Devrient, Eduard: Das Nationaltheater des neuen Deutschland. Eine Reformschrift. Leipzig, 1849.Der Kapellmeister in der Direction Der Kreis dieser Wirksamkeit wird bereits an vielen Der Kapellmeiſter in der Direction Der Kreis dieſer Wirkſamkeit wird bereits an vielen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0045" n="39"/> <p><hi rendition="#g">Der Kapellmeiſter in der Direction<lb/> hat die Verantwortung für das geſammte<lb/> Muſikweſen des Theaters zu übernehmen</hi>.<lb/> Ihm ſind die übrigen Orcheſterdirigenten, ſo wie der<lb/> Chorlehrer untergeben, mit deren Beirath er über An¬<lb/> ſtellungen, Verabſchiedungen und Penſionirungen im<lb/> Orcheſter, über Wahl, Reihefolge und Ausführung der<lb/> Muſikwerke Vorſchläge zu machen, und ſobald dieſe durch<lb/> die Direction zum Beſchluß erhoben worden, für Betrei¬<lb/> bung des Studiums und für die Vollkommenheit der<lb/> Ausführung zu ſorgen hat.</p><lb/> <p>Der Kreis dieſer Wirkſamkeit wird bereits an vielen<lb/> Bühnen von dem Kapellmeiſter beherrſcht, darum würden<lb/> die in Amt befindlichen faſt überall für die neue Organi¬<lb/> ſation paſſen. Es gälte nur: den Umfang ihrer Macht¬<lb/> vollkommenheit und alſo ihrer Verantwortlichkeit zweifel¬<lb/> los feſtzuſtellen und da, wo die muſikaliſchen Angelegen¬<lb/> heiten in verſchiedenen Händen liegen, ſie in einer<lb/> einzigen zu centraliſiren. Wo zwei gleichberechtigte<lb/> Kapellmeiſter im Amte ſind, müßte der eine dem anderen<lb/> untergeordnet oder die Directionsgewalt jährlich ab¬<lb/> wechſelnd in ihre Hand gelegt werden, bis ein Perſonen¬<lb/> wechſel über dieſe Auskunft hinweghilft. Denn unver¬<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [39/0045]
Der Kapellmeiſter in der Direction
hat die Verantwortung für das geſammte
Muſikweſen des Theaters zu übernehmen.
Ihm ſind die übrigen Orcheſterdirigenten, ſo wie der
Chorlehrer untergeben, mit deren Beirath er über An¬
ſtellungen, Verabſchiedungen und Penſionirungen im
Orcheſter, über Wahl, Reihefolge und Ausführung der
Muſikwerke Vorſchläge zu machen, und ſobald dieſe durch
die Direction zum Beſchluß erhoben worden, für Betrei¬
bung des Studiums und für die Vollkommenheit der
Ausführung zu ſorgen hat.
Der Kreis dieſer Wirkſamkeit wird bereits an vielen
Bühnen von dem Kapellmeiſter beherrſcht, darum würden
die in Amt befindlichen faſt überall für die neue Organi¬
ſation paſſen. Es gälte nur: den Umfang ihrer Macht¬
vollkommenheit und alſo ihrer Verantwortlichkeit zweifel¬
los feſtzuſtellen und da, wo die muſikaliſchen Angelegen¬
heiten in verſchiedenen Händen liegen, ſie in einer
einzigen zu centraliſiren. Wo zwei gleichberechtigte
Kapellmeiſter im Amte ſind, müßte der eine dem anderen
untergeordnet oder die Directionsgewalt jährlich ab¬
wechſelnd in ihre Hand gelegt werden, bis ein Perſonen¬
wechſel über dieſe Auskunft hinweghilft. Denn unver¬
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