ist von keiner Dauer. Die Unterthanen und der Staat müssen endlich verarmen. Wie stehet es nun mit den fürstlichen Einkünften? (§. 20.) Dieß ist genug zu beweisen, daß diese Leute den Namen ei- nes Cameralisten nicht verdienen, (§. 24.) Sie sind die Pest im Staat, und aus dieser Urfache werden sie Landverderber genennet.
§. 27.
Fernere Ab- handlung des vorher- gehenden.
Doch wir wollen uns mit dieser Mißgeburth der menschlichen Gesellschaft nicht weiter beschäftigen. Wir wollen den Cameralisten von derjenigen Seite betrachten, da er uns von der Vernunft geschildert wird. Aus dieser Ursache müssen wir uns bey dem andern Punkte noch etwas verweilen. Er soll es verstehen, wie die järlichen Einkünfte eines Fürsten vernünftig können vermehret werden, (§. 22.) das ist, wie die Vermehrung der järlichen Einkünfte der Unterthanen möglich sey. (§. 24). Diese Erkenntniß erfordert zwey Stükke. Einmahl eine allgemeine Erkenntniß von der Möglichkeit in der Vermehrung der järlichen Einkünfte überhaupt. Fürs andere eine Geschicklichkeit, diese allgemeine Erkenntniß auf den besondern Fall anzuwenden, da die Unterthanen eines Staats ihre järlichen Einkünfte erweitern sol- len. Die Eigenschaften eines wahren Cameralisten in Ansehung des ersten Punkts sind bereits in dem §. 25. abgebildet worden. Es ist demnach nur noch der andere Punkt übrig. Und wir müssen diejenigen Eigenschaften bestimmen, die aus diesem folgen.
§. 28.
Worauf zu sehen, wenn man die Un- terthanen u. den Staat reich machen will.
Jch nehme es als eine bekannte Sache an, daß wir dieses nicht nur müssen würken können, sondern auch würken wollen, was von uns soll gewürket wer- den. Die Unterthanen eines Staats sellen ihre jär-
lichen
Vorbereitung
iſt von keiner Dauer. Die Unterthanen und der Staat muͤſſen endlich verarmen. Wie ſtehet es nun mit den fuͤrſtlichen Einkuͤnften? (§. 20.) Dieß iſt genug zu beweiſen, daß dieſe Leute den Namen ei- nes Cameraliſten nicht verdienen, (§. 24.) Sie ſind die Peſt im Staat, und aus dieſer Urfache werden ſie Landverderber genennet.
§. 27.
Fernere Ab- handlung des vorher- gehenden.
Doch wir wollen uns mit dieſer Mißgeburth der menſchlichen Geſellſchaft nicht weiter beſchaͤftigen. Wir wollen den Cameraliſten von derjenigen Seite betrachten, da er uns von der Vernunft geſchildert wird. Aus dieſer Urſache muͤſſen wir uns bey dem andern Punkte noch etwas verweilen. Er ſoll es verſtehen, wie die jaͤrlichen Einkuͤnfte eines Fuͤrſten vernuͤnftig koͤnnen vermehret werden, (§. 22.) das iſt, wie die Vermehrung der jaͤrlichen Einkuͤnfte der Unterthanen moͤglich ſey. (§. 24). Dieſe Erkenntniß erfordert zwey Stuͤkke. Einmahl eine allgemeine Erkenntniß von der Moͤglichkeit in der Vermehrung der jaͤrlichen Einkuͤnfte uͤberhaupt. Fuͤrs andere eine Geſchicklichkeit, dieſe allgemeine Erkenntniß auf den beſondern Fall anzuwenden, da die Unterthanen eines Staats ihre jaͤrlichen Einkuͤnfte erweitern ſol- len. Die Eigenſchaften eines wahren Cameraliſten in Anſehung des erſten Punkts ſind bereits in dem §. 25. abgebildet worden. Es iſt demnach nur noch der andere Punkt uͤbrig. Und wir muͤſſen diejenigen Eigenſchaften beſtimmen, die aus dieſem folgen.
§. 28.
Worauf zu ſehen, wenn man die Un- terthanen u. den Staat reich machen will.
