Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

XLIX. Hingegen findet man/ daß als Anno 1041. das Königreich Polen ins siebende Jahr keinen König gehabt/ und im mittelst viel von den Nachbarn/ sonderlich von Bretislao dem Hertzog in Böhmen erlitten/ der Polen weit und breit ausgeplündert und verwüstet hat. Da ihnen nun das Wasser/ so zureden/ ins Maul gieng/ beschlossen sie/ Casimirum, BoIeslai ihres Königs Sohn/ der mit der Mutter in Teutschland entwichen wahr/ anheim zum Reich zuerfodern. Sie funden zwar die Mutter zu Braunschweig/ aber der Sohn wahr zu Cluniaco in Franckreich ein Mönch worden/ und hatte schon die Weihe eines Diaconi angenommen. Die Polen hätten ihn gern aus dem Closter gehabt/ so wolte ihn der Pabst nicht folgen lassen. Letztlich musten die Polen verheissen/ sie und ihrer gantze Nation wolten und solten das Haar nicht unter die Ohren wachsen lassen/ zum Zeugniß / daß sie einmahl einen beschornen Münch zu ihren König gehabt/ darnach daß sie von einem ieglichen Haupt im gantzen Königreich Jährlich einen Pfennig nach Rom schicken/ und zum dritten ein ewig Licht in St. Peters Kirche daselbst halten wolten. Also bekahmen sie ihren König Casimirum, der 18. Jahr in Polen regierete / und allezeit Casimirus der Münch genennet wurde.

L. Insonderheit aber ward das Abscheren des Barts und Abschneidung der Hare vor eine harte Straffe und grosse Beschimpffung gehalten. Gestalt denn vor Alters sonderlich bey den Griechen man demjenigen/ der ein st uprun begangen / den Bart mit einen Beil abgehauen/ und hernach/ als anrüchtig und Ehrloß zum Lande hinausgewiesen. Camerar. d. Cent. 1. c. 36. p. 166. & Cent. 2. c. 40. pag. 171. Speidel, Spec. Jur. v. Bart pag. 111. Die Longobarder liessen den Dieben/ wenn sie unter fünf Soliden gestohlen/ die Hare abschneiden und mit Ruthen hauen. AIvarottus in §. fi quis quinque, de pace tenenda in U sib. Feud. Gandin. in tr. de Malef. c. de. poenis n. 56.

LI. Ingleichen ließ man die/ so die Königl. Mandata u. Befehle spötlich hielten und verachteten/ nackend ausziehen/ peitschen und die Haupt-Hare abschneiden. L. 1. si quis liter. nostr. de spexerit. Oder wenn ein Knecht drohete/ Feuer einzulegen/ oder was abzubrennen/ muste ihn sein Herr ausliefern/ daß er geprügelt und geschlagen wurde. L. ultim. de damno in via dato. Die Griechen straften solcher Gestalt die Todschläger. Cit. Camerar. lib. 1. Medit cent. 2. cap. 40.

LII. Item die Indianer diejenige/ so etwas grosses verbrochen/ zum Zeichen

XLIX. Hingegen findet man/ daß als Anno 1041. das Königreich Polen ins siebende Jahr keinen König gehabt/ und im mittelst viel von den Nachbarn/ sonderlich von Bretislao dem Hertzog in Böhmen erlitten/ der Polen weit und breit ausgeplündert und verwüstet hat. Da ihnen nun das Wasser/ so zureden/ ins Maul gieng/ beschlossen sie/ Casimirum, BoIeslai ihres Königs Sohn/ der mit der Mutter in Teutschland entwichen wahr/ anheim zum Reich zuerfodern. Sie funden zwar die Mutter zu Braunschweig/ aber der Sohn wahr zu Cluniaco in Franckreich ein Mönch worden/ und hatte schon die Weihe eines Diaconi angenommen. Die Polen hätten ihn gern aus dem Closter gehabt/ so wolte ihn der Pabst nicht folgen lassen. Letztlich musten die Polen verheissen/ sie und ihrer gantze Nation wolten und solten das Haar nicht unter die Ohren wachsen lassen/ zum Zeugniß / daß sie einmahl einen beschornen Münch zu ihren König gehabt/ darnach daß sie von einem ieglichen Haupt im gantzen Königreich Jährlich einen Pfennig nach Rom schicken/ und zum dritten ein ewig Licht in St. Peters Kirche daselbst halten wolten. Also bekahmen sie ihren König Casimirum, der 18. Jahr in Polen regierete / und allezeit Casimirus der Münch genennet wurde.

