Jahren her/ daß die Nagel dermassen ins Fleisch gewachsen/ daß sie sich nicht mehr bewegten. Einige haben die Haut an ihren Lenden zerschnitten gehabt/ daß sie quer durch ein Gewehr gesteckt gehabt/ wie man sonst einen Sebel in der Scherpen zutragen pfleget.
CAPVT LX. DE KUNOPhORIA, Oder Von Hunde - tragen. I.
VOr Alters ist bey den Teutschen/ Francken und Schwaben diese Straffe / sonderlich im Kriege gebräuchlich gewesen/ so/ daß wenn einer ein Crimen laesae Majestatis, oder öffentlichen Friedebruch begangen/ oder auch rebelliret / ehe und bevor er hingerichtet worden/ zu desto mehrer Schmach und Schande / wenn es einer von Adelichen Geschlechte gewesen/ einen [zuweilen gantz schäbichten] Hund bey den Vorderfüssen auf die Achsel fassen/ und viele Schritte/ ja wohl mannigmahl aus einer Graffschafft oder Gebieth ins andere / auf eine Meihle Weges/ ein gemeiner aber einen Stuhl/ und ein Bauer/ wenn er dergleichen verübt/ ein Pflugs - Rad tragen müssen. Arnoldus Lubecensis, lib. 7. c. 2. Otto Frisingensis, de gestis Friderici Barbarossae. Thom. Lansius, in Consult. orat. contr. Germ. pag. 1045. Wittichind. Monachus Corbeiensis, lib. 2. pag. 16. n. 40. ibi[unleserliches Material] Henric. Meibom. in not. pag. 60. & 61. Speidel. in specul. jur. pag. 621. Besold. in thes. pract. v. Hunde-tragen. Nicol. Henel. in Otio Wratislav. c. 18. pag. 134. Welches man ein Ausding-tragen geheissen. Pet. Papp. in not. über das Holländ. Krieges-Rechtlart. 7. pag. 610. Und ist Pfaltz-Graf Herman beyn Rhein mitnoch zehen andern Teutschen Graffen damit beleget worden/ als er/ und Arnoldus, Bischoff zu Mäntz/ in Abwesenheit des Käysers Friderici Barbarossae, so in Italien Krieg führete/ den gemeinen Frieden durch rauben und brennen zerstöreten/ und das Reich unruhig machten / wie
Jahren her/ daß die Nagel dermassen ins Fleisch gewachsen/ daß sie sich nicht mehr bewegten. Einige haben die Haut an ihren Lenden zerschnitten gehabt/ daß sie quer durch ein Gewehr gesteckt gehabt/ wie man sonst einen Sebel in der Scherpen zutragen pfleget.
CAPVT LX. DE ΚΥΝΟΦΟΡΊΑ, Oder Von Hunde - tragen. I.
VOr Alters ist bey den Teutschen/ Francken und Schwaben diese Straffe / sonderlich im Kriege gebräuchlich gewesen/ so/ daß wenn einer ein Crimen laesae Majestatis, oder öffentlichen Friedebruch begangen/ oder auch rebelliret / ehe und bevor er hingerichtet worden/ zu desto mehrer Schmach und Schande / wenn es einer von Adelichen Geschlechte gewesen/ einen [zuweilen gantz schäbichten] Hund bey den Vorderfüssen auf die Achsel fassen/ und viele Schritte/ ja wohl mannigmahl aus einer Graffschafft oder Gebieth ins andere / auf eine Meihle Weges/ ein gemeiner aber einen Stuhl/ und ein Bauer/ wenn er dergleichen verübt/ ein Pflugs - Rad tragen müssen. Arnoldus Lubecensis, lib. 7. c. 2. Otto Frisingensis, de gestis Friderici Barbarossae. Thom. Lansius, in Consult. orat. contr. Germ. pag. 1045. Wittichind. Monachus Corbeiensis, lib. 2. pag. 16. n. 40. ibi[unleserliches Material] Henric. Meibom. in not. pag. 60. & 61. Speidel. in specul. jur. pag. 621. Besold. in thes. pract. v. Hunde-tragen. Nicol. Henel. in Otio Wratislav. c. 18. pag. 134. Welches man ein Ausding-tragen geheissen. Pet. Papp. in not. über das Holländ. Krieges-Rechtlart. 7. pag. 610. Und ist Pfaltz-Graf Herman beyn Rhein mitnoch zehen andern Teutschen Graffen damit beleget worden/ als er/ und Arnoldus, Bischoff zu Mäntz/ in Abwesenheit des Käysers Friderici Barbarossae, so in Italien Krieg führete/ den gemeinen Frieden durch rauben und brennen zerstöreten/ und das Reich unruhig machten / wie
