Der dritte Abschnitt, Wie aus den Quellen der fürstlichen Einkünfte solche zu heben.
§. 99.
Wir haben bis hieher die Quellen der fürstlichenAbsicht die- ses Abschnit- tes. Einkünfte vollständig genug, so weit es unsere Absicht erfodert, beschrieben. Nun entstehet eine Frage, deren Beantwortung mehrere Aufmerksamkeit erfodert, als insgemein geglaubet wird. Es wird nehmlich gefraget: Wie können die fürstlichen Einkünfte aus diesen von uns beschriebenen Quellen am bequemsten geschöpfet werden? Jst die Rede von den Domainen, so haben wir die- se Frage bereits §. 34-39. beantwortet. Jst die Re- de von den Regalien, so giebt das dritte Capitel des zweyten Abschnittes bey einer jeden Art der Regalien die erforderliche Antwort. Es bleibt also nur noch die dritte Quelle, nehmlich das Vermögen der Unter- thanen übrig, wie von diesem das fürstliche Jntersse, das wir in dem dritten Capitel des zweyten Abschnitts beschrieben haben, am bequemsten könne gehoben wer- den. Die Sache verdienet es, daß wir diesen Punkt genauer untersuchen.
§. 100.
Dasjenige, was die Jnnwohner des Staats vonWas Con- tridution. ihrem Vermögen dem Staate entrichten müssen, wird alsdenn eine Contribution genennet, wenn es nicht für den Gebrauch der öffentlichen Güther gezahlet wird, denn in diesem Falle heist es der Zoll, Geleits- Geld und so ferner. Die Benennung wird von dem Grunde genommen, aus welchem dem Staate das Recht zustehet, diese Abgabe zu fodern, wenn nehm-
lich
Der dritte Abſchnitt, Wie aus den Quellen der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte ſolche zu heben.
§. 99.
Wir haben bis hieher die Quellen der fuͤrſtlichenAbſicht die- ſes Abſchnit- tes. Einkuͤnfte vollſtaͤndig genug, ſo weit es unſere Abſicht erfodert, beſchrieben. Nun entſtehet eine Frage, deren Beantwortung mehrere Aufmerkſamkeit erfodert, als insgemein geglaubet wird. Es wird nehmlich gefraget: Wie koͤnnen die fuͤrſtlichen Einkuͤnfte aus dieſen von uns beſchriebenen Quellen am bequemſten geſchoͤpfet werden? Jſt die Rede von den Domainen, ſo haben wir die- ſe Frage bereits §. 34-39. beantwortet. Jſt die Re- de von den Regalien, ſo giebt das dritte Capitel des zweyten Abſchnittes bey einer jeden Art der Regalien die erforderliche Antwort. Es bleibt alſo nur noch die dritte Quelle, nehmlich das Vermoͤgen der Unter- thanen uͤbrig, wie von dieſem das fuͤrſtliche Jnterſſe, das wir in dem dritten Capitel des zweyten Abſchnitts beſchrieben haben, am bequemſten koͤnne gehoben wer- den. Die Sache verdienet es, daß wir dieſen Punkt genauer unterſuchen.
§. 100.
Dasjenige, was die Jnnwohner des Staats vonWas Con- tridution. ihrem Vermoͤgen dem Staate entrichten muͤſſen, wird alsdenn eine Contribution genennet, wenn es nicht fuͤr den Gebrauch der oͤffentlichen Guͤther gezahlet wird, denn in dieſem Falle heiſt es der Zoll, Geleits- Geld und ſo ferner. Die Benennung wird von dem Grunde genommen, aus welchem dem Staate das Recht zuſtehet, dieſe Abgabe zu fodern, wenn nehm-
lich
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Der dritte Abſchnitt,
Wie aus den Quellen der fuͤrſtlichen
Einkuͤnfte ſolche zu heben.
§. 99.
Wir haben bis hieher die Quellen der fuͤrſtlichen
Einkuͤnfte vollſtaͤndig genug, ſo weit es unſere
Abſicht erfodert, beſchrieben. Nun entſtehet eine
Frage, deren Beantwortung mehrere Aufmerkſamkeit
erfodert, als insgemein geglaubet wird. Es wird
nehmlich gefraget: Wie koͤnnen die fuͤrſtlichen
Einkuͤnfte aus dieſen von uns beſchriebenen
Quellen am bequemſten geſchoͤpfet werden?
Jſt die Rede von den Domainen, ſo haben wir die-
ſe Frage bereits §. 34-39. beantwortet. Jſt die Re-
de von den Regalien, ſo giebt das dritte Capitel des
zweyten Abſchnittes bey einer jeden Art der Regalien
die erforderliche Antwort. Es bleibt alſo nur noch
die dritte Quelle, nehmlich das Vermoͤgen der Unter-
thanen uͤbrig, wie von dieſem das fuͤrſtliche Jnterſſe,
das wir in dem dritten Capitel des zweyten Abſchnitts
beſchrieben haben, am bequemſten koͤnne gehoben wer-
den. Die Sache verdienet es, daß wir dieſen Punkt
genauer unterſuchen.
Abſicht die-
ſes Abſchnit-
tes.
§. 100.
Dasjenige, was die Jnnwohner des Staats von
ihrem Vermoͤgen dem Staate entrichten muͤſſen, wird
alsdenn eine Contribution genennet, wenn es nicht
fuͤr den Gebrauch der oͤffentlichen Guͤther gezahlet
wird, denn in dieſem Falle heiſt es der Zoll, Geleits-
Geld und ſo ferner. Die Benennung wird von dem
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Recht zuſtehet, dieſe Abgabe zu fodern, wenn nehm-
lich
Was Con-
tridution.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 639. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/659>, abgerufen am 05.12.2024.
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