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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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rust als einen der nicht würdig ist daß es gezehlet werde unter die Ritterliche Gesellschafft sondern seiner Ubelthat halber/ verurtheilet zu einer öffentlichen Straffe. Ich will auch euch / o strenge Ritter vermahnet haben mit samt andern so hie zu gegen sind/ daß ihr nach Ritterlichen Würden streben/ euch nach euren nahmen streng und aufrichtig halten/ und diesen Hagenbach/ euch ein Exempel seyn lassen wollet. Nach dieser Rede stund der Marschall anf und befahl dem Richter daß er verführe nach Ausweisung der Rechten. Da bath Peter von Hagenbach üm Gnade daß ihm das Haupt abgeschlagen würde/ des ward er gewehret. Und demnach führet man ihn hinnaus für das Käferthor/ und machte einen grossen Kreis und führte ihn drein. Da fing er an zu Reden/ mich tauret nicht mein Leib/ sondern mancher Biedermann/ der darum sterben muß: Der Hertzog Carl wird dieses nicht ungerochen lassen. Er bat auch jedermann daß man GOtt für ihn bitten wolte. Er begehrte auch daß Hertzog Sigmund ihm sein Testament das er gemacht hatte / wolte approbiren und vollstrecken/ in welchen er hat verordnet dem Gotteshause zn Breisach eine güldene Ketten und 16 Pferde/ die wurden geschätzt auf 1100. Gulden und als er enthauptet ward/ führete man seinen Leib gen Hagenbach/ da ward er begraben zu seinen Vorfahren.

XI. Wer zu Rom vor öffentlichen Gericht grosser Schande und Laster über führet wurde/ denn begrub man nicht in seinen Väter Grab: Er durffte sein Haus nicht Schmücken/ noch einzierlich Kleid mehr tragen: Ward seines Ehrenstanges und der Rathstelle entsetzet/ verlohr auch das Recht des Adlichen Contrafaits seiner Ahnen. Und wenn einer von denn Römern zum tode verurtheilet ward / beteureten sie Eidlich daß sie demselben weder feind noch hold währen. Erasm. Francisci, in Neu Polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. pag. 382.

XII. Jacobus Benius, de privilegiis Jctorum part. 2. privilegio 44. folio 59. führet aus dem Thoma Grammatico ein Exempel an wie zu seiner Zeit in Curia Vicariae an einen Doctore Donato de Falconibus die degradation vorgenommen / nemlich daß ihm erst 2. Rechts-Bücher/ so aufgeschlagen gewesen/ vorgeleget / hernach aber zugemacht/ im gleichen ihm sein Biret durch den Gerichts Diener vom Kopf: Item der güldene Ring von finger/ gerissen/ und beydes auf die Erden geworffen worden.

XIII. Solche privationem doctorataus achten die Rechts-Gelehrte der deportation gleich. Jurg. Valent. Winther, lib. 2. parh. litig. c. 10. n. 25. Frid. Pruckmann, cons. 43. n. 21. Und ein solcher einmahl wegen eines groben Lasters und Verbrechens degradirter Doctor, wenn er schon perdoniret u. beym Leben/ gelassen wird/ kan sich weder aufs neue examiniren, noch auch anderweit zum Doctor mache lassen. Zasius, ad L. dedi tibi §. idem erit n. ult. ff.

rust als einen der nicht würdig ist daß es gezehlet werde unter die Ritterliche Gesellschafft sondern seiner Ubelthat halber/ verurtheilet zu einer öffentlichen Straffe. Ich will auch euch / o strenge Ritter vermahnet haben mit samt andern so hie zu gegen sind/ daß ihr nach Ritterlichen Würden streben/ euch nach euren nahmen streng und aufrichtig halten/ und diesen Hagenbach/ euch ein Exempel seyn lassen wollet. Nach dieser Rede stund der Marschall anf und befahl dem Richter daß er verführe nach Ausweisung der Rechten. Da bath Peter von Hagenbach üm Gnade daß ihm das Haupt abgeschlagen würde/ des ward er gewehret. Und demnach führet man ihn hinnaus für das Käferthor/ und machte einen grossen Kreis und führte ihn drein. Da fing er an zu Reden/ mich tauret nicht mein Leib/ sondern mancher Biedermann/ der darum sterben muß: Der Hertzog Carl wird dieses nicht ungerochen lassen. Er bat auch jedermann daß man GOtt für ihn bitten wolte. Er begehrte auch daß Hertzog Sigmund ihm sein Testament das er gemacht hatte / wolte approbiren und vollstrecken/ in welchen er hat verordnet dem Gotteshause zn Breisach eine güldene Ketten und 16 Pferde/ die wurden geschätzt auf 1100. Gulden und als er enthauptet ward/ führete man seinen Leib gen Hagenbach/ da ward er begraben zu seinen Vorfahren.