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Jahren her/ daß die Nagel dermassen ins Fleisch gewachsen/ daß sie sich nicht mehr bewegten. Einige haben die Haut an ihren Lenden zerschnitten gehabt/ daß sie quer durch ein Gewehr gesteckt gehabt/ wie man sonst einen Sebel in der Scherpen zutragen pfleget.</p><p>Spectaculum Historicum, Cent. 1. Hist. 40. pag. 83. & 84.</p></div><div><head>CAPVT LX. DE ΚΥΝΟΦΟΡΊΑ, Oder Von Hunde - tragen. I.</head><p>VOr Alters ist bey den Teutschen/ Francken und Schwaben diese Straffe / sonderlich im Kriege gebräuchlich gewesen/ so/ daß wenn einer ein Crimen laesae Majestatis, oder öffentlichen Friedebruch begangen/ oder auch rebelliret / ehe und bevor er hingerichtet worden/ zu desto mehrer Schmach und Schande / wenn es einer von Adelichen Geschlechte gewesen/ einen [zuweilen gantz schäbichten] Hund bey den Vorderfüssen auf die Achsel fassen/ und viele Schritte/ ja wohl mannigmahl aus einer Graffschafft oder Gebieth ins andere / auf eine Meihle Weges/ ein gemeiner aber einen Stuhl/ und ein Bauer/ wenn er dergleichen verübt/ ein Pflugs - Rad tragen müssen. Arnoldus Lubecensis, lib. 7. c. 2. Otto Frisingensis, de gestis Friderici Barbarossae. Thom. Lansius, in Consult. orat. contr. Germ. pag. 1045. Wittichind. Monachus Corbeiensis, lib. 2. pag. 16. n. 40. ibi<gapreason="illegible"/> Henric. Meibom. in not. pag. 60. & 61. Speidel. in specul. jur. pag. 621. Besold. in thes. pract. v. Hunde-tragen. Nicol. Henel. in Otio Wratislav. c. 18. pag. 134. Welches man ein Ausding-tragen geheissen. Pet. Papp. in not. über das Holländ. Krieges-Rechtlart. 7. pag. 610. Und ist Pfaltz-Graf Herman beyn Rhein mitnoch zehen andern Teutschen Graffen damit beleget worden/ als er/ und Arnoldus, Bischoff zu Mäntz/ in Abwesenheit des Käysers Friderici Barbarossae, so in Italien Krieg führete/ den gemeinen Frieden durch rauben und brennen zerstöreten/ und das Reich unruhig machten / wie
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Jahren her/ daß die Nagel dermassen ins Fleisch gewachsen/ daß sie sich nicht mehr bewegten. Einige haben die Haut an ihren Lenden zerschnitten gehabt/ daß sie quer durch ein Gewehr gesteckt gehabt/ wie man sonst einen Sebel in der Scherpen zutragen pfleget.
Spectaculum Historicum, Cent. 1. Hist. 40. pag. 83. & 84.
CAPVT LX. DE ΚΥΝΟΦΟΡΊΑ, Oder Von Hunde - tragen. I. VOr Alters ist bey den Teutschen/ Francken und Schwaben diese Straffe / sonderlich im Kriege gebräuchlich gewesen/ so/ daß wenn einer ein Crimen laesae Majestatis, oder öffentlichen Friedebruch begangen/ oder auch rebelliret / ehe und bevor er hingerichtet worden/ zu desto mehrer Schmach und Schande / wenn es einer von Adelichen Geschlechte gewesen/ einen [zuweilen gantz schäbichten] Hund bey den Vorderfüssen auf die Achsel fassen/ und viele Schritte/ ja wohl mannigmahl aus einer Graffschafft oder Gebieth ins andere / auf eine Meihle Weges/ ein gemeiner aber einen Stuhl/ und ein Bauer/ wenn er dergleichen verübt/ ein Pflugs - Rad tragen müssen. Arnoldus Lubecensis, lib. 7. c. 2. Otto Frisingensis, de gestis Friderici Barbarossae. Thom. Lansius, in Consult. orat. contr. Germ. pag. 1045. Wittichind. Monachus Corbeiensis, lib. 2. pag. 16. n. 40. ibi_ Henric. Meibom. in not. pag. 60. & 61. Speidel. in specul. jur. pag. 621. Besold. in thes. pract. v. Hunde-tragen. Nicol. Henel. in Otio Wratislav. c. 18. pag. 134. Welches man ein Ausding-tragen geheissen. Pet. Papp. in not. über das Holländ. Krieges-Rechtlart. 7. pag. 610. Und ist Pfaltz-Graf Herman beyn Rhein mitnoch zehen andern Teutschen Graffen damit beleget worden/ als er/ und Arnoldus, Bischoff zu Mäntz/ in Abwesenheit des Käysers Friderici Barbarossae, so in Italien Krieg führete/ den gemeinen Frieden durch rauben und brennen zerstöreten/ und das Reich unruhig machten / wie
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1080. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1086>, abgerufen am 22.11.2024.
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