Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.

Bild:
<< vorherige Seite

von den fürstl. Abgaben der Unterthanen.
obachtet. Wir wollen alle Classen von den Quellen1) von der
Nutzung der
Gebäude.

dieser Einnahme, wie wir in dem vierten Capitel des
andern Abschnittes beschrieben haben, durchgehen, und
bey einer jeden Classe einen Vorschlag machen, nach
welchem dieses Jnteresse durch den Weg der Accise
am bequemsten könne gehoben werden. Jn der ersten
Classe stehen die Gebäude. Der §. 73. und 74. leh-
ret es uns, wie diese im Anschlage zu bringen. Läst
man nach diesem Anschlage an einem jeden Orte des
Staats alle halbe Jahre die von uns auf der 616.
Seite angegebene Tabell verfertigen, so wird es weni-
ge Mühe kosten, von diesem Stükke das fürstliche
Jnteresse einzutreiben.

§. 108.

Die andere Classe faßt die Felder, der §. 75-82.2) Von der
Nutzung der
Felder.

lehret es, wie diese im Anschlage zu bringen. Wird nun
an einem jeden Orte die auf der 623. Seite ange-
gebene Tabell verfertiget, so darf man nur den Theil
der Früchte und des Holzes, was nach dem Anschla-
ge auf das fürstliche Jnteresse fällt, würklich einneh-
men, es in besondere hiezu bestellte Oerter verwah-
ren, und zu seiner Zeit verkaufen. So werden sich
auch bey diesem Stükke wenige Schwierigkeiten
finden.

§. 109.

Die dritte Classe begreift das Vieh, in wie weit3) Von der
Nutzung des
Viehes
durch den
Verkauf.

es durch den Verkauf nutzbar wird. Der §. 84. und
85. lehret, wie dieß im Anschlage zu bringen. Auch
in diesem Fall ist es nicht mühsam, das fürstliche Jn-
teresse einzutreiben. Der, welcher nach dem §. 85.
den Kauf anmerket, darf nur zugleich von dem ge-
zahlten Kauf-Gelde das fürstliche Jnteresse wegneh-
men und in Rechnung bringen.

§. 110.
S s 3

von den fuͤrſtl. Abgaben der Unterthanen.
obachtet. Wir wollen alle Claſſen von den Quellen1) von der
Nutzung der
Gebaͤude.

dieſer Einnahme, wie wir in dem vierten Capitel des
andern Abſchnittes beſchrieben haben, durchgehen, und
bey einer jeden Claſſe einen Vorſchlag machen, nach
welchem dieſes Jntereſſe durch den Weg der Acciſe
am bequemſten koͤnne gehoben werden. Jn der erſten
Claſſe ſtehen die Gebaͤude. Der §. 73. und 74. leh-
ret es uns, wie dieſe im Anſchlage zu bringen. Laͤſt
man nach dieſem Anſchlage an einem jeden Orte des
Staats alle halbe Jahre die von uns auf der 616.
Seite angegebene Tabell verfertigen, ſo wird es weni-
ge Muͤhe koſten, von dieſem Stuͤkke das fuͤrſtliche
Jntereſſe einzutreiben.

§. 108.

Die andere Claſſe faßt die Felder, der §. 75-82.2) Von der
Nutzung der
Felder.

lehret es, wie dieſe im Anſchlage zu bringen. Wird nun
an einem jeden Orte die auf der 623. Seite ange-
gebene Tabell verfertiget, ſo darf man nur den Theil
der Fruͤchte und des Holzes, was nach dem Anſchla-
ge auf das fuͤrſtliche Jntereſſe faͤllt, wuͤrklich einneh-
men, es in beſondere hiezu beſtellte Oerter verwah-
ren, und zu ſeiner Zeit verkaufen. So werden ſich
auch bey dieſem Stuͤkke wenige Schwierigkeiten
finden.

§. 109.

Die dritte Claſſe begreift das Vieh, in wie weit3) Von der
Nutzung des
Viehes
durch den
Verkauf.

es durch den Verkauf nutzbar wird. Der §. 84. und
85. lehret, wie dieß im Anſchlage zu bringen. Auch
in dieſem Fall iſt es nicht muͤhſam, das fuͤrſtliche Jn-
tereſſe einzutreiben. Der, welcher nach dem §. 85.
den Kauf anmerket, darf nur zugleich von dem ge-
zahlten Kauf-Gelde das fuͤrſtliche Jntereſſe wegneh-
men und in Rechnung bringen.

