Die neunte Haupt-Regel: Es ist, wenn es nichtDie neunte Haupt-Re- gel der Lan- des-Oecono- mie. erhebliche Ursachen erfodern, nicht zugestatten, daß Güter, von welchen das Land einen Ueber- fluß hat, von außen hineingebracht werden, wenn es gleich möglich wäre die fremden um einen geringeren Werth als die einheimischen zu erhandeln. Denn dieser Handel würde fremde er- nähren und die Jnwohner an der Nahrung schwächen.
§. 375.
Jch muß auch bey dieser Regel etwas erinnern.Wie diese einzuschrän- ken. Mir scheinet es, einmahl, daß aller Zwang im Han- del dem Staate nachtheilig sey (§. 45.). Siehe §. 320 und folg. des andern Theils. Fürs andere, daß ein solcher Zwang dem widerspreche, was wir §. 17. und folg. bewiesen haben. Fürs dritte: Sollte es nicht dem Staate nüzlicher seyn, wenn man in dem Falle, der in der Regel angenommen wird, auf Mittel denket, wie in die Stelle dieser Güter andere in dem Staate anzubauen, oder durch Geschiklichkeiten hervorzubringen, die den Fremden angenehmer, und gegen welche wir jene Güter eintauschen können. Soll- te dieß nicht ein Weg seyn, die Theurung im Staate zu verhindern, und den Flor des Handels vollkomme ner zu machen?
§. 376.
Man wird es nunmehro leicht verstehen, wie ichBeschluß dieses Ab- schnittes. mir die wahre Beschaffenheit der Landes-Oeconomie bilde. Jch setze den Grund von dem Reichthume des Staats in der Freyheit, doch bitte von dieser den Mißbrauch der Freyheit zu unterscheiden. Habe ich in meinen Erinnerungen gefehlet, so werde ich es sogleich gestehen, sobald ich von meinen Fehlern bin
über-
L l 5
Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
§. 374.
Die neunte Haupt-Regel: Es iſt, wenn es nichtDie neunte Haupt-Re- gel der Lan- des-Oecono- mie. erhebliche Urſachen erfodern, nicht zugeſtatten, daß Guͤter, von welchen das Land einen Ueber- fluß hat, von außen hineingebracht werden, wenn es gleich moͤglich waͤre die fremden um einen geringeren Werth als die einheimiſchen zu erhandeln. Denn dieſer Handel wuͤrde fremde er- naͤhren und die Jnwohner an der Nahrung ſchwaͤchen.
§. 375.
Jch muß auch bey dieſer Regel etwas erinnern.Wie dieſe einzuſchraͤn- ken. Mir ſcheinet es, einmahl, daß aller Zwang im Han- del dem Staate nachtheilig ſey (§. 45.). Siehe §. 320 und folg. des andern Theils. Fuͤrs andere, daß ein ſolcher Zwang dem widerſpreche, was wir §. 17. und folg. bewieſen haben. Fuͤrs dritte: Sollte es nicht dem Staate nuͤzlicher ſeyn, wenn man in dem Falle, der in der Regel angenommen wird, auf Mittel denket, wie in die Stelle dieſer Guͤter andere in dem Staate anzubauen, oder durch Geſchiklichkeiten hervorzubringen, die den Fremden angenehmer, und gegen welche wir jene Guͤter eintauſchen koͤnnen. Soll- te dieß nicht ein Weg ſeyn, die Theurung im Staate zu verhindern, und den Flor des Handels vollkomme ner zu machen?
§. 376.
