p. 1035. Dither. in contin. Besold. pag. 74. & 75. oder wie/ dem heutigem Gebrauch nach/ der Richter es arbitriret.
XXV. Im Hertzogthum Hannoder verlichret der die Hand/ weicher dolose & contra mandatum Reiher fänget.
Anton Seidenstücker/ von Wilddieben/ thes. 47.
XXVI. Es geschicht auch solches wohl einem Diener/ der an seiner Herrschafft untreu und meineddig worden/ ehe ihm der Kopff abgeschlagen wird.
Dan. Clasen. ad art. 101. Const. crim. Caroli V. pag. 374.
XXVII. Weil dann nun diese Straffe in gewissen Fällen noch üblich ist: So kömmet hierbey die Frage für/ wenn jema den solche ohne gewisse Benennung der rechten oder lincken Hand/ sondern nur insgemein die Abhauung einer Faust zuerkant würde/ von welcher es zu verstehen? Ob es von der schwächern/ als nemlich der lincken wie Acursius, Bartolus, Baldus und Coepolla wollen/ oder der stärckern / als der rechten arg. L. quaeritur 10. ff. de Stat. hom. oder von der/ damit er die That verübt/ ut vult Odofredus, auszulegen? Hierauff wird goantwortet / daß dem Reo allezeit die Hand/ so bey ihm am schwächsten ist/ und deren er am besten entrathen kan/ abzuhauer.
arg. L. praeses 32. & L. interpret ationes 42. ff. de poenis. Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. fin. quaest. 69. n. 4. Carpzov. in pract. crim. part. 1. q. 40. n. 43. & 44. Rittershus. in Novell. part. 13. c. 2. n. 4. Joh. Frid. Vertzog / disp. de poenis §. 47.
Welches gemeiniglich die lincke zu seyn pfleget/ es wäre denn Sache/ daß einer lincks wäre/ da ihm die rechte/ item eine schwindende/ oder auch eine gantz untaugliche vor der gefunden und starcken Hand abzunehmen.
Bertachin. in Repert. Jur. v. manus. Berlich part. 3. Decis. 371. n. 12. & seqq. us[unleserliches Material] 17. Rittersh s. ad Novell. pag. 700. n. 4. Petr. Theod. in judic. crim. pr. c. 10. aph. 2. n. 46. in fin.
Allermassen denn auch die Schöppen zu Leipzig notanter dem Urthel/ so wider den Edelknaben zu Altenburg gesprochen/ und droben nro. 24 berühret worden/ die Worte: Mit Abhauung einer Faust/ die er am besten entrathen kan inserirt haben. [Limitatur tamen in eo, qui salsum scripsit Instrumentum, sicuti vult Gothofredus, in Auth. novo Jure C. de serv. fugitiv. ut ei dextra praecise abscindatur, per text. in 2. F. §. callidis, in quo speciale quid hactonus observatum fuisse ait.]
Und sichet die Wahl dießfals nicht bey dem Reo, sondern dem Judice.
p. 1035. Dither. in contin. Besold. pag. 74. & 75. oder wie/ dem heutigem Gebrauch nach/ der Richter es arbitriret.
XXV. Im Hertzogthum Hannoder verlichret der die Hand/ weicher dolosè & contra mandatum Reiher fänget.
Anton Seidenstücker/ von Wilddieben/ thes. 47.
XXVI. Es geschicht auch solches wohl einem Diener/ der an seiner Herrschafft untreu und meineddig worden/ ehe ihm der Kopff abgeschlagen wird.
Dan. Clasen. ad art. 101. Const. crim. Caroli V. pag. 374.
