Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Neuere Staatsverfassung. England. dann Römer, heidnische und christliche; die lange Herr-schaft der Sachsen, heidnischer und christlicher; die kurze der Dänen, ebenso; endlich die Normannen. Sieger standen über Besiegten. Das Vasallen-Schwert Das Römische Erbrecht kennt keinen Vorzug der Die Folge war fast unbeweglicher Besitz des Grund- Neuere Staatsverfaſſung. England. dann Roͤmer, heidniſche und chriſtliche; die lange Herr-ſchaft der Sachſen, heidniſcher und chriſtlicher; die kurze der Daͤnen, ebenſo; endlich die Normannen. Sieger ſtanden uͤber Beſiegten. Das Vaſallen-Schwert Das Roͤmiſche Erbrecht kennt keinen Vorzug der Die Folge war faſt unbeweglicher Beſitz des Grund- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0067" n="55"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Neuere Staatsverfaſſung. England</hi>.</fw><lb/> dann Roͤmer, heidniſche und chriſtliche; die lange Herr-<lb/> ſchaft der Sachſen, heidniſcher und chriſtlicher; die kurze<lb/> der Daͤnen, ebenſo; endlich die <hi rendition="#g">Normannen</hi>.</p><lb/> <p>Sieger ſtanden uͤber Beſiegten. Das Vaſallen-Schwert<lb/> mußte behaupten was es gewonnen hatte. Wilhelm der<lb/> Eroberer erſchuf ſich mit anderthalbtauſend Landguͤtern eine<lb/> ungeheure Krondomaͤne, und that ſie an Vaſallen aus,<lb/> gab ſeinen Großen hunderte von Landguͤtern, die dieſe<lb/> Kronvaſallen wieder austhaten an After-Vaſallen, Alles<lb/> um Kriegsdienſt. Der Vater des Lehns iſt der Krieg.<lb/> Lehndienſt fordert Mannlehen und Erſtgeburtsrecht, d. i.<lb/> Untheilbarkeit zu Gunſten des Erſtgeborenen. Dieſer<lb/> Lehnsgrundſatz durchdrang den ganzen Staat. Der Koͤnig<lb/> nennt ſich den Lehnsherrn des ganzen Grundeigenthums<lb/> im Reiche. Alles Grundeigenthum wird nach Lehnrecht<lb/> beſeſſen; es giebt keine Allode in England.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Roͤmiſche</hi> Erbrecht kennt keinen Vorzug der<lb/> Primogenitur. In anderen Staaten wandte man die Be-<lb/> ſtimmungen deſſelben auf das Grundeigenthum an, theilte<lb/> im Suͤden von Frankreich ſogar die Lehne nach Koͤpfen<lb/> und ließ ſie allmaͤhlig aus der geſammten Hand gehen.<lb/> In England verwarf man das Juſtinianeiſche Recht, weil,<lb/> ſagt man, es unumſchraͤnkte Fuͤrſtenherrſchaft lehrte und<lb/> dem Lehngeſetze widerſtritt.</p><lb/> <p>Die Folge war faſt unbeweglicher Beſitz des Grund-<lb/> eigenthums in denſelben Familien, und vornehmlich ein<lb/> Zuſammenhalten deſſelben in gewaltigen Maſſen in den<lb/> Haͤnden der großen Barone, der weltlichen und der geiſt-<lb/> lichen; denn auch die letzteren waren mit ihrem Grund-<lb/> vermoͤgen dienſtpflichtige Lehnsleute. Alle andern Lehns-<lb/> leute ſtanden tief unter dieſen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [55/0067]
Neuere Staatsverfaſſung. England.
dann Roͤmer, heidniſche und chriſtliche; die lange Herr-
ſchaft der Sachſen, heidniſcher und chriſtlicher; die kurze
der Daͤnen, ebenſo; endlich die Normannen.
Sieger ſtanden uͤber Beſiegten. Das Vaſallen-Schwert
mußte behaupten was es gewonnen hatte. Wilhelm der
Eroberer erſchuf ſich mit anderthalbtauſend Landguͤtern eine
ungeheure Krondomaͤne, und that ſie an Vaſallen aus,
gab ſeinen Großen hunderte von Landguͤtern, die dieſe
Kronvaſallen wieder austhaten an After-Vaſallen, Alles
um Kriegsdienſt. Der Vater des Lehns iſt der Krieg.
Lehndienſt fordert Mannlehen und Erſtgeburtsrecht, d. i.
Untheilbarkeit zu Gunſten des Erſtgeborenen. Dieſer
Lehnsgrundſatz durchdrang den ganzen Staat. Der Koͤnig
nennt ſich den Lehnsherrn des ganzen Grundeigenthums
im Reiche. Alles Grundeigenthum wird nach Lehnrecht
beſeſſen; es giebt keine Allode in England.
Das Roͤmiſche Erbrecht kennt keinen Vorzug der
Primogenitur. In anderen Staaten wandte man die Be-
ſtimmungen deſſelben auf das Grundeigenthum an, theilte
im Suͤden von Frankreich ſogar die Lehne nach Koͤpfen
und ließ ſie allmaͤhlig aus der geſammten Hand gehen.
In England verwarf man das Juſtinianeiſche Recht, weil,
ſagt man, es unumſchraͤnkte Fuͤrſtenherrſchaft lehrte und
dem Lehngeſetze widerſtritt.
Die Folge war faſt unbeweglicher Beſitz des Grund-
eigenthums in denſelben Familien, und vornehmlich ein
Zuſammenhalten deſſelben in gewaltigen Maſſen in den
Haͤnden der großen Barone, der weltlichen und der geiſt-
lichen; denn auch die letzteren waren mit ihrem Grund-
vermoͤgen dienſtpflichtige Lehnsleute. Alle andern Lehns-
leute ſtanden tief unter dieſen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |