Jn Ansehung der andern Frage muß man das nöthige von dem was nüzlich ist unterscheiden Nüz- lich wäre es, wenn diese Wache beständig könnte ge- halten werden. Nöthig aber, daß sie zur Zeit der Nacht gehalten wird.
§. 206.
Wer wacht.
Der Jnnwohner des Staats wünschet beydes. Seine Sicherheit erfodert es. Die Policey frägt, woher nehmen wir diese Wache, wenn sie dem Staate nicht zur Last fallen soll? Jch antworte, das ist eine allgemeine Pflicht der Jnnwohner des Staats. Weil die Sicherheit die lezte Absicht, welche die bürgerliche Gesellschaft erreichen will. Jst dieß, so kann auch diese Absicht mit wenigen Kosten ausgeführet werden. Die Jnnwohner einer jeden Stadt und eines jeden Dorfs werden in gewiße Ordnungen vertheilet. Die- se müssen die Wache nach und nach besorgen. Wer es nicht selbst thun will, der bezahlt dem seine Mühe, der diese für ihn übernimt. Es giebt Menschen ge- nug, die hiedurch ihren Unterhalt gerne verdienen. Jst es gefällig an einem jeden Orte nicht mehr zu stellen, als da nöthig sind, keinen Platz zu besetzen, wenn er keine Bedekkung erfordert, die Wache zu der Zeit, wenn sie abgelößt ist, zur Arbeit aufzumun- tern, so wird dieß in Erwegung des Vortheils dem Jnnwohner wenige Beschwerden machen.
§. 207.
2) Durch Betrüger.
So viel von der Sicherheit wider die Räuber. Es giebt noch heimliche Räuber, die zwar diesen Na- men nicht führen, die aber zum Theil noch gefährlicher sind, wie jene. Sie haben insgemein Erlaubniß, zu stehlen, ohne eine Strafe zu befürchten. Sie werden
Be-
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
§. 205.
Wie wird gewacht.
Jn Anſehung der andern Frage muß man das noͤthige von dem was nuͤzlich iſt unterſcheiden Nuͤz- lich waͤre es, wenn dieſe Wache beſtaͤndig koͤnnte ge- halten werden. Noͤthig aber, daß ſie zur Zeit der Nacht gehalten wird.
§. 206.
Wer wacht.
Der Jnnwohner des Staats wuͤnſchet beydes. Seine Sicherheit erfodert es. Die Policey fraͤgt, woher nehmen wir dieſe Wache, wenn ſie dem Staate nicht zur Laſt fallen ſoll? Jch antworte, das iſt eine allgemeine Pflicht der Jnnwohner des Staats. Weil die Sicherheit die lezte Abſicht, welche die buͤrgerliche Geſellſchaft erreichen will. Jſt dieß, ſo kann auch dieſe Abſicht mit wenigen Koſten ausgefuͤhret werden. Die Jnnwohner einer jeden Stadt und eines jeden Dorfs werden in gewiße Ordnungen vertheilet. Die- ſe muͤſſen die Wache nach und nach beſorgen. Wer es nicht ſelbſt thun will, der bezahlt dem ſeine Muͤhe, der dieſe fuͤr ihn uͤbernimt. Es giebt Menſchen ge- nug, die hiedurch ihren Unterhalt gerne verdienen. Jſt es gefaͤllig an einem jeden Orte nicht mehr zu ſtellen, als da noͤthig ſind, keinen Platz zu beſetzen, wenn er keine Bedekkung erfordert, die Wache zu der Zeit, wenn ſie abgeloͤßt iſt, zur Arbeit aufzumun- tern, ſo wird dieß in Erwegung des Vortheils dem Jnnwohner wenige Beſchwerden machen.
§. 207.
2) Durch Betruͤger.
So viel von der Sicherheit wider die Raͤuber. Es giebt noch heimliche Raͤuber, die zwar dieſen Na- men nicht fuͤhren, die aber zum Theil noch gefaͤhrlicher ſind, wie jene. Sie haben insgemein Erlaubniß, zu ſtehlen, ohne eine Strafe zu befuͤrchten. Sie werden
Be-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0522"n="502"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,</hi></fw><lb/><divn="4"><head>§. 205.</head><lb/><noteplace="left">Wie wird<lb/>
gewacht.</note><p>Jn Anſehung der andern Frage muß man das<lb/>
noͤthige von dem was nuͤzlich iſt unterſcheiden Nuͤz-<lb/>
lich waͤre es, wenn dieſe Wache beſtaͤndig koͤnnte ge-<lb/>
halten werden. Noͤthig aber, daß ſie zur Zeit der<lb/>
Nacht gehalten wird.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 206.</head><lb/><noteplace="left">Wer wacht.</note><p>Der Jnnwohner des Staats wuͤnſchet beydes.<lb/>
Seine Sicherheit erfodert es. Die Policey fraͤgt,<lb/>
woher nehmen wir dieſe Wache, wenn ſie dem Staate<lb/>
nicht zur Laſt fallen ſoll? Jch antworte, das iſt eine<lb/>
allgemeine Pflicht der Jnnwohner des Staats. Weil<lb/>
die Sicherheit die lezte Abſicht, welche die buͤrgerliche<lb/>
Geſellſchaft erreichen will. Jſt dieß, ſo kann auch<lb/>
dieſe Abſicht mit wenigen Koſten ausgefuͤhret werden.<lb/>
Die Jnnwohner einer jeden Stadt und eines jeden<lb/>
Dorfs werden in gewiße Ordnungen vertheilet. Die-<lb/>ſe muͤſſen die Wache nach und nach beſorgen. Wer<lb/>
es nicht ſelbſt thun will, der bezahlt dem ſeine Muͤhe,<lb/>
der dieſe fuͤr ihn uͤbernimt. Es giebt Menſchen ge-<lb/>
nug, die hiedurch ihren Unterhalt gerne verdienen.<lb/>
Jſt es gefaͤllig an einem jeden Orte nicht mehr zu<lb/>ſtellen, als da noͤthig ſind, keinen Platz zu beſetzen,<lb/>
wenn er keine Bedekkung erfordert, die Wache zu<lb/>
der Zeit, wenn ſie abgeloͤßt iſt, zur Arbeit aufzumun-<lb/>
tern, ſo wird dieß in Erwegung des Vortheils dem<lb/>
Jnnwohner wenige Beſchwerden machen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 207.</head><lb/><noteplace="left">2) Durch<lb/>
Betruͤger.</note><p>So viel von der Sicherheit wider die Raͤuber.<lb/>
Es giebt noch heimliche Raͤuber, die zwar dieſen Na-<lb/>
men nicht fuͤhren, die aber zum Theil noch gefaͤhrlicher<lb/>ſind, wie jene. Sie haben insgemein Erlaubniß, zu<lb/>ſtehlen, ohne eine Strafe zu befuͤrchten. Sie werden<lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">Be-</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[502/0522]
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
§. 205.
Jn Anſehung der andern Frage muß man das
noͤthige von dem was nuͤzlich iſt unterſcheiden Nuͤz-
lich waͤre es, wenn dieſe Wache beſtaͤndig koͤnnte ge-
halten werden. Noͤthig aber, daß ſie zur Zeit der
Nacht gehalten wird.
§. 206.
Der Jnnwohner des Staats wuͤnſchet beydes.
Seine Sicherheit erfodert es. Die Policey fraͤgt,
woher nehmen wir dieſe Wache, wenn ſie dem Staate
nicht zur Laſt fallen ſoll? Jch antworte, das iſt eine
allgemeine Pflicht der Jnnwohner des Staats. Weil
die Sicherheit die lezte Abſicht, welche die buͤrgerliche
Geſellſchaft erreichen will. Jſt dieß, ſo kann auch
dieſe Abſicht mit wenigen Koſten ausgefuͤhret werden.
Die Jnnwohner einer jeden Stadt und eines jeden
Dorfs werden in gewiße Ordnungen vertheilet. Die-
ſe muͤſſen die Wache nach und nach beſorgen. Wer
es nicht ſelbſt thun will, der bezahlt dem ſeine Muͤhe,
der dieſe fuͤr ihn uͤbernimt. Es giebt Menſchen ge-
nug, die hiedurch ihren Unterhalt gerne verdienen.
Jſt es gefaͤllig an einem jeden Orte nicht mehr zu
ſtellen, als da noͤthig ſind, keinen Platz zu beſetzen,
wenn er keine Bedekkung erfordert, die Wache zu
der Zeit, wenn ſie abgeloͤßt iſt, zur Arbeit aufzumun-
tern, ſo wird dieß in Erwegung des Vortheils dem
Jnnwohner wenige Beſchwerden machen.
§. 207.
So viel von der Sicherheit wider die Raͤuber.
Es giebt noch heimliche Raͤuber, die zwar dieſen Na-
men nicht fuͤhren, die aber zum Theil noch gefaͤhrlicher
ſind, wie jene. Sie haben insgemein Erlaubniß, zu
ſtehlen, ohne eine Strafe zu befuͤrchten. Sie werden
Be-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 502. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/522>, abgerufen am 05.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.