Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.CCXXXIIX. Solche letzte Probe ist auch in Europa bey vielen gottlosen und abergläubischen Leuten im Gebrauch/ nemlich daß sie/ wenn im Hause etwas weggekommen/ und vermuthlich gestohlen ist/ üm den rechten Thäter zu erfahren / einander ein Bißlein Teigs/ oder Käse zu essen darbiethen/ so mit gewissen [Zweiffels ohne zauberischen] Zeichen bemercket sind. Wer schuldig ist/ der kan dergleichen Bißlein nicht hinab bringen/ sondern müste eher dran erwürgen. Weigert sich einer solches Hexen-Gefresses/ so halen ihm die andere für schüldig. idem Erasm. Francisci lib. 2. disc. 2. pag. 324. & 325. CCXXXIX. Moris etiam olim fuit, panem certis qvibusdam destinatisqve sententiis consecratum reo gustandum offerre: habebant enim penitus insitam opinionem, non posse qvemqvam mali conscium panem hoc modo dedicatum glutire, OFFAM JUDICIALEM alii dixerunt. Lambardus in priscis Anglorum Legibus in explic. verborum & rerum. Schottel. saepe dict. tr. c. 28. pag. 558.CCXL. Es befindet sich auch noch einander Process, damit die alten Teutschen die Wahrheit bezeuget und bestätiget/ nemlich daß sie einen Büschel Aehren in der rechten Hand gehalten/ GOTT und die Engel sammt den Umstand über dem / was sie gesaget/ zu Zeugen angeruffen/ und darauf die Büschel aus den Händen in die Höhe geworffen. idem Schottel. pag. 557. CCXLI. Hernach ist der Gebrauch aufkommen/ daß man alle Eyde in Kirchen geschworen/ und in Schweren die Finger auf ein Kästlein mit Reliqvien gelegt / und die Worte darzu gebraucht: So wahr mir GOTT helffe und die Heiligen/ deren die Reliqviae sind/ daß ich die Wahrheit sagen könne. CCXLII. Die Alemanier/ als streitbare Völcker/ haben in der Verhör und wenn die Zeugen ihre Deposition gethan/ die Knöpfe ihrer an der Seiten habenden Degen angegriffen/ und damit zu verstehen gegeben daß sie auch mit dem Schwerdt die Wahrheit/ die sie ausgesaget/ wolten versechten/ inmassen denn geschehen / wenn die Zeugen/ die der Kläger und Beklagte geführet/ nicht zusammen gestimmet/ und kein Theil den andern Recht geben wollen/ daß alsdann ein jeder Theil einen ausgeschlossen/ die auf freyen Feld mit Prügeln über die Wahrheit gekämpfet/ und haben die Kämpfer keine andere Rüstung/ dann einen Schild gehabt/ welcher unter den beyden überwunden worden/ den hat man/ wie auch allen seinen Bey- CCXXXIIX. Solche letzte Probe ist auch in Europa bey vielen gottlosen und abergläubischen Leuten im Gebrauch/ nemlich daß sie/ wenn im Hause etwas weggekommen/ und vermuthlich gestohlen ist/ üm den rechten Thäter zu erfahren / einander ein Bißlein Teigs/ oder Käse zu essen darbiethen/ so mit gewissen [Zweiffels ohne zauberischen] Zeichen bemercket sind. Wer schuldig ist/ der kan dergleichen Bißlein nicht hinab bringen/ sondern müste eher dran erwürgen. Weigert sich einer solches Hexen-Gefresses/ so halen ihm die andere für schüldig. idem Erasm. Francisci lib. 2. disc. 2. pag. 324. & 325. CCXXXIX. Moris etiam olim fuit, panem certis qvibusdam destinatisqve sententiis consecratum reo gustandum offerre: habebant enim penitus insitam opinionem, non posse qvemqvam mali conscium panem hoc modo dedicatum