Consentius, Ernst: Meister Johann Dietz erzählt sein Leben. Nach der alten Handschrift in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Ebenhausen, 1915.Hofbarbier vom 19./29. Dezemb, 1693, auf ihren eigenen Bericht in der Sache vom 13. Dezember 1709, sowie auf das Memorial der Barbier-Innung vom 3. Januar 1710 und gibt ihre Gutachten ab. - Dieser Bericht wurde von der Barbier-Innung mit einem Memorial vom 10. Mai 1710 an den Geheimen Rat eingereicht und kam erst am 10. Juli 1710 dort zur Vorlage. - Original. A. a. O. ". . . Ew. Königl. Maytt. haben Diezen zum Frey-Gewerken Allergnädigst angenommen, und ihm alle der Barbierinnung zustehende Freyheiten Allergnädigst verstattet, die Barbier-Gewerke aber vermeinen, daß . . . solche Gerechtigkeit auf die Obergewerkschafft nicht zu extendiren. Wie nun Ew. Königl Maytt. so wohl gemelten Diezens als der Barbierer Privilegia interpretiren wollen, solches müßen Dero Allergnädigstem Guthfinden wir unsers Orts lediglich unterwerffen . . ." Halle, 22. April 1710. Memorial an den Geheimen Rat von Johann Dietz, der bittet, die Barbierer mit ihrer gesuchten Deklaration der Innungsartikel abzuweisen und an die Magdeburgische Regierung zu reskribieren, ihn bei seinen Rechten zu schützen. Unterschrift von Dietz. Original. A. a. O. ". . . Euer Königl. Majestaet haben mich wegen treu geleisteter Feldtschers Dienste Anno 1693 zu Dero Hoff-Barbier in Halle und da die Vniuersitaet auffgerichtet worden allergnädigst angenommen, und Krafft Dero Königl. Allergnädigsten Patenten, und ernstlichen Rescripta mir alle der hiesigen Barbierer Rechte und Gerechtigkeiten allergnädigst geschencket. Wannhero ich nunmehr in die 16 Jahre von denen hiesigen Barbierern nach ausgestandenen Examine vor ihren Mitgewircken auff und angenommen und incorporiret, auch mir gerichtlich versprochen, all derer Innungs Recht und Gewohnheit wiederfahren zu laßen. Nachdem aber nach und nach der Barbierer Ober-Meister abgestorben, und endlich solche Stelle per successionem durch Uhralter Obseruanz vermöge deßen alle vorigen Hoff-Barbier, ohne daß sie Examina ausgestanden, Ober-Meister gewesen, an mich gekommen, die Barbierer aber aus puren Haß und Neidt, welchen sie gegen alle diejenigen haben, so von Ew. Königl. Majestät sonderbahre Priuilegien erhalten, mir solche Ehren-Stelle, und dero Nutzungen, wieder die Magdeb. Policey Cap: 26 § 13 ihre eigene Ordnungs Articulos 55 § 4. und alle Hofbarbier vom 19./29. Dezemb, 1693, auf ihren eigenen Bericht in der Sache vom 13. Dezember 1709, sowie auf das Memorial der Barbier-Innung vom 3. Januar 1710 und gibt ihre Gutachten ab. – Dieser Bericht wurde von der Barbier-Innung mit einem Memorial vom 10. Mai 1710 an den Geheimen Rat eingereicht und kam erst am 10. Juli 1710 dort zur Vorlage. – Original. A. a. O. „. . . Ew. Königl. Maytt. haben Diezen zum Frey-Gewerken Allergnädigst angenommen, und ihm alle der Barbierinnung zustehende Freyheiten Allergnädigst verstattet, die Barbier-Gewerke aber vermeinen, daß . . . solche Gerechtigkeit auf die Obergewerkschafft nicht zu extendiren. Wie nun Ew. Königl Maytt. so wohl gemelten Diezens als der Barbierer Privilegia interpretiren wollen, solches müßen Dero Allergnädigstem Guthfinden wir unsers Orts lediglich unterwerffen . . .