XXVII. Weil dann nun diese Straffe in gewissen Fällen noch üblich ist: So kömmet hierbey die Frage für/ wenn jema den solche ohne gewisse Benennung der rechten oder lincken Hand/ sondern nur insgemein die Abhauung einer Faust zuerkant würde/ von welcher es zu verstehen? Ob es von der schwächern/ als nemlich der lincken wie Acursius, Bartolus, Baldus und Coepolla wollen/ oder der stärckern / als der rechten arg. L. quaeritur 10. ff. de Stat. hom. oder von der/ damit er die That verübt/ ut vult Odofredus, auszulegen? Hierauff wird goantwortet / daß dem Reo allezeit die Hand/ so bey ihm am schwächsten ist/ und deren er am besten entrathen kan/ abzuhauer.
arg. L. praeses 32. & L. interpret ationes 42. ff. de poenis. Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. fin. quaest. 69. n. 4. Carpzov. in pract. crim. part. 1. q. 40. n. 43. & 44. Rittershus. in Novell. part. 13. c. 2. n. 4. Joh. Frid. Vertzog / disp. de poenis §. 47.
Welches gemeiniglich die lincke zu seyn pfleget/ es wäre denn Sache/ daß einer lincks wäre/ da ihm die rechte/ item eine schwindende/ oder auch eine gantz untaugliche vor der gefunden und starcken Hand abzunehmen.
Bertachin. in Repert. Jur. v. manus. Berlich part. 3. Decis. 371. n. 12. & seqq. us[unleserliches Material] 17. Rittersh s. ad Novell. pag. 700. n. 4. Petr. Theod. in judic. crim. pr. c. 10. aph. 2. n. 46. in fin.
Allermassen denn auch die Schöppen zu Leipzig notanter dem Urthel/ so wider den Edelknaben zu Altenburg gesprochen/ und droben nro. 24 berühret worden/ die Worte: Mit Abhauung einer Faust/ die er am besten entrathen kan inserirt haben. [Limitatur tamen in eo, qui salsum scripsit Instrumentum, sicuti vult Gothofredus, in Auth. novo Jure C. de serv. fugitiv. ut ei dextra praecisè abscindatur, per text. in 2. F. §. callidis, in quo speciale quid hactonus observatum fuisse ait.]
Und sichet die Wahl dießfals nicht bey dem Reo, sondern dem Judice.
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p. 1035. Dither. in contin. Besold. pag. 74. & 75. oder wie/ dem heutigem Gebrauch nach/ der Richter es arbitriret.</p><p>XXV. Im Hertzogthum Hannoder verlichret der die Hand/ weicher dolosè & contra mandatum Reiher fänget.</p><p>Anton Seidenstücker/ von Wilddieben/ thes. 47.</p><p>XXVI. Es geschicht auch solches wohl einem Diener/ der an seiner Herrschafft untreu und meineddig worden/ ehe ihm der Kopff abgeschlagen wird.</p><p>Dan. Clasen. ad art. 101. Const. crim. Caroli V. pag. 374.</p><p>XXVII. Weil dann nun diese Straffe in gewissen Fällen noch üblich ist: So kömmet hierbey die Frage für/ wenn jema den solche ohne gewisse Benennung der rechten oder lincken Hand/ sondern nur insgemein die Abhauung einer Faust zuerkant würde/ von welcher es zu verstehen? Ob es von der schwächern/ als nemlich der lincken wie Acursius, Bartolus, Baldus und Coepolla wollen/ oder der stärckern / als der rechten arg. L. quaeritur 10. ff. de Stat. hom. oder von der/ damit er die That verübt/ ut vult Odofredus, auszulegen? Hierauff wird goantwortet / daß dem Reo allezeit die Hand/ so bey ihm am schwächsten ist/ und deren er am besten entrathen kan/ abzuhauer.</p><p>arg. L. praeses 32. & L. interpret ationes 42. ff. de poenis. Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. fin. quaest. 69. n. 4. Carpzov. in pract. crim. part. 1. q. 40. n. 43. & 44. Rittershus. in Novell. part. 13. c. 2. n. 4. Joh. Frid. Vertzog / disp. de poenis §. 47.</p><p>Welches gemeiniglich die lincke zu seyn pfleget/ es wäre denn Sache/ daß einer lincks wäre/ da ihm die rechte/ item eine schwindende/ oder auch eine gantz untaugliche vor der gefunden und starcken Hand abzunehmen.</p><p>Bertachin. in Repert. Jur. v. manus. Berlich part. 3. Decis. 371. n. 12. & seqq. us<gapreason="illegible"/> 17. Rittersh s. ad Novell. pag. 700. n. 4. Petr. Theod. in judic. crim. pr. c. 10. aph. 2. n. 46. in fin.</p><p>Allermassen denn auch die Schöppen zu Leipzig notanter dem Urthel/ so wider den Edelknaben zu Altenburg gesprochen/ und droben nro. 24 berühret worden/ die Worte: Mit Abhauung einer Faust/ die er am besten entrathen kan inserirt haben. [Limitatur tamen in eo, qui salsum scripsit Instrumentum, sicuti vult Gothofredus, in Auth. novo Jure C. de serv. fugitiv. ut ei dextra praecisè abscindatur, per text. in 2. F. §. callidis, in quo speciale quid hactonus observatum fuisse ait.]</p><p>Und sichet die Wahl dießfals nicht bey dem Reo, sondern dem Judice.</p></div></body></text></TEI>
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p. 1035. Dither. in contin. Besold. pag. 74. & 75. oder wie/ dem heutigem Gebrauch nach/ der Richter es arbitriret.