L. Insonderheit aber ward das Abscheren des Barts und Abschneidung der Hare vor eine harte Straffe und grosse Beschimpffung gehalten. Gestalt denn vor Alters sonderlich bey den Griechen man demjenigen/ der ein st uprũ begangen / den Bart mit einen Beil abgehauen/ und hernach/ als anrüchtig und Ehrloß zum Lande hinausgewiesen. Camerar. d. Cent. 1. c. 36. p. 166. & Cent. 2. c. 40. pag. 171. Speidel, Spec. Jur. v. Bart pag. 111. Die Longobarder liessen den Dieben/ wenn sie unter fünf Soliden gestohlen/ die Hare abschneiden und mit Ruthen hauen. AIvarottus in §. fi quis quinque, de pace tenenda in U sib. Feud. Gandin. in tr. de Malef. c. de. poenis n. 56.

LI. Ingleichen ließ man die/ so die Königl. Mandata u. Befehle spötlich hielten und verachteten/ nackend ausziehen/ peitschen und die Haupt-Hare abschneiden. L. 1. si quis liter. nostr. de spexerit. Oder wenn ein Knecht drohete/ Feuer einzulegen/ oder was abzubrennen/ muste ihn sein Herr ausliefern/ daß er geprügelt und geschlagen wurde. L. ultim. de damno in via dato. Die Griechen straften solcher Gestalt die Todschläger. Cit. Camerar. lib. 1. Medit cent. 2. cap. 40.

