obachtet. Wir wollen alle Classen von den Quellen1) von der Nutzung der Gebäude. dieser Einnahme, wie wir in dem vierten Capitel des andern Abschnittes beschrieben haben, durchgehen, und bey einer jeden Classe einen Vorschlag machen, nach welchem dieses Jnteresse durch den Weg der Accise am bequemsten könne gehoben werden. Jn der ersten Classe stehen die Gebäude. Der §. 73. und 74. leh- ret es uns, wie diese im Anschlage zu bringen. Läst man nach diesem Anschlage an einem jeden Orte des Staats alle halbe Jahre die von uns auf der 616. Seite angegebene Tabell verfertigen, so wird es weni- ge Mühe kosten, von diesem Stükke das fürstliche Jnteresse einzutreiben.
§. 108.
Die andere Classe faßt die Felder, der §. 75-82.2) Von der Nutzung der Felder. lehret es, wie diese im Anschlage zu bringen. Wird nun an einem jeden Orte die auf der 623. Seite ange- gebene Tabell verfertiget, so darf man nur den Theil der Früchte und des Holzes, was nach dem Anschla- ge auf das fürstliche Jnteresse fällt, würklich einneh- men, es in besondere hiezu bestellte Oerter verwah- ren, und zu seiner Zeit verkaufen. So werden sich auch bey diesem Stükke wenige Schwierigkeiten finden.
§. 109.
Die dritte Classe begreift das Vieh, in wie weit3) Von der Nutzung des Viehes durch den Verkauf. es durch den Verkauf nutzbar wird. Der §. 84. und 85. lehret, wie dieß im Anschlage zu bringen. Auch in diesem Fall ist es nicht mühsam, das fürstliche Jn- teresse einzutreiben. Der, welcher nach dem §. 85. den Kauf anmerket, darf nur zugleich von dem ge- zahlten Kauf-Gelde das fürstliche Jnteresse wegneh- men und in Rechnung bringen.
§. 110.
S s 3
von den fuͤrſtl. Abgaben der Unterthanen.
obachtet. Wir wollen alle Claſſen von den Quellen1) von der Nutzung der Gebaͤude. dieſer Einnahme, wie wir in dem vierten Capitel des andern Abſchnittes beſchrieben haben, durchgehen, und bey einer jeden Claſſe einen Vorſchlag machen, nach welchem dieſes Jntereſſe durch den Weg der Acciſe am bequemſten koͤnne gehoben werden. Jn der erſten Claſſe ſtehen die Gebaͤude. Der §. 73. und 74. leh- ret es uns, wie dieſe im Anſchlage zu bringen. Laͤſt man nach dieſem Anſchlage an einem jeden Orte des Staats alle halbe Jahre die von uns auf der 616. Seite angegebene Tabell verfertigen, ſo wird es weni- ge Muͤhe koſten, von dieſem Stuͤkke das fuͤrſtliche Jntereſſe einzutreiben.
§. 108.
Die andere Claſſe faßt die Felder, der §. 75-82.2) Von der Nutzung der Felder. lehret es, wie dieſe im Anſchlage zu bringen. Wird nun an einem jeden Orte die auf der 623. Seite ange- gebene Tabell verfertiget, ſo darf man nur den Theil der Fruͤchte und des Holzes, was nach dem Anſchla- ge auf das fuͤrſtliche Jntereſſe faͤllt, wuͤrklich einneh- men, es in beſondere hiezu beſtellte Oerter verwah- ren, und zu ſeiner Zeit verkaufen. So werden ſich auch bey dieſem Stuͤkke wenige Schwierigkeiten finden.
§. 109.
Die dritte Claſſe begreift das Vieh, in wie weit3) Von der Nutzung des Viehes durch den Verkauf. es durch den Verkauf nutzbar wird. Der §. 84. und 85. lehret, wie dieß im Anſchlage zu bringen. Auch in dieſem Fall iſt es nicht muͤhſam, das fuͤrſtliche Jn- tereſſe einzutreiben. Der, welcher nach dem §. 85. den Kauf anmerket, darf nur zugleich von dem ge- zahlten Kauf-Gelde das fuͤrſtliche Jntereſſe wegneh- men und in Rechnung bringen.
§. 110.
S s 3
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[645/0665]
von den fuͤrſtl. Abgaben der Unterthanen.
obachtet. Wir wollen alle Claſſen von den Quellen
dieſer Einnahme, wie wir in dem vierten Capitel des
andern Abſchnittes beſchrieben haben, durchgehen, und
bey einer jeden Claſſe einen Vorſchlag machen, nach
welchem dieſes Jntereſſe durch den Weg der Acciſe
am bequemſten koͤnne gehoben werden. Jn der erſten
Claſſe ſtehen die Gebaͤude. Der §. 73. und 74. leh-
ret es uns, wie dieſe im Anſchlage zu bringen. Laͤſt
man nach dieſem Anſchlage an einem jeden Orte des
Staats alle halbe Jahre die von uns auf der 616.
Seite angegebene Tabell verfertigen, ſo wird es weni-
ge Muͤhe koſten, von dieſem Stuͤkke das fuͤrſtliche
Jntereſſe einzutreiben.
1) von der
Nutzung der
Gebaͤude.
§. 108.
Die andere Claſſe faßt die Felder, der §. 75-82.
lehret es, wie dieſe im Anſchlage zu bringen. Wird nun
an einem jeden Orte die auf der 623. Seite ange-
gebene Tabell verfertiget, ſo darf man nur den Theil
der Fruͤchte und des Holzes, was nach dem Anſchla-
ge auf das fuͤrſtliche Jntereſſe faͤllt, wuͤrklich einneh-
men, es in beſondere hiezu beſtellte Oerter verwah-
ren, und zu ſeiner Zeit verkaufen. So werden ſich
auch bey dieſem Stuͤkke wenige Schwierigkeiten
finden.
2) Von der
Nutzung der
Felder.
§. 109.
Die dritte Claſſe begreift das Vieh, in wie weit
es durch den Verkauf nutzbar wird. Der §. 84. und
85. lehret, wie dieß im Anſchlage zu bringen. Auch
in dieſem Fall iſt es nicht muͤhſam, das fuͤrſtliche Jn-
tereſſe einzutreiben. Der, welcher nach dem §. 85.
den Kauf anmerket, darf nur zugleich von dem ge-
zahlten Kauf-Gelde das fuͤrſtliche Jntereſſe wegneh-
men und in Rechnung bringen.
3) Von der
Nutzung des
Viehes
durch den
Verkauf.
§. 110.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 645. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/665>, abgerufen am 05.12.2024.
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