XXV. Im Hertzogthum Hannoder verlichret der die Hand/ weicher dolosè & contra mandatum Reiher fänget.
Anton Seidenstücker/ von Wilddieben/ thes. 47.
XXVI. Es geschicht auch solches wohl einem Diener/ der an seiner Herrschafft untreu und meineddig worden/ ehe ihm der Kopff abgeschlagen wird.
Dan. Clasen. ad art. 101. Const. crim. Caroli V. pag. 374.
XXVII. Weil dann nun diese Straffe in gewissen Fällen noch üblich ist: So kömmet hierbey die Frage für/ wenn jema den solche ohne gewisse Benennung der rechten oder lincken Hand/ sondern nur insgemein die Abhauung einer Faust zuerkant würde/ von welcher es zu verstehen? Ob es von der schwächern/ als nemlich der lincken wie Acursius, Bartolus, Baldus und Coepolla wollen/ oder der stärckern / als der rechten arg. L. quaeritur 10. ff. de Stat. hom. oder von der/ damit er die That verübt/ ut vult Odofredus, auszulegen? Hierauff wird goantwortet / daß dem Reo allezeit die Hand/ so bey ihm am schwächsten ist/ und deren er am besten entrathen kan/ abzuhauer.
arg. L. praeses 32. & L. interpret ationes 42. ff. de poenis. Jul. Clar. lib. 5. Sent. §. fin. quaest. 69. n. 4. Carpzov. in pract. crim. part. 1. q. 40. n. 43. & 44. Rittershus. in Novell. part. 13. c. 2. n. 4. Joh. Frid. Vertzog / disp. de poenis §. 47.
Welches gemeiniglich die lincke zu seyn pfleget/ es wäre denn Sache/ daß einer lincks wäre/ da ihm die rechte/ item eine schwindende/ oder auch eine gantz untaugliche vor der gefunden und starcken Hand abzunehmen.
Bertachin. in Repert. Jur. v. manus. Berlich part. 3. Decis. 371. n. 12. & seqq. us_ 17. Rittersh s. ad Novell. pag. 700. n. 4. Petr. Theod. in judic. crim. pr. c. 10. aph. 2. n. 46. in fin.
Allermassen denn auch die Schöppen zu Leipzig notanter dem Urthel/ so wider den Edelknaben zu Altenburg gesprochen/ und droben nro. 24 berühret worden/ die Worte: Mit Abhauung einer Faust/ die er am besten entrathen kan inserirt haben. [Limitatur tamen in eo, qui salsum scripsit Instrumentum, sicuti vult Gothofredus, in Auth. novo Jure C. de serv. fugitiv. ut ei dextra praecisè abscindatur, per text. in 2. F. §. callidis, in quo speciale quid hactonus observatum fuisse ait.]
Und sichet die Wahl dießfals nicht bey dem Reo, sondern dem Judice.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 998. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1004>, abgerufen am 25.11.2024.
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