͤcktem Alter und hoͤchſtem Range von allen
Enden herbeiſtroͤmten, um Schuͤler der Roͤmiſchen Rechts-
weisheit zu werden. Das Deutſche Univerſitaͤtsweſen hatte
die Pariſer hohe theologiſche Schule zum Vorbilde; hier
galt der Grundſatz geiſtlicher Disciplin von Anfang her
und die großen Unterſtuͤtzungen, welche die aͤrmeren, in
weitlaͤuftigen Gebaͤuden zuſammenwohnenden Studirenden
genoſſen, ſtellten gerade dieſe Collegien, mit aller der Auf-
ſicht uͤber Leben und Studium, die an ihnen haftete, in
den Mittelpunkt der Pariſer Univerſitaͤt. Wer nicht in
einem Collegium lebte, unterſtuͤzt oder in den Mitgenuß
der Stiftung eingekauft, gehoͤrte nicht zur eigentlichen
Univerſitaͤt, er lebte in communi. In Deutſchland nun
war die Unterſtuͤtzung geringer und ſchwieriger zu er-
langen; aber die bursae der Deutſchen waren dafuͤr
meiſt freie Penſionsanſtalten, die ihre Mitglieder ge-
gen Zahlung aufnahmen. Man waͤhlte ſeine Vortraͤge
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