Man wird es nunmehro leicht verſtehen, wie ichBeſchluß dieſes Ab- ſchnittes. mir die wahre Beſchaffenheit der Landes-Oeconomie bilde. Jch ſetze den Grund von dem Reichthume des Staats in der Freyheit, doch bitte von dieſer den Mißbrauch der Freyheit zu unterſcheiden. Habe ich in meinen Erinnerungen gefehlet, ſo werde ich es ſogleich geſtehen, ſobald ich von meinen Fehlern bin
uͤber-
L l 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0557"n="537"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.</hi></fw><lb/><divn="3"><head>§. 374.</head><lb/><p>Die neunte Haupt-Regel: <hirendition="#fr">Es iſt, wenn es nicht</hi><noteplace="right">Die neunte<lb/>
Haupt-Re-<lb/>
gel der Lan-<lb/>
des-Oecono-<lb/>
mie.</note><lb/><hirendition="#fr">erhebliche Urſachen erfodern, nicht zugeſtatten,<lb/>
daß Guͤter, von welchen das Land einen Ueber-<lb/>
fluß hat, von außen hineingebracht werden,<lb/>
wenn es gleich moͤglich waͤre die fremden um<lb/>
einen geringeren Werth als die einheimiſchen zu<lb/>
erhandeln.</hi> Denn dieſer Handel wuͤrde fremde er-<lb/>
naͤhren und die Jnwohner an der Nahrung ſchwaͤchen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 375.</head><lb/><p>Jch muß auch bey dieſer Regel etwas erinnern.<noteplace="right">Wie dieſe<lb/>
einzuſchraͤn-<lb/>
ken.</note><lb/>
Mir ſcheinet es, <hirendition="#fr">einmahl,</hi> daß aller Zwang im Han-<lb/>
del dem Staate nachtheilig ſey (§. 45.). Siehe<lb/>
§. 320 und folg. des andern Theils. <hirendition="#fr">Fuͤrs andere,</hi><lb/>
daß ein ſolcher Zwang dem widerſpreche, was wir<lb/>
§. 17. und folg. bewieſen haben. <hirendition="#fr">Fuͤrs dritte:</hi><lb/>
Sollte es nicht dem Staate nuͤzlicher ſeyn, wenn man<lb/>
in dem Falle, der in der Regel angenommen wird, auf<lb/>
Mittel denket, wie in die Stelle dieſer Guͤter andere<lb/>
in dem Staate anzubauen, oder durch Geſchiklichkeiten<lb/>
hervorzubringen, die den Fremden angenehmer, und<lb/>
gegen welche wir jene Guͤter eintauſchen koͤnnen. Soll-<lb/>
te dieß nicht ein Weg ſeyn, die Theurung im Staate<lb/>
zu verhindern, und den Flor des Handels vollkomme<lb/>
ner zu machen?</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 376.</head><lb/><p>Man wird es nunmehro leicht verſtehen, wie ich<noteplace="right">Beſchluß<lb/>
dieſes Ab-<lb/>ſchnittes.</note><lb/>
mir die wahre Beſchaffenheit der Landes-Oeconomie<lb/>
bilde. Jch ſetze den Grund von dem Reichthume<lb/>
des Staats in der Freyheit, doch bitte von dieſer<lb/>
den Mißbrauch der Freyheit zu unterſcheiden. Habe<lb/>
ich in meinen Erinnerungen gefehlet, ſo werde ich es<lb/>ſogleich geſtehen, ſobald ich von meinen Fehlern bin<lb/><fwplace="bottom"type="sig">L l 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">uͤber-</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[537/0557]
Haupt-Regeln der Landes-Oeconomie.
§. 374.
Die neunte Haupt-Regel: Es iſt, wenn es nicht
erhebliche Urſachen erfodern, nicht zugeſtatten,
daß Guͤter, von welchen das Land einen Ueber-
fluß hat, von außen hineingebracht werden,
wenn es gleich moͤglich waͤre die fremden um
einen geringeren Werth als die einheimiſchen zu
erhandeln. Denn dieſer Handel wuͤrde fremde er-
naͤhren und die Jnwohner an der Nahrung ſchwaͤchen.
Die neunte
Haupt-Re-
gel der Lan-
des-Oecono-
mie.
§. 375.
Jch muß auch bey dieſer Regel etwas erinnern.
Mir ſcheinet es, einmahl, daß aller Zwang im Han-
del dem Staate nachtheilig ſey (§. 45.). Siehe
§. 320 und folg. des andern Theils. Fuͤrs andere,
daß ein ſolcher Zwang dem widerſpreche, was wir
§. 17. und folg. bewieſen haben. Fuͤrs dritte:
Sollte es nicht dem Staate nuͤzlicher ſeyn, wenn man
in dem Falle, der in der Regel angenommen wird, auf
Mittel denket, wie in die Stelle dieſer Guͤter andere
in dem Staate anzubauen, oder durch Geſchiklichkeiten
hervorzubringen, die den Fremden angenehmer, und
gegen welche wir jene Guͤter eintauſchen koͤnnen. Soll-
te dieß nicht ein Weg ſeyn, die Theurung im Staate
zu verhindern, und den Flor des Handels vollkomme
ner zu machen?
Wie dieſe
einzuſchraͤn-
ken.
§. 376.
Man wird es nunmehro leicht verſtehen, wie ich
mir die wahre Beſchaffenheit der Landes-Oeconomie
bilde. Jch ſetze den Grund von dem Reichthume
des Staats in der Freyheit, doch bitte von dieſer
den Mißbrauch der Freyheit zu unterſcheiden. Habe
ich in meinen Erinnerungen gefehlet, ſo werde ich es
ſogleich geſtehen, ſobald ich von meinen Fehlern bin
uͤber-
Beſchluß
dieſes Ab-
ſchnittes.
L l 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 537. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/557>, abgerufen am 05.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.