glutire, OFFAM JUDICIALEM alii dixerunt. Lambardus in priscis Anglorum Legibus in explic. verborum & rerum. Schottel. saepè dict. tr. c. 28. pag. 558.CCXL. Es befindet sich auch noch einander Process, damit die alten Teutschen die Wahrheit bezeuget und bestätiget/ nemlich daß sie einen Büschel Aehren in der rechten Hand gehalten/ GOTT und die Engel sam̃t den Umstand über dem / was sie gesaget/ zu Zeugen angeruffen/ und darauf die Büschel aus den Händen in die Höhe geworffen. idem Schottel. pag. 557. CCXLI. Hernach ist der Gebrauch aufkommen/ daß man alle Eyde in Kirchen geschworen/ und in Schweren die Finger auf ein Kästlein mit Reliqvien gelegt / und die Worte darzu gebraucht: So wahr mir GOTT helffe und die Heiligen/ deren die Reliqviae sind/ daß ich die Wahrheit sagen könne. CCXLII. Die Alemanier/ als streitbare Völcker/ haben in der Verhör und wenn die Zeugen ihre Deposition gethan/ die Knöpfe ihrer an der Seiten habenden Degen angegriffen/ und damit zu verstehen gegeben daß sie auch mit dem Schwerdt die Wahrheit/ die sie ausgesaget/ wolten versechten/ inmassen denn geschehen / wenn die Zeugen/ die der Kläger und Beklagte geführet/ nicht zusammen gestimmet/ und kein Theil den andern Recht geben wollen/ daß alsdann ein jeder Theil einen ausgeschlossen/ die auf freyen Feld mit Prügeln über die Wahrheit gekämpfet/ und haben die Kämpfer keine andere Rüstung/ dann einen Schild gehabt/ welcher unter den beyden überwunden worden/ den hat man/ wie auch allen seinen Bey- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0100" n="84"/> <p>CCXXXIIX. Solche letzte Probe ist auch in Europa bey vielen gottlosen und abergläubischen Leuten im Gebrauch/ nemlich daß sie/ wenn im Hause etwas weggekommen/ und vermuthlich gestohlen ist/ üm den rechten Thäter zu erfahren / einander ein Bißlein Teigs/ oder Käse zu essen darbiethen/ so mit gewissen [Zweiffels ohne zauberischen] Zeichen bemercket sind. Wer schuldig ist/ der kan dergleichen Bißlein nicht hinab bringen/ sondern müste eher dran erwürgen. Weigert sich einer solches Hexen-Gefresses/ so halen ihm die andere für schüldig.</p> <p>idem Erasm. Francisci lib. 2. disc. 2. pag. 324. & 325.</p> <p>CCXXXIX. Moris etiam olim fuit, panem certis qvibusdam destinatisqve sententiis consecratum reo gustandum offerre: habebant enim penitus insitam opinionem, non posse qvemqvam mali conscium panem hoc modo dedicatum glutire, OFFAM JUDICIALEM alii dixerunt.</p> <l>Lambardus in priscis Anglorum Legibus in explic. verborum & rerum.</l> <l>Schottel. saepè dict. tr. c. 28. pag. 558.</l> <p>CCXL. Es befindet sich auch noch einander Process, damit die alten Teutschen die Wahrheit bezeuget und bestätiget/ nemlich daß sie einen Büschel Aehren in der rechten Hand gehalten/ GOTT und die Engel sam̃t den Umstand über dem / was sie gesaget/ zu Zeugen angeruffen/ und darauf die Büschel aus den Händen in die Höhe geworffen.</p> <p>idem Schottel. pag. 557.</p> <p>CCXLI. Hernach ist der Gebrauch aufkommen/ daß man alle Eyde in Kirchen geschworen/ und in Schweren die Finger auf ein Kästlein mit Reliqvien gelegt / und die Worte darzu gebraucht: So wahr mir GOTT helffe und die Heiligen/ deren die Reliqviae sind/ daß ich die Wahrheit sagen könne.