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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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pet worden/ welcher sein männlich Glied zu einen Spund eines gepichten brennenden Fasses hinein stecken müssen/ und wurde ihm darzu aufs Faß ein schartig stumpf Messer geleget. Als ihm nun die Hitze so grimmig weh gethan/ hat er ihm mit dem Messer sein Glied vor Schmertzen abgeschnitten. Und da er nun also blutig davon hat lauffen wollen/ hat man böse Hunde an ihm gehetzet/ die ihn zertissen.

V. Welches auch noch bey denen Persern also denen Ehebrechern wiederfähret/ die Ehebrecherinnen aber werden von hohen Türmen gestürtzet.

M. Johann. Stiefler/ im Geistlichen Historien-Schatz cap. XI. pag. 611.

Wer allda ein Weibesbild mit Gewalt schwächet/ und sie/ des Landes Gewohnheit nach/ einen Eyd drauf thut/ wird dem Thäter das Instrument/ womit er gesündiget/ abgeschnitten.

Ersm. Francisci, in den Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag 403.

VI. Diese Straffe ist noch Anno Christi 1308. in Teutschland gebräuchlich gewesen / so daß dem Ehebrecher nicht allein sein männlich Glied abgeschnitten/ sondern er auch so lange geschunden worden/ biß er gestorben/ allermassen solches Abraham Saur/ im Straf-Buch pag. 195. bezeuget.

VII. In den grossen Orientalischen Königreich oder Käyserthum Japan, so 150. teutsche Meilen lang und 70. breit ist/ hat ein Mann macht sein Weib/ wenn er sie in Ehebruch/ oder nur in einer zugemachten Cammer bey einen andern Manne / ob wohl ohne Beweiß/ gefunden ohne alle Verhör zu ermorden/ weiches auch in seiner Abwesenheit der Vater/ der Sohn/ der Bruder oder naher Freund/ oder auch wohl gar der Knecht in Hause thun kan.

Erasm. Francisci im Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. c. 10. p. 415.

VIII. So erzehlet man auch/ daß als einer einsmahls sein Weib mit einen andern Manne in seiner Schlaff-Cammer gefunden/ habe er den Mann umbracht/ das Weib aber angebunden. Des andren Tages ladet er alle seine und ihre Freunde Mannes und Weibes Personen/ wider Gewonheit zu Gaste. Als nun die Gäste am frölichsten wahren/ und meineten/ die Frau könte sich wegen Verrichtung in der Küche nicht sehen lassen/ ließ der Mann die Frau loß/ kleidete sie in ein Todten-Kleid / und

pet worden/ welcher sein männlich Glied zu einen Spund eines gepichten brennenden Fasses hinein stecken müssen/ und wurde ihm darzu aufs Faß ein schartig stumpf Messer geleget. Als ihm nun die Hitze so grimmig weh gethan/ hat er ihm mit dem Messer sein Glied vor Schmertzen abgeschnitten. Und da er nun also blutig davon hat lauffen wollen/ hat man böse Hunde an ihm gehetzet/ die ihn zertissen.

V. Welches auch noch bey denen Persern also denen Ehebrechern wiederfähret/ die Ehebrecherinnen aber werden von hohen Türmen gestürtzet.

M. Johann. Stiefler/ im Geistlichen Historien-Schatz cap. XI. pag. 611.

Wer allda ein Weibesbild mit Gewalt schwächet/ und sie/ des Landes Gewohnheit nach/ einen Eyd drauf thut/ wird dem Thäter das Instrument/ womit er gesündiget/ abgeschnitten.

Ersm. Francisci, in den Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag 403.

VI. Diese Straffe ist noch Anno Christi 1308. in Teutschland gebräuchlich gewesen / so daß dem Ehebrecher nicht allein sein männlich Glied abgeschnitten/ sondern er auch so lange geschunden worden/ biß er gestorben/ allermassen solches Abraham Saur/ im Straf-Buch pag. 195. bezeuget.

VII. In den grossen Orientalischen Königreich oder Käyserthum Japan, so 150. teutsche Meilen lang und 70. breit ist/ hat ein Mann macht sein Weib/ wenn er sie in Ehebruch/ oder nur in einer zugemachten Cammer bey einen andern Manne / ob wohl ohne Beweiß/ gefunden ohne alle Verhör zu ermorden/ weiches auch in seiner Abwesenheit der Vater/ der Sohn/ der Bruder oder naher Freund/ oder auch wohl gar der Knecht in Hause thun kan.

