Staate nüzlich und ihre Stärke diesem Staate nach- theilig werden. Folglich muß es auf Mittel denken, jenen Nutzen zu erhalten, und diesen Schaden zu ver- hindern. Siehe §. 17. und folg. Wenn man das ganze Policey-Wesen in seinem Zusammenhange be- trachtet, und die Regeln anwendet, welche die Sitten- Lehre von dem Wege zur Weisheit und Klugheit §. 81. und folg. vorschreibet, so wird es nicht schwer fallen, durch gemeinschaftliche Ueberlegung in jedem Falle diese verlangten Mittel zu erfinden.
Zweytes Capitel. Von der Einrichtung der Schulen und Universitäten.
§. 57.
Alle Schulen, von den untersten an gerechnet bis aufAbsicht der Schulen. die höchsten, haben diese gemeinschaftliche Absicht, daß man Menschen zum Nutzen der bürgerlichen Ge- sellschaft bilden will. Diese Absicht entdekket uns zu- gleich die Wichtigkeit der Sache, wenn wir hiebey er- wegen, daß die Menschen zwar von Natur ein Ver- mögen haben, geschickt zu werden, die würkliche Geschick- lichkeit aber durch die Erziehung müsse erhalten werden.
§. 58.
Aus diesem folget, daß die Policey nicht wenigerJhre Noth- wendigkeit. auf gute Einrichtungen der Schulen in dem Staate, als auf die Bevölkerung des Staats zu sehen habe. Jene machen es, daß diese das würken kann, was sie würken soll.
§. 59.
Die Policey sagt alsdenn, daß ein Mensch zumDie Absicht der Schulen wird erklärt. Nutzen der bürgerlichen Gesellschaft sey gebildet wor-
den,
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von der Bevoͤlkerung eines Staats.
Staate nuͤzlich und ihre Staͤrke dieſem Staate nach- theilig werden. Folglich muß es auf Mittel denken, jenen Nutzen zu erhalten, und dieſen Schaden zu ver- hindern. Siehe §. 17. und folg. Wenn man das ganze Policey-Weſen in ſeinem Zuſammenhange be- trachtet, und die Regeln anwendet, welche die Sitten- Lehre von dem Wege zur Weisheit und Klugheit §. 81. und folg. vorſchreibet, ſo wird es nicht ſchwer fallen, durch gemeinſchaftliche Ueberlegung in jedem Falle dieſe verlangten Mittel zu erfinden.
Zweytes Capitel. Von der Einrichtung der Schulen und Univerſitaͤten.
§. 57.
Alle Schulen, von den unterſten an gerechnet bis aufAbſicht der Schulen. die hoͤchſten, haben dieſe gemeinſchaftliche Abſicht, daß man Menſchen zum Nutzen der buͤrgerlichen Ge- ſellſchaft bilden will. Dieſe Abſicht entdekket uns zu- gleich die Wichtigkeit der Sache, wenn wir hiebey er- wegen, daß die Menſchen zwar von Natur ein Ver- moͤgen haben, geſchickt zu werden, die wuͤrkliche Geſchick- lichkeit aber durch die Erziehung muͤſſe erhalten werden.
§. 58.
Aus dieſem folget, daß die Policey nicht wenigerJhre Noth- wendigkeit. auf gute Einrichtungen der Schulen in dem Staate, als auf die Bevoͤlkerung des Staats zu ſehen habe. Jene machen es, daß dieſe das wuͤrken kann, was ſie wuͤrken ſoll.
§. 59.
Die Policey ſagt alsdenn, daß ein Menſch zumDie Abſicht der Schulen wird erklaͤrt. Nutzen der buͤrgerlichen Geſellſchaft ſey gebildet wor-
den,
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von der Bevoͤlkerung eines Staats.
Staate nuͤzlich und ihre Staͤrke dieſem Staate nach-
theilig werden. Folglich muß es auf Mittel denken,
jenen Nutzen zu erhalten, und dieſen Schaden zu ver-
hindern. Siehe §. 17. und folg. Wenn man das
ganze Policey-Weſen in ſeinem Zuſammenhange be-
trachtet, und die Regeln anwendet, welche die Sitten-
Lehre von dem Wege zur Weisheit und Klugheit
§. 81. und folg. vorſchreibet, ſo wird es nicht ſchwer
fallen, durch gemeinſchaftliche Ueberlegung in jedem
Falle dieſe verlangten Mittel zu erfinden.
Zweytes Capitel.
Von der Einrichtung der Schulen und
Univerſitaͤten.
§. 57.
Alle Schulen, von den unterſten an gerechnet bis auf
die hoͤchſten, haben dieſe gemeinſchaftliche Abſicht,
daß man Menſchen zum Nutzen der buͤrgerlichen Ge-
ſellſchaft bilden will. Dieſe Abſicht entdekket uns zu-
gleich die Wichtigkeit der Sache, wenn wir hiebey er-
wegen, daß die Menſchen zwar von Natur ein Ver-
moͤgen haben, geſchickt zu werden, die wuͤrkliche Geſchick-
lichkeit aber durch die Erziehung muͤſſe erhalten werden.
Abſicht der
Schulen.
§. 58.
Aus dieſem folget, daß die Policey nicht weniger
auf gute Einrichtungen der Schulen in dem Staate,
als auf die Bevoͤlkerung des Staats zu ſehen habe.
Jene machen es, daß dieſe das wuͤrken kann, was ſie
wuͤrken ſoll.
Jhre Noth-
wendigkeit.
§. 59.
Die Policey ſagt alsdenn, daß ein Menſch zum
Nutzen der buͤrgerlichen Geſellſchaft ſey gebildet wor-
den,
Die Abſicht
der Schulen
wird erklaͤrt.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/445>, abgerufen am 05.12.2024.
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