</p> <p>CCXLII. Die Alemanier/ als streitbare Völcker/ haben in der Verhör und wenn die Zeugen ihre Deposition gethan/ die Knöpfe ihrer an der Seiten habenden Degen angegriffen/ und damit zu verstehen gegeben daß sie auch mit dem Schwerdt die Wahrheit/ die sie ausgesaget/ wolten versechten/ inmassen denn geschehen / wenn die Zeugen/ die der Kläger und Beklagte geführet/ nicht zusammen gestimmet/ und kein Theil den andern Recht geben wollen/ daß alsdann ein jeder Theil einen ausgeschlossen/ die auf freyen Feld mit Prügeln über die Wahrheit gekämpfet/ und haben die Kämpfer keine andere Rüstung/ dann einen Schild gehabt/ welcher unter den beyden überwunden worden/ den hat man/ wie auch allen seinen Bey- </p> </div> </body> </text> </TEI> [84/0100]
CCXXXIIX. Solche letzte Probe ist auch in Europa bey vielen gottlosen und abergläubischen Leuten im Gebrauch/ nemlich daß sie/ wenn im Hause etwas weggekommen/ und vermuthlich gestohlen ist/ üm den rechten Thäter zu erfahren / einander ein Bißlein Teigs/ oder Käse zu essen darbiethen/ so mit gewissen [Zweiffels ohne zauberischen] Zeichen bemercket sind. Wer schuldig ist/ der kan dergleichen Bißlein nicht hinab bringen/ sondern müste eher dran erwürgen. Weigert sich einer solches Hexen-Gefresses/ so halen ihm die andere für schüldig.
idem Erasm. Francisci lib. 2. disc. 2. pag. 324. & 325.
CCXXXIX. Moris etiam olim fuit, panem certis qvibusdam destinatisqve sententiis consecratum reo gustandum offerre: habebant enim penitus insitam opinionem, non posse qvemqvam mali conscium panem hoc modo dedicatum glutire, OFFAM JUDICIALEM alii dixerunt.
Lambardus in priscis Anglorum Legibus in explic. verborum & rerum. Schottel. saepè dict. tr. c. 28. pag. 558. CCXL. Es befindet sich auch noch einander Process, damit die alten Teutschen die Wahrheit bezeuget und bestätiget/ nemlich daß sie einen Büschel Aehren in der rechten Hand gehalten/ GOTT und die Engel sam̃t den Umstand über dem / was sie gesaget/ zu Zeugen angeruffen/ und darauf die Büschel aus den Händen in die Höhe geworffen.
idem Schottel. pag. 557.
CCXLI. Hernach ist der Gebrauch aufkommen/ daß man alle Eyde in Kirchen geschworen/ und in Schweren die Finger auf ein Kästlein mit Reliqvien gelegt / und die Worte darzu gebraucht: So wahr mir GOTT helffe und die Heiligen/ deren die Reliqviae sind/ daß ich die Wahrheit sagen könne.
CCXLII. Die Alemanier/ als streitbare Völcker/ haben in der Verhör und wenn die Zeugen ihre Deposition gethan/ die Knöpfe ihrer an der Seiten habenden Degen angegriffen/ und damit zu verstehen gegeben daß sie auch mit dem Schwerdt die Wahrheit/ die sie ausgesaget/ wolten versechten/ inmassen denn geschehen / wenn die Zeugen/ die der Kläger und Beklagte geführet/ nicht zusammen gestimmet/ und kein Theil den andern Recht geben wollen/ daß alsdann ein jeder Theil einen ausgeschlossen/ die auf freyen Feld mit Prügeln über die Wahrheit gekämpfet/ und haben die Kämpfer keine andere Rüstung/ dann einen Schild gehabt/ welcher unter den beyden überwunden worden/ den hat man/ wie auch allen seinen Bey-
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