§. 110.
S s 3
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0665" n="645"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">von den fu&#x0364;r&#x017F;tl. Abgaben der Unterthanen.</hi></fw><lb/>
obachtet. Wir wollen alle Cla&#x017F;&#x017F;en von den Quellen<note place="right">1) von der<lb/>
Nutzung der<lb/>
Geba&#x0364;ude.</note><lb/>
die&#x017F;er Einnahme, wie wir in dem vierten Capitel des<lb/>
andern Ab&#x017F;chnittes be&#x017F;chrieben haben, durchgehen, und<lb/>
bey einer jeden Cla&#x017F;&#x017F;e einen Vor&#x017F;chlag machen, nach<lb/>
welchem die&#x017F;es Jntere&#x017F;&#x017F;e durch den Weg der Acci&#x017F;e<lb/>
am bequem&#x017F;ten ko&#x0364;nne gehoben werden. Jn der er&#x017F;ten<lb/>
Cla&#x017F;&#x017F;e &#x017F;tehen die Geba&#x0364;ude. Der §. 73. und 74. leh-<lb/>
ret es uns, wie die&#x017F;e im An&#x017F;chlage zu bringen. La&#x0364;&#x017F;t<lb/>
man nach die&#x017F;em An&#x017F;chlage an einem jeden Orte des<lb/>
Staats alle halbe Jahre die von uns auf der 616.<lb/>
Seite angegebene Tabell verfertigen, &#x017F;o wird es weni-<lb/>
ge Mu&#x0364;he ko&#x017F;ten, von die&#x017F;em Stu&#x0364;kke das fu&#x0364;r&#x017F;tliche<lb/>
Jntere&#x017F;&#x017F;e einzutreiben.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 108.</head><lb/>
              <p>Die <hi rendition="#fr">andere Cla&#x017F;&#x017F;e</hi> faßt die Felder, der §. 75-82.<note place="right">2) Von der<lb/>
Nutzung der<lb/>
Felder.</note><lb/>
lehret es, wie die&#x017F;e im An&#x017F;chlage zu bringen. Wird nun<lb/>
an einem jeden Orte die auf der 623. Seite ange-<lb/>
gebene Tabell verfertiget, &#x017F;o darf man nur den Theil<lb/>
der Fru&#x0364;chte und des Holzes, was nach dem An&#x017F;chla-<lb/>
ge auf das fu&#x0364;r&#x017F;tliche Jntere&#x017F;&#x017F;e fa&#x0364;llt, wu&#x0364;rklich einneh-<lb/>
men, es in be&#x017F;ondere hiezu be&#x017F;tellte Oerter verwah-<lb/>
ren, und zu &#x017F;einer Zeit verkaufen. So werden &#x017F;ich<lb/>
auch bey die&#x017F;em Stu&#x0364;kke wenige Schwierigkeiten<lb/>
finden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 109.</head><lb/>
              <p>Die <hi rendition="#fr">dritte Cla&#x017F;&#x017F;e</hi> begreift das Vieh, in wie weit<note place="right">3) Von der<lb/>
Nutzung des<lb/>
Viehes<lb/>
durch den<lb/>
Verkauf.</note><lb/>
es durch den Verkauf nutzbar wird. Der §. 84. und<lb/>
85. lehret, wie dieß im An&#x017F;chlage zu bringen. Auch<lb/>
in die&#x017F;em Fall i&#x017F;t es nicht mu&#x0364;h&#x017F;am, das fu&#x0364;r&#x017F;tliche Jn-<lb/>
tere&#x017F;&#x017F;e einzutreiben. Der, welcher nach dem §. 85.<lb/>
den Kauf anmerket, darf nur zugleich von dem ge-<lb/>
zahlten Kauf-Gelde das fu&#x0364;r&#x017F;tliche Jntere&#x017F;&#x017F;e wegneh-<lb/>
men und in Rechnung bringen.</p>
            </div><lb/>
            <fw place="bottom" type="sig">S s 3</fw>
            <fw place="bottom" type="catch">§. 110.</fw><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[645/0665] von den fuͤrſtl. Abgaben der Unterthanen. obachtet. Wir wollen alle Claſſen von den Quellen dieſer Einnahme, wie wir in dem vierten Capitel des andern Abſchnittes beſchrieben haben, durchgehen, und bey einer jeden Claſſe einen Vorſchlag machen, nach welchem dieſes Jntereſſe durch den Weg der Acciſe am bequemſten koͤnne gehoben werden. Jn der erſten Claſſe ſtehen die Gebaͤude. Der §. 73. und 74. leh- ret es uns, wie dieſe im Anſchlage zu bringen. Laͤſt man nach dieſem Anſchlage an einem jeden Orte des Staats alle halbe Jahre die von uns auf der 616. Seite angegebene Tabell verfertigen, ſo wird es weni- ge Muͤhe koſten, von dieſem Stuͤkke das fuͤrſtliche Jntereſſe einzutreiben. 1) von der Nutzung der Gebaͤude. §. 108. Die andere Claſſe faßt die Felder, der §. 75-82. lehret es, wie dieſe im Anſchlage zu bringen. Wird nun an einem jeden Orte die auf der 623. Seite ange- gebene Tabell verfertiget, ſo darf man nur den Theil der Fruͤchte und des Holzes, was nach dem Anſchla- ge auf das fuͤrſtliche Jntereſſe faͤllt, wuͤrklich einneh- men, es in beſondere hiezu beſtellte Oerter verwah- ren, und zu ſeiner Zeit verkaufen. So werden ſich auch bey dieſem Stuͤkke wenige Schwierigkeiten finden. 2) Von der Nutzung der Felder. §. 109. Die dritte Claſſe begreift das Vieh, in wie weit es durch den Verkauf nutzbar wird. Der §. 84. und 85. lehret, wie dieß im Anſchlage zu bringen. Auch in dieſem Fall iſt es nicht muͤhſam, das fuͤrſtliche Jn- tereſſe einzutreiben. Der, welcher nach dem §. 85. den Kauf anmerket, darf nur zugleich von dem ge- zahlten Kauf-Gelde das fuͤrſtliche Jntereſſe wegneh- men und in Rechnung bringen. 3) Von der Nutzung des Viehes durch den Verkauf. §. 110. S s 3

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/665
Zitationshilfe: Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 645. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/665>, abgerufen am 05.12.2024.