Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Matth. Berlich. part. 1. qvaect. pract. 1. & part. 1. conclus. 3. Volckman. Consil. Crim. 1. n. 1. Alteburg. Prax. Criminal. pag. 14. 15. & 16. Item Das Urthel der Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig Mens. Febr. 1620. ad consultationem Senatus im Thum gesprochen/ bey dem Carpzov. p. 3. q. 109. von n. 31. biß 36. befindlich/ folgenden Inhalts: Als ihr uns Copeyen zweyer Urthel/ und eines Churfürstl. Sächs. gndst. Befehls mit Lit. A. & B. signiret/ beneben einer Frage zugeschickt/ und euch zu berichten gebethen habet/ was eigentlich zu den Ober-Gerichten gehörig sey: Demnach sprechen Wir Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig darauf vor Recht: Daß diejenige/ welchen Ober- und Hals-Gerichte zustehen/ ungefährlich folgende Ubelthaten und Mißhandlungen zu straffen und rechtfertigen befugt/ nemlich Ketzerey/ Zauberey/ Teufels-Seegen und Wahrsagen/ Gottes-Lästerung / Kirchen-Ehe- und Landfriede-Bruch/ Mord/ Todschlag/ Nothzucht/ Blut-Schande / Mordbrand/ Vergifftung/ Sodomiterey und Unkeuschheit mit unvernünfftigen Thieren/ Abtreibung der Leibes-Früchte/ unmenschliche Vermischung mit verstorbenen Weibes-Personen/ Kuplerey ehlicher und lediger Personen / Entführung der Jungfrauen und Wittiben/ Verlobung und Heyrath mit zweyen Weibern/ Aufruhr/ Verrätherey/ Meineyd/ wissentliche Beherbergung geächtigter Ubelthäter oder Mißhändler/ Verursachung eines Auflaufs oder Zwietrachts/ Verhetzung der Gemeinde wieder ihre Herrschafft/ Absage der Vehden/ und Steckung der Brandzeichen/ Deube/ die drey Schilling [das ist 4. Groschen] oder mehr werth seyn. Verhelung oder Mitgeniessung des Diebstahls / Abschneidung und Verderbung Männlicher Glieder und Weibes-Brüste/ Rath und Hülffe wieder die Obrigkeit oder Erb-Herren/ Verkauffung der Leute und Wegführung derselben wider ihren Willen/ Aufgrab- und Spolierung der Todten / Bestehlung der gerechtfertigten Missethäter an den Galgen oder auf dem Rade / und Abnehmung derselben von den Gerichten/ Beraubung der Pflüge/ Mühlen und Bienstöcke/ Suchung eines andern mit gewapneter Hand in den Seinen/ zu dem Ende ihn zu übergeben und zu tödten/ Haus-Friedebruch/ freventliche Beschädigung der Thüren/ und Ausschlagung oder Auswerffung der Fenster / Schmähung an befreyeten Oertern/ als Schlössern/ Rathhäusern/ oder Kirchen / ufn Marckte oder Landstrassen / Matth. Berlich. part. 1. qvaect. pract. 1. & part. 1. conclus. 3. Volckman. Consil. Crim. 1. n. 1. Alteburg. Prax. Criminal. pag. 14. 15. & 16. Item Das Urthel der Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig Mens. Febr. 1620. ad consultationem Senatus im Thum gesprochen/ bey dem Carpzov. p. 3. q. 109. von n. 31. biß 36. befindlich/ folgenden Inhalts: Als ihr uns Copeyen zweyer Urthel/ und eines Churfürstl. Sächs. gndst. Befehls mit Lit. A. & B. signiret/ beneben einer Frage zugeschickt/ und euch zu berichten gebethen habet/ was eigentlich zu den Ober-Gerichten gehörig sey: Demnach sprechen Wir Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig darauf vor Recht: Daß diejenige/ welchen Ober- und Hals-Gerichte zustehen/ ungefährlich folgende Ubelthaten und Mißhandlungen zu straffen und rechtfertigen