Consentius, Ernst: Meister Johann Dietz erzählt sein Leben. Nach der alten Handschrift in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Ebenhausen, 1915.Landsberg, 27. Juli 1710. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung. Unter Bezugnahme auf deren Relation vom 17. März a. c. wird entschieden: daß die Barbier-Innung schuldig ist, den Dietz als Hofbarbier "zu allen und jeden denen Klägern selbst zukommenden beneficiis, und fölglich zu der Obergewerckenstelle zu admittieren"; es wird weiter befohlen: den Dietz bei der Obermeisterstelle gebührend zu schützen und die Innung mit ihrem unbefugten Suchen gänzlich abzuweisen. Entwurf unterschrieben von M. L. von Printzen. A. a. O. Berlin, 12. März 1714. Konfirmation von Dietzens Patent als Hofbarbier in Halle. Abschrift von Dietzens Hand. A. a. O. "Wir Friederich Wilhelm von Gottes Gnaden König in Preußen ec. ec. ec. Thun kundt und bekennen hiermit als Hertzog zu Magdeburg ec. Nachdem Uns beym Antritt Unserer Landes Regierung Unser Lieber Getreuer Johann Dietz, Hoff Barbier und itziger Ober Meister der Barbier Inung zu Halle, umb allergnädigste Confirmation, der von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters, König Friederichs Mayest. Christseeligsten Andenckens unterm 19/29ten Decembr. Anno 1693 erhaltenen Hoff-Barbiersstelle daselbst, und darüber ertheileten Allergnädigsten Patents allerunterthänigst angelanget und gebethen, Und wir dann in Consideration seiner guten Wissenschafft und erfahrenheit in der Chirurgie auch daß er mit vielen Kosten eine Barbier Stube etabliret und über zwantzig Jahr seine Profession daselbst exerciret, solcher seiner allergehorsambsten und demüthigsten Bitte in gnaden Deferiret undt statt gegeben, Alß Confirmiren und Vestättigen wir Ihm, Johann Dietzen, sothane erlangte Hoff-Barbier Stelle und Gerechtigkeit der angelegten Barbier Stube zu Halle, also und dergestalt daß Er bey Unserer anwesenheit daselbst, als Unser Hoff-Barbier mit auffwarten was Ihm deßfals gleich andern Unsern Hoff-Barbieren zu thun oblieget, oder auffgegeben wirdt treulich und fleißig verrichten, seine Barbierstube ferner Continuiren und halten auch in dortige Barbier-Inung bestandig verbleiben und alle derselbigen Gerechtigkeiten gleich denen vorigen Hoff- und andern Barbieren ungehindert genießen und in übrigen vor Unsern Hoffbarbir gehalten und tractiret werden solle. Aus habender Macht von Obrigkeit und Landes Herrschafft wegen, Landsberg, 27. Juli 1710. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung. Unter Bezugnahme auf deren Relation vom 17. März a. c. wird entschieden: daß die Barbier-Innung schuldig ist, den Dietz als Hofbarbier „zu allen und jeden denen Klägern selbst zukommenden beneficiis, und fölglich zu der Obergewerckenstelle zu admittieren“; es wird weiter befohlen: den Dietz bei der Obermeisterstelle gebührend zu schützen und die Innung mit ihrem unbefugten Suchen gänzlich abzuweisen. Entwurf unterschrieben von M. L. von Printzen. A. a. O. Berlin, 12. März 1714. Konfirmation von Dietzens Patent als Hofbarbier in Halle. Abschrift von Dietzens Hand. A. a. O. „Wir Friederich Wilhelm von Gottes Gnaden König in Preußen ec. ec. ec. Thun kundt und bekennen hiermit als Hertzog zu Magdeburg ec. Nachdem Uns beym Antritt Unserer Landes Regierung Unser Lieber Getreuer Johann Dietz, Hoff Barbier und itziger Ober Meister der Barbier Inung zu Halle, umb allergnädigste Confirmation, der von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters, König Friederichs Mayest. Christseeligsten Andenckens unterm 19/29ten Decembr. Anno 1693 erhaltenen Hoff-Barbiersstelle daselbst, und darüber ertheileten Allergnädigsten Patents allerunterthänigst angelanget und gebethen, Und wir dann in Consideration seiner guten Wissenschafft und erfahrenheit in der Chirurgie auch daß er mit vielen Kosten eine Barbier Stube etabliret und über zwantzig Jahr seine Profession daselbst exerciret, solcher seiner allergehorsambsten und demüthigsten Bitte in gnaden Deferiret undt statt gegeben, Alß Confirmiren und Vestättigen wir Ihm, Johann Dietzen, sothane erlangte Hoff-Barbier Stelle und Gerechtigkeit der angelegten Barbier Stube zu Halle, also und dergestalt daß Er bey Unserer anwesenheit daselbst, als Unser Hoff-Barbier mit auffwarten was Ihm deßfals gleich andern Unsern Hoff-Barbieren zu thun oblieget, oder auffgegeben wirdt treulich und fleißig verrichten, seine Barbierstube ferner Continuiren und halten auch in dortige Barbier-Inung bestandig verbleiben und alle derselbigen Gerechtigkeiten gleich denen vorigen Hoff- und andern Barbieren ungehindert genießen und in übrigen vor Unsern Hoffbarbir gehalten und tractiret werden solle. 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Berlin, 12. März 1714. Konfirmation von Dietzens Patent als Hofbarbier in Halle. Abschrift von Dietzens Hand. A. a. O.
„Wir Friederich Wilhelm von Gottes Gnaden König in Preußen ec. ec. ec. Thun kundt und bekennen hiermit als Hertzog zu Magdeburg ec. Nachdem Uns beym Antritt Unserer Landes Regierung Unser Lieber Getreuer Johann Dietz, Hoff Barbier und itziger Ober Meister der Barbier Inung zu Halle, umb allergnädigste Confirmation, der von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters, König Friederichs Mayest. Christseeligsten Andenckens unterm 19/29ten Decembr. Anno 1693 erhaltenen Hoff-Barbiersstelle daselbst, und darüber ertheileten Allergnädigsten Patents allerunterthänigst angelanget und gebethen, Und wir dann in Consideration seiner guten Wissenschafft und erfahrenheit in der Chirurgie auch daß er mit vielen Kosten eine Barbier Stube etabliret und über zwantzig Jahr seine Profession daselbst exerciret, solcher seiner allergehorsambsten und demüthigsten Bitte in gnaden Deferiret undt statt gegeben, Alß Confirmiren und Vestättigen wir Ihm, Johann Dietzen, sothane erlangte Hoff-Barbier Stelle und Gerechtigkeit der angelegten Barbier Stube zu Halle, also und dergestalt daß Er bey Unserer anwesenheit daselbst, als Unser Hoff-Barbier mit auffwarten was Ihm deßfals gleich andern Unsern Hoff-Barbieren zu thun oblieget, oder auffgegeben wirdt treulich und fleißig verrichten, seine Barbierstube ferner Continuiren und halten auch in dortige Barbier-Inung bestandig verbleiben und alle derselbigen Gerechtigkeiten gleich denen vorigen Hoff- und andern Barbieren ungehindert genießen und in übrigen vor Unsern Hoffbarbir gehalten und tractiret werden solle. Aus habender Macht von Obrigkeit und Landes Herrschafft wegen,
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