Devrient, Eduard: Das Nationaltheater des neuen Deutschland. Eine Reformschrift. Leipzig, 1849.rückt muß an dem Grundsatze festgehalten werden, daß Diese Einrichtungen dürfen natürlich nur in Ueber¬ Die Ernennung eines neuen Kapellmeisters *) Ob man alle Orchestermitglieder für stimmberechtigt erklä¬
ren will, muß lokalen Bestimmungen überlassen bleiben. rückt muß an dem Grundſatze feſtgehalten werden, daß Dieſe Einrichtungen dürfen natürlich nur in Ueber¬ Die Ernennung eines neuen Kapellmeiſters *) Ob man alle Orcheſtermitglieder für ſtimmberechtigt erklä¬
ren will, muß lokalen Beſtimmungen überlaſſen bleiben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0046" n="40"/> rückt muß an dem Grundſatze feſtgehalten werden, daß<lb/> die Verantwortung überall in eine einzige Perſon aus¬<lb/> laufe, damit die ſo geregelten einzelnen Kreiſe ſchnell und<lb/> gelenkig für den allgemeinen Zweck bewegt werden können.</p><lb/> <p>Dieſe Einrichtungen dürfen natürlich nur in Ueber¬<lb/> einkunft mit dem Director getroffen werden, weil der¬<lb/> ſelbe ſich mit dem muſikaliſchen Mitdirector in grund¬<lb/> ſätzlicher Uebereinſtimmung fühlen muß. Wenn daher<lb/> die Stelle des Kapellmeiſters neu zu beſetzen iſt, ſo muß<lb/> der Director ſich mit der Aufſtellung der Candidaten,<lb/> welche das Miniſterium oder der muſikaliſche Ausſchuß,<lb/> neben den von ihm ſelbſt vorzuſchlagenden, präſentiren<lb/> will, einverſtanden erklären.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Die Ernennung eines neuen Kapellmeiſters<lb/> geſchieht durch Wahl der muſikaliſch Bethei¬<lb/> ligten</hi> mit zwei Drittel Stimmenmehrheit und Beſtä¬<lb/> tigung der Regierung. Stimmberechtigt ſind — in<lb/> Analogie mit der Wahl des Directors — die Sänger und<lb/> Sängerinnen der Oper, die übrigen muſikaliſchen Vor¬<lb/> ſtände und die Ausſchüſſe des Orcheſters <note place="foot" n="*)">Ob man alle Orcheſtermitglieder für ſtimmberechtigt erklä¬<lb/> ren will, muß lokalen Beſtimmungen überlaſſen bleiben.<lb/></note> und des Chors.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [40/0046]
rückt muß an dem Grundſatze feſtgehalten werden, daß
die Verantwortung überall in eine einzige Perſon aus¬
laufe, damit die ſo geregelten einzelnen Kreiſe ſchnell und
gelenkig für den allgemeinen Zweck bewegt werden können.
Dieſe Einrichtungen dürfen natürlich nur in Ueber¬
einkunft mit dem Director getroffen werden, weil der¬
ſelbe ſich mit dem muſikaliſchen Mitdirector in grund¬
ſätzlicher Uebereinſtimmung fühlen muß. Wenn daher
die Stelle des Kapellmeiſters neu zu beſetzen iſt, ſo muß
der Director ſich mit der Aufſtellung der Candidaten,
welche das Miniſterium oder der muſikaliſche Ausſchuß,
neben den von ihm ſelbſt vorzuſchlagenden, präſentiren
will, einverſtanden erklären.
Die Ernennung eines neuen Kapellmeiſters
geſchieht durch Wahl der muſikaliſch Bethei¬
ligten mit zwei Drittel Stimmenmehrheit und Beſtä¬
tigung der Regierung. Stimmberechtigt ſind — in
Analogie mit der Wahl des Directors — die Sänger und
Sängerinnen der Oper, die übrigen muſikaliſchen Vor¬
ſtände und die Ausſchüſſe des Orcheſters *) und des Chors.
*) Ob man alle Orcheſtermitglieder für ſtimmberechtigt erklä¬
ren will, muß lokalen Beſtimmungen überlaſſen bleiben.
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