befugt/ nemlich Ketzerey/ Zauberey/ Teufels-Seegen und Wahrsagen/ Gottes-Lästerung / Kirchen-Ehe- und Landfriede-Bruch/ Mord/ Todschlag/ Nothzucht/ Blut-Schande / Mordbrand/ Vergifftung/ Sodomiterey und Unkeuschheit mit unvernünfftigen Thieren/ Abtreibung der Leibes-Früchte/ unmenschliche Vermischung mit verstorbenen Weibes-Personen/ Kuplerey ehlicher und lediger Personen / Entführung der Jungfrauen und Wittiben/ Verlobung und Heyrath mit zweyen Weibern/ Aufruhr/ Verrätherey/ Meineyd/ wissentliche Beherbergung geächtigter Ubelthäter oder Mißhändler/ Verursachung eines Auflaufs oder Zwietrachts/ Verhetzung der Gemeinde wieder ihre Herrschafft/ Absage der Vehden/ und Steckung der Brandzeichen/ Deube/ die drey Schilling [das ist 4. Groschen] oder mehr werth seyn. Verhelung oder Mitgeniessung des Diebstahls / Abschneidung und Verderbung Männlicher Glieder und Weibes-Brüste/ Rath und Hülffe wieder die Obrigkeit oder Erb-Herren/ Verkauffung der Leute und Wegführung derselben wider ihren Willen/ Aufgrab- und Spolierung der Todten / Bestehlung der gerechtfertigten Missethäter an den Galgen oder auf dem Rade / und Abnehmung derselben von den Gerichten/ Beraubung der Pflüge/ Mühlen und Bienstöcke/ Suchung eines andern mit gewapneter Hand in den Seinen/ zu dem Ende ihn zu übergeben und zu tödten/ Haus-Friedebruch/ freventliche Beschädigung der Thüren/ und Ausschlagung oder Auswerffung der Fenster / Schmähung an befreyeten Oertern/ als Schlössern/ Rathhäusern/ oder Kirchen / ufn Marckte oder Landstrassen / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0113" n="97"/> <l>Matth. Berlich. part. 1. qvaect. pract. 1. & part. 1. conclus. 3.</l> <l>Volckman. Consil. Crim. 1. n. 1.</l> <l>Alteburg. Prax. Criminal. pag. 14. 15. & 16.</l> <p>Item</p> <p>Das Urthel der Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig Mens. Febr. 1620. ad consultationem Senatus im Thum gesprochen/ bey dem Carpzov. p. 3. q. 109. von n. 31. biß 36. befindlich/ folgenden Inhalts:</p> <p>Als ihr uns Copeyen zweyer Urthel/ und eines Churfürstl. Sächs. gndst. Befehls mit Lit. A. & B. signiret/ beneben einer Frage zugeschickt/ und euch zu berichten gebethen habet/ was eigentlich zu den Ober-Gerichten gehörig sey: Demnach sprechen Wir Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig darauf vor Recht: Daß diejenige/ welchen Ober- und Hals-Gerichte zustehen/ ungefährlich folgende Ubelthaten und Mißhandlungen zu straffen und rechtfertigen befugt/ nemlich Ketzerey/ Zauberey/ Teufels-Seegen und Wahrsagen/ Gottes-Lästerung / Kirchen-Ehe- und Landfriede-Bruch/ Mord/ Todschlag/ Nothzucht/ Blut-Schande / Mordbrand/ Vergifftung/ Sodomiterey und Unkeuschheit mit unvernünfftigen Thieren/ Abtreibung der Leibes-Früchte/ unmenschliche Vermischung mit verstorbenen Weibes-Personen/ Kuplerey ehlicher und lediger Personen / Entführung der Jungfrauen und Wittiben/ Verlobung und Heyrath mit zweyen Weibern/ Aufruhr/ Verrätherey/ Meineyd/ wissentliche Beherbergung geächtigter Ubelthäter oder Mißhändler/ Verursachung eines Auflaufs oder Zwietrachts/ Verhetzung der Gemeinde wieder ihre Herrschafft/ Absage der Vehden/ und Steckung der Brandzeichen/ Deube/ die drey Schilling [das ist 4. Groschen] oder mehr