XI. Wer zu Rom vor öffentlichen Gericht grosser Schande und Laster über führet wurde/ denn begrub man nicht in seinen Väter Grab: Er durffte sein Haus nicht Schmücken/ noch einzierlich Kleid mehr tragen: Ward seines Ehrenstanges und der Rathstelle entsetzet/ verlohr auch das Recht des Adlichen Contrafaits seiner Ahnen. Und wenn einer von deñ Römern zum tode verurtheilet ward / beteureten sie Eidlich daß sie demselben weder feind noch hold währen. Erasm. Francisci, in Neu Polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. pag. 382.

XII. Jacobus Benius, de privilegiis Jctorum part. 2. privilegio 44. folio 59. führet aus dem Thoma Grammatico ein Exempel an wie zu seiner Zeit in Curia Vicariae an einen Doctore Donato de Falconibus die degradation vorgenommen / nemlich daß ihm erst 2. Rechts-Bücher/ so aufgeschlagen gewesen/ vorgeleget / hernach aber zugemacht/ im gleichen ihm sein Biret durch den Gerichts Diener vom Kopf: Item der güldene Ring von finger/ gerissen/ und beydes auf die Erden geworffen worden.

XIII. Solche privationem doctoratûs achten die Rechts-Gelehrte der deportation gleich. Jurg. Valent. Winther, lib. 2. parh. litig. c. 10. n. 25. Frid. Pruckmann, cons. 43. n. 21. Und ein solcher einmahl wegen eines groben Lasters und Verbrechens degradirter Doctor, weñ er schon perdoniret u. beym Leben/ gelassen wird/ kan sich weder aufs neue examiniren, noch auch anderweit zum Doctor machë lassen. Zasius, ad L. dedi tibi §. idem erit n. ult. ff.

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[1138/1142] rust als einen der nicht würdig ist daß es gezehlet werde unter die Ritterliche Gesellschafft sondern seiner Ubelthat halber/ verurtheilet zu einer öffentlichen Straffe. Ich will auch euch / o strenge Ritter vermahnet haben mit samt andern so hie zu gegen sind/ daß ihr nach Ritterlichen Würden streben/ euch nach euren nahmen streng und aufrichtig halten/ und diesen Hagenbach/ euch ein Exempel seyn lassen wollet. Nach dieser Rede stund der Marschall anf und befahl dem Richter daß er verführe nach Ausweisung der Rechten. Da bath Peter von Hagenbach üm Gnade daß ihm das Haupt abgeschlagen würde/ des ward er gewehret. Und demnach führet man ihn hinnaus für das Käferthor/ und machte einen grossen Kreis und führte ihn drein. Da fing er an zu Reden/ mich tauret nicht mein Leib/ sondern mancher Biedermann/ der darum sterben muß: Der Hertzog Carl wird dieses nicht ungerochen lassen. Er bat auch jedermann daß man GOtt für ihn bitten wolte. Er begehrte auch daß Hertzog Sigmund ihm sein Testament das er gemacht hatte / wolte approbiren und vollstrecken/ in welchen er hat verordnet dem Gotteshause zn Breisach eine güldene Ketten und 16 Pferde/ die wurden geschätzt auf 1100. Gulden und als er enthauptet ward/ führete man seinen Leib gen Hagenbach/ da ward er begraben zu seinen Vorfahren. XI. Wer zu Rom vor öffentlichen Gericht grosser Schande und Laster über führet wurde/ denn begrub man nicht in seinen Väter Grab: Er durffte sein Haus nicht Schmücken/ noch einzierlich Kleid mehr tragen: Ward seines Ehrenstanges und der Rathstelle entsetzet/ verlohr auch das Recht des Adlichen Contrafaits seiner Ahnen. Und wenn einer von deñ Römern zum tode verurtheilet ward / beteureten sie Eidlich daß sie demselben weder feind noch hold währen. Erasm. Francisci, in Neu Polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. pag. 382. XII. Jacobus Benius, de privilegiis Jctorum part. 2. privilegio 44. folio 59. führet aus dem Thoma Grammatico ein Exempel an wie zu seiner Zeit in Curia Vicariae an einen Doctore Donato de Falconibus die degradation vorgenommen / nemlich daß ihm erst 2. Rechts-Bücher/ so aufgeschlagen gewesen/ vorgeleget / hernach aber zugemacht/ im gleichen ihm sein Biret durch den Gerichts Diener vom Kopf: Item der güldene Ring von finger/ gerissen/ und beydes auf die Erden geworffen worden. XIII. Solche privationem doctoratûs achten die Rechts-Gelehrte der deportation gleich. Jurg. Valent. Winther, lib. 2. parh. litig. c. 10. n. 25. Frid. Pruckmann, cons. 43. n. 21. Und ein solcher einmahl wegen eines groben Lasters und Verbrechens degradirter Doctor, weñ er schon perdoniret u. beym Leben/ gelassen wird/ kan sich weder aufs neue examiniren, noch auch anderweit zum Doctor machë lassen. Zasius, ad L. dedi tibi §. idem erit n. ult. ff.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1142>, abgerufen am 22.11.2024.