Devrient, Eduard: Das Nationaltheater des neuen Deutschland. Eine Reformschrift. Leipzig, 1849.Von diesen Vertrauensmännern des Personals hat In ähnlicher Weise, d. h. unter Beirath der betref¬ Der, nach Wahl zweier Regisseure mindestens aus Von dieſen Vertrauensmännern des Perſonals hat In ähnlicher Weiſe, d. h. unter Beirath der betref¬ Der, nach Wahl zweier Regiſſeure mindeſtens aus <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0050" n="44"/> <p>Von dieſen Vertrauensmännern des Perſonals hat<lb/> der Director ſich die <hi rendition="#g">Regiſſeure</hi> zu ſeinen künſtleri¬<lb/> ſchen Mitarbeitern zu wählen. Im Fall längerer Krank¬<lb/> heit oder Abweſenheit eines derſelben ernennt der Di¬<lb/> rector aus den übrigen Ausſchußmitgliedern einen <hi rendition="#g">Stell¬<lb/> vertreter</hi>. Die Entfernung eines Regiſſeurs von ſeinem<lb/> Poſten muß natürlich in der Gewalt des Directors<lb/> ſtehen, doch hat er ſich mit dem übrigen Ausſchuſſe des¬<lb/> halb zu benehmen.</p><lb/> <p>In ähnlicher Weiſe, d. h. unter Beirath der betref¬<lb/> fenden Ausſchüſſe, werden <hi rendition="#g">alle Vorſtände zwei¬<lb/> ten Ranges</hi> eingeſetzt: <hi rendition="#g">Orcheſterdirigenten</hi>,<lb/><hi rendition="#g">Chordirector</hi>, <hi rendition="#g">Ballettmeiſter</hi>. Dieſe können<lb/> natürlich nicht aus Vertrauensmännern ernannt werden,<lb/> welche das Perſonal bezeichnet, weil ſie oft von andern<lb/> Theatern berufen werden müſſen, immerhin aber wird es<lb/> wichtig ſein, daß die Direction verpflichtet ſei: ſich der<lb/> Zuſtimmung des betreffenden Ausſchuſſes zu verſichern,<lb/> damit das unentbehrliche Moment des ausgeſprochenen<lb/> Vertrauens zu allen Vorſtänden die ganze Bühnenver¬<lb/> faſſung durchdringe.</p><lb/> <p>Der, nach Wahl zweier Regiſſeure mindeſtens aus<lb/> drei Perſonen beſtehende Ausſchuß der darſtellenden<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [44/0050]
Von dieſen Vertrauensmännern des Perſonals hat
der Director ſich die Regiſſeure zu ſeinen künſtleri¬
ſchen Mitarbeitern zu wählen. Im Fall längerer Krank¬
heit oder Abweſenheit eines derſelben ernennt der Di¬
rector aus den übrigen Ausſchußmitgliedern einen Stell¬
vertreter. Die Entfernung eines Regiſſeurs von ſeinem
Poſten muß natürlich in der Gewalt des Directors
ſtehen, doch hat er ſich mit dem übrigen Ausſchuſſe des¬
halb zu benehmen.
In ähnlicher Weiſe, d. h. unter Beirath der betref¬
fenden Ausſchüſſe, werden alle Vorſtände zwei¬
ten Ranges eingeſetzt: Orcheſterdirigenten,
Chordirector, Ballettmeiſter. Dieſe können
natürlich nicht aus Vertrauensmännern ernannt werden,
welche das Perſonal bezeichnet, weil ſie oft von andern
Theatern berufen werden müſſen, immerhin aber wird es
wichtig ſein, daß die Direction verpflichtet ſei: ſich der
Zuſtimmung des betreffenden Ausſchuſſes zu verſichern,
damit das unentbehrliche Moment des ausgeſprochenen
Vertrauens zu allen Vorſtänden die ganze Bühnenver¬
faſſung durchdringe.
Der, nach Wahl zweier Regiſſeure mindeſtens aus
drei Perſonen beſtehende Ausſchuß der darſtellenden
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