Jch nehme es als eine bekannte Sache an, daß wir dieſes nicht nur muͤſſen wuͤrken koͤnnen, ſondern auch wuͤrken wollen, was von uns ſoll gewuͤrket wer- den. Die Unterthanen eines Staats ſellen ihre jaͤr-
lichen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0042"n="22"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Vorbereitung</hi></fw><lb/>
iſt von keiner Dauer. Die Unterthanen und der<lb/>
Staat muͤſſen endlich verarmen. Wie ſtehet es nun<lb/>
mit den fuͤrſtlichen Einkuͤnften? (§. 20.) Dieß iſt<lb/>
genug zu beweiſen, daß dieſe Leute den Namen ei-<lb/>
nes Cameraliſten nicht verdienen, (§. 24.) Sie ſind<lb/>
die Peſt im Staat, und aus dieſer Urfache werden<lb/>ſie <hirendition="#fr">Landverderber</hi> genennet.</p></div><lb/><divn="2"><head>§. 27.</head><lb/><noteplace="left">Fernere Ab-<lb/>
handlung<lb/>
des vorher-<lb/>
gehenden.</note><p>Doch wir wollen uns mit dieſer Mißgeburth der<lb/>
menſchlichen Geſellſchaft nicht weiter beſchaͤftigen.<lb/>
Wir wollen den Cameraliſten von derjenigen Seite<lb/>
betrachten, da er uns von der Vernunft geſchildert<lb/>
wird. Aus dieſer Urſache muͤſſen wir uns bey dem<lb/>
andern Punkte noch etwas verweilen. Er ſoll es<lb/>
verſtehen, wie die jaͤrlichen Einkuͤnfte eines Fuͤrſten<lb/>
vernuͤnftig koͤnnen vermehret werden, (§. 22.) das<lb/>
iſt, wie die Vermehrung der jaͤrlichen Einkuͤnfte der<lb/>
Unterthanen moͤglich ſey. (§. 24). Dieſe Erkenntniß<lb/>
erfordert zwey Stuͤkke. <hirendition="#fr">Einmahl</hi> eine allgemeine<lb/>
Erkenntniß von der Moͤglichkeit in der Vermehrung<lb/>
der jaͤrlichen Einkuͤnfte uͤberhaupt. <hirendition="#fr">Fuͤrs andere</hi><lb/>
eine Geſchicklichkeit, dieſe allgemeine Erkenntniß auf<lb/>
den beſondern Fall anzuwenden, da die Unterthanen<lb/>
eines Staats ihre jaͤrlichen Einkuͤnfte erweitern ſol-<lb/>
len. Die Eigenſchaften eines wahren Cameraliſten<lb/>
in Anſehung des erſten Punkts ſind bereits in dem<lb/>
§. 25. abgebildet worden. Es iſt demnach nur noch<lb/>
der andere Punkt uͤbrig. Und wir muͤſſen diejenigen<lb/>
Eigenſchaften beſtimmen, die aus dieſem folgen.</p></div><lb/><divn="2"><head>§. 28.</head><lb/><noteplace="left">Worauf zu<lb/>ſehen, wenn<lb/>
man die Un-<lb/>
terthanen u.<lb/>
den Staat<lb/>
reich machen<lb/>
will.</note><p>Jch nehme es als eine bekannte Sache an, daß<lb/>
wir dieſes nicht nur muͤſſen wuͤrken koͤnnen, ſondern<lb/>
auch wuͤrken wollen, was von uns ſoll gewuͤrket wer-<lb/>
den. Die Unterthanen eines Staats ſellen ihre jaͤr-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">lichen</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[22/0042]
Vorbereitung
iſt von keiner Dauer. Die Unterthanen und der
Staat muͤſſen endlich verarmen. Wie ſtehet es nun
mit den fuͤrſtlichen Einkuͤnften? (§. 20.) Dieß iſt
genug zu beweiſen, daß dieſe Leute den Namen ei-
nes Cameraliſten nicht verdienen, (§. 24.) Sie ſind
die Peſt im Staat, und aus dieſer Urfache werden
ſie Landverderber genennet.
§. 27.
Doch wir wollen uns mit dieſer Mißgeburth der
menſchlichen Geſellſchaft nicht weiter beſchaͤftigen.
Wir wollen den Cameraliſten von derjenigen Seite
betrachten, da er uns von der Vernunft geſchildert
wird. Aus dieſer Urſache muͤſſen wir uns bey dem
andern Punkte noch etwas verweilen. Er ſoll es
verſtehen, wie die jaͤrlichen Einkuͤnfte eines Fuͤrſten
vernuͤnftig koͤnnen vermehret werden, (§. 22.) das
iſt, wie die Vermehrung der jaͤrlichen Einkuͤnfte der
Unterthanen moͤglich ſey. (§. 24). Dieſe Erkenntniß
erfordert zwey Stuͤkke. Einmahl eine allgemeine
Erkenntniß von der Moͤglichkeit in der Vermehrung
der jaͤrlichen Einkuͤnfte uͤberhaupt. Fuͤrs andere
eine Geſchicklichkeit, dieſe allgemeine Erkenntniß auf
den beſondern Fall anzuwenden, da die Unterthanen
eines Staats ihre jaͤrlichen Einkuͤnfte erweitern ſol-
len. Die Eigenſchaften eines wahren Cameraliſten
in Anſehung des erſten Punkts ſind bereits in dem
§. 25. abgebildet worden. Es iſt demnach nur noch
der andere Punkt uͤbrig. Und wir muͤſſen diejenigen
Eigenſchaften beſtimmen, die aus dieſem folgen.
§. 28.
Jch nehme es als eine bekannte Sache an, daß
wir dieſes nicht nur muͤſſen wuͤrken koͤnnen, ſondern
auch wuͤrken wollen, was von uns ſoll gewuͤrket wer-
den. Die Unterthanen eines Staats ſellen ihre jaͤr-
lichen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/42>, abgerufen am 26.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.