wir §. 133. bestimmet haben, auch hier nicht ohne Nutzen. Diese werden auch die Ausführung der Strafe leichter machen, und dieß ist zugleich ein merkliches Stück, wodurch eine Strafe fürchterlicher wird.
§. 202.
Ein besonde- rer Fehler wird ange- merket.
Jch nehme mir die Freyheit, bey der gewöhnlichen Art diese Missethäter zu bestrafen, einen Fehler zu bemerken, der nach meiner Einsicht nicht geringe ist. Bekommt man einen Missethäter gefangen, so wird er ins Gefängniß geworfen, und der Bauer wird dadurch belästiget, daß er diese bewachen, und der Staat, daß er ihnen umsonst den Unterhalt geben muß. Solte es unmöglich seyn die Veranstaltungen dahin zu ma- chen, daß diese Uebelthäter in der Zeit, da ihnen der Proceß gemacht wird, etwas zum Nutzen des Staats arbeiten könnten. Die Wege und andere Dinge wür- den sich hiebey sehr wohl befinden. Jch sehe nichts, was man einwenden will, als etwa dieses: die Sache sey noch nicht ausgemacht, und also könnten sie unschul- dig leiden. Wir wollen dieß annehmen, sie sollen unschuldig seyn. Was ist nun besser, daß sie in dem Gefängnisse lernen müßig gehen, und in demselben ungesund werden, oder dieß, daß sie in beständiger Arbeit und Bewegung erhalten werden. Beydes ist alsdenn ein Schicksaal, und in diesem Falle erwählet man das, was dem Staate am nüzlichsten ist. Man kann vielerley Art von Arbeiten zum Nutzen des Staats ersinnen, und also auch hierin eine Verhältniß mit dem Verdacht treffen. Ja solte ich irren, wenn ich dieß zugleich als ein bequemes Mittel ansehe, an- dere von dergleichen Unternehmungen zurück zu hal- ten, wodurch sie sich verdächtig machen.
§. 203.
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
wir §. 133. beſtimmet haben, auch hier nicht ohne Nutzen. Dieſe werden auch die Ausfuͤhrung der Strafe leichter machen, und dieß iſt zugleich ein merkliches Stuͤck, wodurch eine Strafe fuͤrchterlicher wird.
§. 202.
Ein beſonde- rer Fehler wird ange- merket.
Jch nehme mir die Freyheit, bey der gewoͤhnlichen Art dieſe Miſſethaͤter zu beſtrafen, einen Fehler zu bemerken, der nach meiner Einſicht nicht geringe iſt. Bekommt man einen Miſſethaͤter gefangen, ſo wird er ins Gefaͤngniß geworfen, und der Bauer wird dadurch belaͤſtiget, daß er dieſe bewachen, und der Staat, daß er ihnen umſonſt den Unterhalt geben muß. Solte es unmoͤglich ſeyn die Veranſtaltungen dahin zu ma- chen, daß dieſe Uebelthaͤter in der Zeit, da ihnen der Proceß gemacht wird, etwas zum Nutzen des Staats arbeiten koͤnnten. Die Wege und andere Dinge wuͤr- den ſich hiebey ſehr wohl befinden. Jch ſehe nichts, was man einwenden will, als etwa dieſes: die Sache ſey noch nicht ausgemacht, und alſo koͤnnten ſie unſchul- dig leiden. Wir wollen dieß annehmen, ſie ſollen unſchuldig ſeyn. Was iſt nun beſſer, daß ſie in dem Gefaͤngniſſe lernen muͤßig gehen, und in demſelben ungeſund werden, oder dieß, daß ſie in beſtaͤndiger Arbeit und Bewegung erhalten werden. Beydes iſt alsdenn ein Schickſaal, und in dieſem Falle erwaͤhlet man das, was dem Staate am nuͤzlichſten iſt. Man kann vielerley Art von Arbeiten zum Nutzen des Staats erſinnen, und alſo auch hierin eine Verhaͤltniß mit dem Verdacht treffen. Ja ſolte ich irren, wenn ich dieß zugleich als ein bequemes Mittel anſehe, an- dere von dergleichen Unternehmungen zuruͤck zu hal- ten, wodurch ſie ſich verdaͤchtig machen.
