Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Drittes Capitel. 73. Die Prälaten und großen Barone saßen in des Im Jahre 1264 aber führten die großen Baronen Die neue Versammlung ward um der Steuern Willen Drittes Capitel. 73. Die Praͤlaten und großen Barone ſaßen in des Im Jahre 1264 aber fuͤhrten die großen Baronen Die neue Verſammlung ward um der Steuern Willen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0068" n="56"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Drittes Capitel</hi>.</fw><lb/> <p>73. Die Praͤlaten und großen Barone ſaßen in des<lb/> Koͤnigs Rath, <hi rendition="#aq">parlement;</hi> ſie bildeten den Gerichtshof<lb/> des Koͤnigs, <hi rendition="#aq">curia regis,</hi> theils verſammelt, theils die<lb/> Grafſchaften durchreiſend. Wenn Steuern noth ſind, und<lb/> ſie ſind uͤberall noth, wo nicht Provinzen, in der Roͤmer<lb/> Art, aushelfen, bringen die reiſenden Richter ſie in den<lb/> einzelnen Grafſchaften und Staͤdten auf. Ausnahmsweiſe<lb/> wurden Deputirte aus den Grafſchaften (Ritter von den<lb/> Einwohnern gewaͤhlt im J. 1254.) etwa zum Koͤnige be-<lb/> rufen, um in Zeiten des Dranges Beiſteuern zu geben.<lb/> Die Regel war eine Reihe von Privat-Vertraͤgen. Es<lb/> gab noch keine ſteuerbewilligende Verſammlung.</p><lb/> <p>Im Jahre 1264 aber fuͤhrten die großen Baronen<lb/> Krieg mit ihrem auf Auslaͤnder bauenden Koͤnige Hein-<lb/> rich <hi rendition="#aq">III.</hi> wegen gekraͤnkter Freiheit; der ſchwache Koͤnig<lb/> fiel mit ſeinem Erben gefangen in des Grafen von Lei-<lb/> ceſier, Simon von Montfort, Haͤnde. Da beruft im<lb/> naͤchſten Jahre der Sieger, um die uſurpirte Macht zu<lb/> ſichern, Deputirte aus Grafſchaften, Staͤdten und Flecken<lb/> zur Parlaments-Verſammlung. Dieſe Anordnung ward<lb/> dauernd, nachdem der aus der Gefangenſchaft befreite<lb/> Koͤnigsſohn die Krone wiederhergeſtellt hatte und als<lb/> Eduard <hi rendition="#aq">I.</hi> herrſchte.</p><lb/> <p>Die neue Verſammlung ward um der Steuern Willen<lb/> berufen, welche die Gemeinden, deren Organ die De-<lb/> putirten waren, bewilligen ſollten. Sie erſchienen nicht<lb/> aus perſoͤnlichem Rechte, wie die Mitglieder alter Volks-<lb/> verſammlungen, und die Verſammlung ihrer geiſtlichen und<lb/> weltlichen Lords. Kein Zweifel auch, daß ſie an Auftraͤge<lb/> ihrer Waͤhler gebunden, erſt im Verlaufe der Jahrhunderte<lb/> zu <hi rendition="#g">Vertretern</hi>, nach eigner freier Einſicht handelnd,<lb/> gediehen. Um ſo weniger iſt es zu verwundern, daß die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [56/0068]
Drittes Capitel.
73. Die Praͤlaten und großen Barone ſaßen in des
Koͤnigs Rath, parlement; ſie bildeten den Gerichtshof
des Koͤnigs, curia regis, theils verſammelt, theils die
Grafſchaften durchreiſend. Wenn Steuern noth ſind, und
ſie ſind uͤberall noth, wo nicht Provinzen, in der Roͤmer
Art, aushelfen, bringen die reiſenden Richter ſie in den
einzelnen Grafſchaften und Staͤdten auf. Ausnahmsweiſe
wurden Deputirte aus den Grafſchaften (Ritter von den
Einwohnern gewaͤhlt im J. 1254.) etwa zum Koͤnige be-
rufen, um in Zeiten des Dranges Beiſteuern zu geben.
Die Regel war eine Reihe von Privat-Vertraͤgen. Es
gab noch keine ſteuerbewilligende Verſammlung.
Im Jahre 1264 aber fuͤhrten die großen Baronen
Krieg mit ihrem auf Auslaͤnder bauenden Koͤnige Hein-
rich III. wegen gekraͤnkter Freiheit; der ſchwache Koͤnig
fiel mit ſeinem Erben gefangen in des Grafen von Lei-
ceſier, Simon von Montfort, Haͤnde. Da beruft im
naͤchſten Jahre der Sieger, um die uſurpirte Macht zu
ſichern, Deputirte aus Grafſchaften, Staͤdten und Flecken
zur Parlaments-Verſammlung. Dieſe Anordnung ward
dauernd, nachdem der aus der Gefangenſchaft befreite
Koͤnigsſohn die Krone wiederhergeſtellt hatte und als
Eduard I. herrſchte.
Die neue Verſammlung ward um der Steuern Willen
berufen, welche die Gemeinden, deren Organ die De-
putirten waren, bewilligen ſollten. Sie erſchienen nicht
aus perſoͤnlichem Rechte, wie die Mitglieder alter Volks-
verſammlungen, und die Verſammlung ihrer geiſtlichen und
weltlichen Lords. Kein Zweifel auch, daß ſie an Auftraͤge
ihrer Waͤhler gebunden, erſt im Verlaufe der Jahrhunderte
zu Vertretern, nach eigner freier Einſicht handelnd,
gediehen. Um ſo weniger iſt es zu verwundern, daß die
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