“ Halle, 22. April 1710. Memorial an den Geheimen Rat von Johann Dietz, der bittet, die Barbierer mit ihrer gesuchten Deklaration der Innungsartikel abzuweisen und an die Magdeburgische Regierung zu reskribieren, ihn bei seinen Rechten zu schützen. Unterschrift von Dietz. Original. A. a. O. „. . . Euer Königl. Majestæt haben mich wegen treu geleisteter Feldtschers Dienste Anno 1693 zu Dero Hoff-Barbier in Halle und da die Vniuersitæt auffgerichtet worden allergnädigst angenommen, und Krafft Dero Königl. Allergnädigsten Patenten, und ernstlichen Rescripta mir alle der hiesigen Barbierer Rechte und Gerechtigkeiten allergnädigst geschencket. Wannhero ich nunmehr in die 16 Jahre von denen hiesigen Barbierern nach ausgestandenen Examine vor ihren Mitgewircken auff und angenommen und incorporiret, auch mir gerichtlich versprochen, all derer Innungs Recht und Gewohnheit wiederfahren zu laßen. Nachdem aber nach und nach der Barbierer Ober-Meister abgestorben, und endlich solche Stelle per successionem durch Uhralter Obseruanz vermöge deßen alle vorigen Hoff-Barbier, ohne daß sie Examina ausgestanden, Ober-Meister gewesen, an mich gekommen, die Barbierer aber aus puren Haß und Neidt, welchen sie gegen alle diejenigen haben, so von Ew. Königl. Majestät sonderbahre Priuilegien erhalten, mir solche Ehren-Stelle, und dero Nutzungen, wieder die Magdeb. 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Hofbarbier vom 19./29. Dezemb, 1693, auf ihren eigenen Bericht in der Sache vom 13. Dezember 1709, sowie auf das Memorial der Barbier-Innung vom 3. Januar 1710 und gibt ihre Gutachten ab. – Dieser Bericht wurde von der Barbier-Innung mit einem Memorial vom 10. Mai 1710 an den Geheimen Rat eingereicht und kam erst am 10. Juli 1710 dort zur Vorlage. – Original. A. a. O.
„. . . Ew. Königl. Maytt. haben Diezen zum Frey-Gewerken Allergnädigst angenommen, und ihm alle der Barbierinnung zustehende Freyheiten Allergnädigst verstattet, die Barbier-Gewerke aber vermeinen, daß . . . solche Gerechtigkeit auf die Obergewerkschafft nicht zu extendiren. Wie nun Ew. Königl Maytt. so wohl gemelten Diezens als der Barbierer Privilegia interpretiren wollen, solches müßen Dero Allergnädigstem Guthfinden wir unsers Orts lediglich unterwerffen . . .“
Halle, 22. April 1710. Memorial an den Geheimen Rat von Johann Dietz, der bittet, die Barbierer mit ihrer gesuchten Deklaration der Innungsartikel abzuweisen und an die Magdeburgische Regierung zu reskribieren, ihn bei seinen Rechten zu schützen. Unterschrift von Dietz. Original. A. a. O.
„. . . Euer Königl. Majestæt haben mich wegen treu geleisteter Feldtschers Dienste Anno 1693 zu Dero Hoff-Barbier in Halle und da die Vniuersitæt auffgerichtet worden allergnädigst angenommen, und Krafft Dero Königl. Allergnädigsten Patenten, und ernstlichen Rescripta mir alle der hiesigen Barbierer Rechte und Gerechtigkeiten allergnädigst geschencket. Wannhero ich nunmehr in die 16 Jahre von denen hiesigen Barbierern nach ausgestandenen Examine vor ihren Mitgewircken auff und angenommen und incorporiret, auch mir gerichtlich versprochen, all derer Innungs Recht und Gewohnheit wiederfahren zu laßen. Nachdem aber nach und nach der Barbierer Ober-Meister abgestorben, und endlich solche Stelle per successionem durch Uhralter Obseruanz vermöge deßen alle vorigen Hoff-Barbier, ohne daß sie Examina ausgestanden, Ober-Meister gewesen, an mich gekommen, die Barbierer aber aus puren Haß und Neidt, welchen sie gegen alle diejenigen haben, so von Ew. Königl. Majestät sonderbahre Priuilegien erhalten, mir solche Ehren-Stelle, und dero Nutzungen, wieder die Magdeb. Policey Cap: 26 § 13 ihre eigene Ordnungs Articulos 55 § 4. und alle
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