§. 203.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0520"n="500"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,</hi></fw><lb/>
wir §. 133. beſtimmet haben, auch hier nicht ohne<lb/>
Nutzen. Dieſe werden auch die Ausfuͤhrung der<lb/>
Strafe leichter machen, und dieß iſt zugleich ein<lb/>
merkliches Stuͤck, wodurch eine Strafe fuͤrchterlicher<lb/>
wird.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 202.</head><lb/><noteplace="left">Ein beſonde-<lb/>
rer Fehler<lb/>
wird ange-<lb/>
merket.</note><p>Jch nehme mir die Freyheit, bey der gewoͤhnlichen<lb/>
Art dieſe Miſſethaͤter zu beſtrafen, einen Fehler zu<lb/>
bemerken, der nach meiner Einſicht nicht geringe iſt.<lb/>
Bekommt man einen Miſſethaͤter gefangen, ſo wird er<lb/>
ins Gefaͤngniß geworfen, und der Bauer wird dadurch<lb/>
belaͤſtiget, daß er dieſe bewachen, und der Staat,<lb/>
daß er ihnen umſonſt den Unterhalt geben muß. Solte<lb/>
es unmoͤglich ſeyn die Veranſtaltungen dahin zu ma-<lb/>
chen, daß dieſe Uebelthaͤter in der Zeit, da ihnen der<lb/>
Proceß gemacht wird, etwas zum Nutzen des Staats<lb/>
arbeiten koͤnnten. Die Wege und andere Dinge wuͤr-<lb/>
den ſich hiebey ſehr wohl befinden. Jch ſehe nichts,<lb/>
was man einwenden will, als etwa dieſes: die Sache<lb/>ſey noch nicht ausgemacht, und alſo koͤnnten ſie unſchul-<lb/>
dig leiden. Wir wollen dieß annehmen, ſie ſollen<lb/>
unſchuldig ſeyn. Was iſt nun beſſer, daß ſie in dem<lb/>
Gefaͤngniſſe lernen muͤßig gehen, und in demſelben<lb/>
ungeſund werden, oder dieß, daß ſie in beſtaͤndiger<lb/>
Arbeit und Bewegung erhalten werden. Beydes iſt<lb/>
alsdenn ein Schickſaal, und in dieſem Falle erwaͤhlet<lb/>
man das, was dem Staate am nuͤzlichſten iſt. Man<lb/>
kann vielerley Art von Arbeiten zum Nutzen des<lb/>
Staats erſinnen, und alſo auch hierin eine Verhaͤltniß<lb/>
mit dem Verdacht treffen. Ja ſolte ich irren, wenn<lb/>
ich dieß zugleich als ein bequemes Mittel anſehe, an-<lb/>
dere von dergleichen Unternehmungen zuruͤck zu hal-<lb/>
ten, wodurch ſie ſich verdaͤchtig machen.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 203.</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[500/0520]
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
wir §. 133. beſtimmet haben, auch hier nicht ohne
Nutzen. Dieſe werden auch die Ausfuͤhrung der
Strafe leichter machen, und dieß iſt zugleich ein
merkliches Stuͤck, wodurch eine Strafe fuͤrchterlicher
wird.
§. 202.
Jch nehme mir die Freyheit, bey der gewoͤhnlichen
Art dieſe Miſſethaͤter zu beſtrafen, einen Fehler zu
bemerken, der nach meiner Einſicht nicht geringe iſt.
Bekommt man einen Miſſethaͤter gefangen, ſo wird er
ins Gefaͤngniß geworfen, und der Bauer wird dadurch
belaͤſtiget, daß er dieſe bewachen, und der Staat,
daß er ihnen umſonſt den Unterhalt geben muß. Solte
es unmoͤglich ſeyn die Veranſtaltungen dahin zu ma-
chen, daß dieſe Uebelthaͤter in der Zeit, da ihnen der
Proceß gemacht wird, etwas zum Nutzen des Staats
arbeiten koͤnnten. Die Wege und andere Dinge wuͤr-
den ſich hiebey ſehr wohl befinden. Jch ſehe nichts,
was man einwenden will, als etwa dieſes: die Sache
ſey noch nicht ausgemacht, und alſo koͤnnten ſie unſchul-
dig leiden. Wir wollen dieß annehmen, ſie ſollen
unſchuldig ſeyn. Was iſt nun beſſer, daß ſie in dem
Gefaͤngniſſe lernen muͤßig gehen, und in demſelben
ungeſund werden, oder dieß, daß ſie in beſtaͤndiger
Arbeit und Bewegung erhalten werden. Beydes iſt
alsdenn ein Schickſaal, und in dieſem Falle erwaͤhlet
man das, was dem Staate am nuͤzlichſten iſt. Man
kann vielerley Art von Arbeiten zum Nutzen des
Staats erſinnen, und alſo auch hierin eine Verhaͤltniß
mit dem Verdacht treffen. Ja ſolte ich irren, wenn
ich dieß zugleich als ein bequemes Mittel anſehe, an-
dere von dergleichen Unternehmungen zuruͤck zu hal-
ten, wodurch ſie ſich verdaͤchtig machen.
§. 203.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/520>, abgerufen am 05.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.