werth seyn. Verhelung oder Mitgeniessung des Diebstahls / Abschneidung und Verderbung Männlicher Glieder und Weibes-Brüste/ Rath und Hülffe wieder die Obrigkeit oder Erb-Herren/ Verkauffung der Leute und Wegführung derselben wider ihren Willen/ Aufgrab- und Spolierung der Todten / Bestehlung der gerechtfertigten Missethäter an den Galgen oder auf dem Rade / und Abnehmung derselben von den Gerichten/ Beraubung der Pflüge/ Mühlen und Bienstöcke/ Suchung eines andern mit gewapneter Hand in den Seinen/ zu dem Ende ihn zu übergeben und zu tödten/ Haus-Friedebruch/ freventliche Beschädigung der Thüren/ und Ausschlagung oder Auswerffung der Fenster / Schmähung an befreyeten Oertern/ als Schlössern/ Rathhäusern/ oder Kirchen / ufn Marckte oder Landstrassen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [97/0113]
Matth. Berlich. part. 1. qvaect. pract. 1. & part. 1. conclus. 3. Volckman. Consil. Crim. 1. n. 1. Alteburg. Prax. Criminal. pag. 14. 15. & 16. Item
Das Urthel der Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig Mens. Febr. 1620. ad consultationem Senatus im Thum gesprochen/ bey dem Carpzov. p. 3. q. 109. von n. 31. biß 36. befindlich/ folgenden Inhalts:
Als ihr uns Copeyen zweyer Urthel/ und eines Churfürstl. Sächs. gndst. Befehls mit Lit. A. & B. signiret/ beneben einer Frage zugeschickt/ und euch zu berichten gebethen habet/ was eigentlich zu den Ober-Gerichten gehörig sey: Demnach sprechen Wir Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig darauf vor Recht: Daß diejenige/ welchen Ober- und Hals-Gerichte zustehen/ ungefährlich folgende Ubelthaten und Mißhandlungen zu straffen und rechtfertigen befugt/ nemlich Ketzerey/ Zauberey/ Teufels-Seegen und Wahrsagen/ Gottes-Lästerung / Kirchen-Ehe- und Landfriede-Bruch/ Mord/ Todschlag/ Nothzucht/ Blut-Schande / Mordbrand/ Vergifftung/ Sodomiterey und Unkeuschheit mit unvernünfftigen Thieren/ Abtreibung der Leibes-Früchte/ unmenschliche Vermischung mit verstorbenen Weibes-Personen/ Kuplerey ehlicher und lediger Personen / Entführung der Jungfrauen und Wittiben/ Verlobung und Heyrath mit zweyen Weibern/ Aufruhr/ Verrätherey/ Meineyd/ wissentliche Beherbergung geächtigter Ubelthäter oder Mißhändler/ Verursachung eines Auflaufs oder Zwietrachts/ Verhetzung der Gemeinde wieder ihre Herrschafft/ Absage der Vehden/ und Steckung der Brandzeichen/ Deube/ die drey Schilling [das ist 4. Groschen] oder mehr werth seyn. Verhelung oder Mitgeniessung des Diebstahls / Abschneidung und Verderbung Männlicher Glieder und Weibes-Brüste/ Rath und Hülffe wieder die Obrigkeit oder Erb-Herren/ Verkauffung der Leute und Wegführung derselben wider ihren Willen/ Aufgrab- und Spolierung der Todten / Bestehlung der gerechtfertigten Missethäter an den Galgen oder auf dem Rade / und Abnehmung derselben von den Gerichten/ Beraubung der Pflüge/ Mühlen und Bienstöcke/ Suchung eines andern mit gewapneter Hand in den Seinen/ zu dem Ende ihn zu übergeben und zu tödten/ Haus-Friedebruch/ freventliche Beschädigung der Thüren/ und Ausschlagung oder Auswerffung der Fenster / Schmähung an befreyeten Oertern/ als Schlössern/ Rathhäusern/ oder Kirchen / ufn Marckte oder Landstrassen /
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