LII. Item die Indianer diejenige/ so etwas grosses verbrochen/ zum Zeichen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f1116" n="1112"/>
        <p>XLIX. Hingegen findet man/ daß als Anno 1041. das Königreich Polen ins siebende                      Jahr keinen König gehabt/ und im mittelst viel von den Nachbarn/ sonderlich                      von Bretislao dem Hertzog in Böhmen erlitten/ der Polen weit und breit                      ausgeplündert und verwüstet hat. Da ihnen nun das Wasser/ so zureden/ ins Maul                      gieng/ beschlossen sie/ Casimirum, BoIeslai ihres Königs Sohn/ der mit der                      Mutter in Teutschland entwichen wahr/ anheim zum Reich zuerfodern. Sie funden                      zwar die Mutter zu Braunschweig/ aber der Sohn wahr zu Cluniaco in Franckreich                      ein Mönch worden/ und hatte schon die Weihe eines Diaconi angenommen. Die Polen                      hätten ihn gern aus dem Closter gehabt/ so wolte ihn der Pabst nicht folgen                      lassen. Letztlich musten die Polen verheissen/ sie und ihrer gantze Nation                      wolten und solten das Haar nicht unter die Ohren wachsen lassen/ zum Zeugniß /                      daß sie einmahl einen beschornen Münch zu ihren König gehabt/ darnach daß sie                      von einem ieglichen Haupt im gantzen Königreich Jährlich einen Pfennig nach Rom                      schicken/ und zum dritten ein ewig Licht in St. Peters Kirche daselbst halten                      wolten. Also bekahmen sie ihren König Casimirum, der 18. Jahr in Polen regierete                     / und allezeit Casimirus der Münch genennet wurde.</p>
        <p>L. Insonderheit aber ward das Abscheren des Barts und Abschneidung der Hare vor                      eine harte Straffe und grosse Beschimpffung gehalten. Gestalt denn vor Alters                      sonderlich bey den Griechen man demjenigen/ der ein st upru&#x0303; begangen /                      den Bart mit einen Beil abgehauen/ und hernach/ als anrüchtig und Ehrloß zum                      Lande hinausgewiesen. Camerar. d. Cent. 1. c. 36. p. 166. &amp; Cent. 2. c. 40.                      pag. 171. Speidel, Spec. Jur. v. Bart pag. 111. Die Longobarder liessen den                      Dieben/ wenn sie unter fünf Soliden gestohlen/ die Hare abschneiden und mit                      Ruthen hauen. AIvarottus in §. fi quis quinque, de pace tenenda in U sib. Feud.                      Gandin. in tr. de Malef. c. de. poenis n. 56.</p>
        <p>LI. Ingleichen ließ man die/ so die Königl. Mandata u. Befehle spötlich hielten                      und verachteten/ nackend ausziehen/ peitschen und die Haupt-Hare abschneiden.                      L. 1. si quis liter. nostr. de spexerit. Oder wenn ein Knecht drohete/ Feuer                      einzulegen/ oder was abzubrennen/ muste ihn sein Herr ausliefern/ daß er                      geprügelt und geschlagen wurde. L. ultim. de damno in via dato. Die Griechen                      straften solcher Gestalt die Todschläger. Cit. Camerar. lib. 1. Medit cent. 2.                      cap. 40.</p>
        <p>LII. Item die Indianer diejenige/ so etwas grosses verbrochen/ zum Zeichen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1112/1116] XLIX. Hingegen findet man/ daß als Anno 1041. das Königreich Polen ins siebende Jahr keinen König gehabt/ und im mittelst viel von den Nachbarn/ sonderlich von Bretislao dem Hertzog in Böhmen erlitten/ der Polen weit und breit ausgeplündert und verwüstet hat. Da ihnen nun das Wasser/ so zureden/ ins Maul gieng/ beschlossen sie/ Casimirum, BoIeslai ihres Königs Sohn/ der mit der Mutter in Teutschland entwichen wahr/ anheim zum Reich zuerfodern. Sie funden zwar die Mutter zu Braunschweig/ aber der Sohn wahr zu Cluniaco in Franckreich ein Mönch worden/ und hatte schon die Weihe eines Diaconi angenommen. Die Polen hätten ihn gern aus dem Closter gehabt/ so wolte ihn der Pabst nicht folgen lassen. Letztlich musten die Polen verheissen/ sie und ihrer gantze Nation wolten und solten das Haar nicht unter die Ohren wachsen lassen/ zum Zeugniß / daß sie einmahl einen beschornen Münch zu ihren König gehabt/ darnach daß sie von einem ieglichen Haupt im gantzen Königreich Jährlich einen Pfennig nach Rom schicken/ und zum dritten ein ewig Licht in St. Peters Kirche daselbst halten wolten. Also bekahmen sie ihren König Casimirum, der 18. Jahr in Polen regierete / und allezeit Casimirus der Münch genennet wurde. L. Insonderheit aber ward das Abscheren des Barts und Abschneidung der Hare vor eine harte Straffe und grosse Beschimpffung gehalten. Gestalt denn vor Alters sonderlich bey den Griechen man demjenigen/ der ein st uprũ begangen / den Bart mit einen Beil abgehauen/ und hernach/ als anrüchtig und Ehrloß zum Lande hinausgewiesen. Camerar. d. Cent. 1. c. 36. p. 166. & Cent. 2. c. 40. pag. 171. Speidel, Spec. Jur. v. Bart pag. 111. Die Longobarder liessen den Dieben/ wenn sie unter fünf Soliden gestohlen/ die Hare abschneiden und mit Ruthen hauen. AIvarottus in §. fi quis quinque, de pace tenenda in U sib. Feud. Gandin. in tr. de Malef. c. de. poenis n. 56. LI. Ingleichen ließ man die/ so die Königl. Mandata u. Befehle spötlich hielten und verachteten/ nackend ausziehen/ peitschen und die Haupt-Hare abschneiden. L. 1. si quis liter. nostr. de spexerit. Oder wenn ein Knecht drohete/ Feuer einzulegen/ oder was abzubrennen/ muste ihn sein Herr ausliefern/ daß er geprügelt und geschlagen wurde. L. ultim. de damno in via dato. Die Griechen straften solcher Gestalt die Todschläger. Cit. Camerar. lib. 1. Medit cent. 2. cap. 40. LII. Item die Indianer diejenige/ so etwas grosses verbrochen/ zum Zeichen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1116
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1116>, abgerufen am 22.11.2024.