Erasm. Francisci im Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. c. 10. p. 415.

VIII. So erzehlet man auch/ daß als einer einsmahls sein Weib mit einen andern Manne in seiner Schlaff-Cammer gefunden/ habe er den Mann umbracht/ das Weib aber angebunden. Des andren Tages ladet er alle seine und ihre Freunde Mannes und Weibes Personen/ wider Gewonheit zu Gaste. Als nun die Gäste am frölichsten wahren/ und meineten/ die Frau könte sich wegen Verrichtung in der Küche nicht sehen lassen/ ließ der Mann die Frau loß/ kleidete sie in ein Todten-Kleid / und

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        <p>V. Welches auch noch bey denen Persern also denen Ehebrechern wiederfähret/ die                      Ehebrecherinnen aber werden von hohen Türmen gestürtzet.</p>
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        <p>VII. In den grossen Orientalischen Königreich oder Käyserthum Japan, so 150.                      teutsche Meilen lang und 70. breit ist/ hat ein Mann macht sein Weib/ wenn er                      sie in Ehebruch/ oder nur in einer zugemachten Cammer bey einen andern Manne /                      ob wohl ohne Beweiß/ gefunden ohne alle Verhör zu ermorden/ weiches auch in                      seiner Abwesenheit der Vater/ der Sohn/ der Bruder oder naher Freund/ oder                      auch wohl gar der Knecht in Hause thun kan.</p>
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[1023/1029] pet worden/ welcher sein männlich Glied zu einen Spund eines gepichten brennenden Fasses hinein stecken müssen/ und wurde ihm darzu aufs Faß ein schartig stumpf Messer geleget. Als ihm nun die Hitze so grimmig weh gethan/ hat er ihm mit dem Messer sein Glied vor Schmertzen abgeschnitten. Und da er nun also blutig davon hat lauffen wollen/ hat man böse Hunde an ihm gehetzet/ die ihn zertissen. V. Welches auch noch bey denen Persern also denen Ehebrechern wiederfähret/ die Ehebrecherinnen aber werden von hohen Türmen gestürtzet. M. Johann. Stiefler/ im Geistlichen Historien-Schatz cap. XI. pag. 611. Wer allda ein Weibesbild mit Gewalt schwächet/ und sie/ des Landes Gewohnheit nach/ einen Eyd drauf thut/ wird dem Thäter das Instrument/ womit er gesündiget/ abgeschnitten. Ersm. Francisci, in den Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag 403. VI. Diese Straffe ist noch Anno Christi 1308. in Teutschland gebräuchlich gewesen / so daß dem Ehebrecher nicht allein sein männlich Glied abgeschnitten/ sondern er auch so lange geschunden worden/ biß er gestorben/ allermassen solches Abraham Saur/ im Straf-Buch pag. 195. bezeuget. VII. In den grossen Orientalischen Königreich oder Käyserthum Japan, so 150. teutsche Meilen lang und 70. breit ist/ hat ein Mann macht sein Weib/ wenn er sie in Ehebruch/ oder nur in einer zugemachten Cammer bey einen andern Manne / ob wohl ohne Beweiß/ gefunden ohne alle Verhör zu ermorden/ weiches auch in seiner Abwesenheit der Vater/ der Sohn/ der Bruder oder naher Freund/ oder auch wohl gar der Knecht in Hause thun kan. Erasm. Francisci im Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. c. 10. p. 415. VIII. So erzehlet man auch/ daß als einer einsmahls sein Weib mit einen andern Manne in seiner Schlaff-Cammer gefunden/ habe er den Mann umbracht/ das Weib aber angebunden. Des andren Tages ladet er alle seine und ihre Freunde Mannes und Weibes Personen/ wider Gewonheit zu Gaste. Als nun die Gäste am frölichsten wahren/ und meineten/ die Frau könte sich wegen Verrichtung in der Küche nicht sehen lassen/ ließ der Mann die Frau loß/ kleidete sie in ein Todten-Kleid / und

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1023. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1029>, abgerufen am 25.11.2024.