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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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gen/ Neuenburg/ Thann/ Freyburg / Basel/ Bern und Solothurn von einer jeglichen Stadt 2. Richter/ denen gab er zu einen Richter/ der den Stabführete/ Thoman Schütz von Einsheim/ und wurden der Richter mit denen Schuldheissen 27 da klagte des Landvoigts Fürsprach Heinrich Yselin von Basel 4. Articul über denn von Hagenbach. 1. Daß er im vergangen Jahr 4. redliche Männer ohne Recht und Urtheil hette enthaupten lassen / wieder Göttl. und Käyserl. Rechte. 2. Daß er Briefe und Siegel gegeben hätte / zu Breisach keine Neurung zu machen/ noch Schatzungen aufzulegen/ sondern die Stadt bey ihren alten Recht zu lassen. 3. Kein fremd Volck in die Stadt zu legen / so er aber nicht gehalten/ sondern dennoch Fremde hinnein gebracht/ und denenselben erlaubt/ ihre Wirthe zu erstechen/ und 4. Daß er viele erbare Frauen/ Jungfern und Nonnen wieder ihen Willen geschwecht hätte. Auf diese Articul antwortete Peter von Hagenbach/ durch seinen Fürsprecher Hans Yrmi von Basel also: Er habe viere lassen enthäupten/ die ihm wiederspenstig gewesen / und wie er es seinen Hertzog und Käyser Friederichen angezeiget/ hätte Breisachern geschworen/ sie bey ihrer alten Gerechtigkeit zu lassen. Nach dem aber der Hertzog selbst hinein geritten/ und die Bürger mit einen neuen Eid belegt/ hätte sein Eid keine Krafft mehr gehabt: So habe er auch keine Steuer auf daß Volck geleget vor der Zeit. Daß er drittens die Welschen und Ausländer in die Stadt geführet/ währe auf Geheiß des Hertzogs geschehen. Daß er mit dem Frauenzimmer so ümgangen/ währe er nicht der Erste/ sondern es stünden in den Kreis andere mehr da/ die dergleichen gethan/ und würden doch nicht an Leib und Leben gestrafft. Dieser Gerichtshandel verzog sich von 7. am Morgen biß wieder Abends üm 7. Uhr/ da ward endlich ümgefraget/ und einhellig geschlossen / daß man Petern von Hagenbach vom Leben zum Tode richten solte. Da dieses Urtyel ergangen war/ trat herzu des Käysers Herolt und sprach: Peter von Hagenbach/ es ist mir Leib/ daß du dich also übersehen hast/ und dein Leben verwirckt. Ich wolte daß du dich ritterlich gehalten hättest/ so du aber solches nicht gethan hast/ soll ich aus Befehl dieser strengen Richter von dir nehmen die ritterliche Würde und Zeichen. Und weil ich die in dir nicht finde / so verjäh ich dir doch öffentlich/ und verrufe dich als einen/ der nicht würdig ist der Ritterschafft S. Georgen/ in welches Nahmen und Ehre du etwann Ritter worden bist. Demnach kehrete er sich gegen alle Ritter/ so zugegen wahren/ und gegen andern erbarn Männern und sprach: Sehet zu ihr strenge Herren / ich habe aus euren Geheiß diesen Peter von Hagenbach entblößet und beraubet aller Ehren/ und von ihm genommen die Ritterliche Würde/ und ihn ver-

gen/ Neuenburg/ Thann/ Freyburg / Basel/ Bern und Solothurn von einer jeglichen Stadt 2. Richter/ denen gab er zu einen Richter/ der den Stabführete/ Thoman Schütz von Einsheim/ und wurden der Richter mit denen Schuldheissen 27 da klagte des Landvoigts Fürsprach Heinrich Yselin von Basel 4. Articul über denn von Hagenbach. 1. Daß er im vergangen Jahr 4. redliche Männer ohne Recht und Urtheil hette enthaupten lassen / wieder Göttl. und Käyserl. Rechte. 2. Daß er Briefe und Siegel gegeben hätte / zu Breisach keine Neurung zu machen/ noch Schatzungen aufzulegen/ sondern die Stadt bey ihren alten Recht zu lassen. 3. Kein fremd Volck in die Stadt zu legen / so er aber nicht gehalten/ sondern dennoch Fremde hinnein gebracht/ und denenselben erlaubt/ ihre Wirthe zu erstechen/ und 4. Daß er viele erbare Frauen/ Jungfern und Nonnen wieder ihen Willen geschwecht hätte. Auf diese Articul antwortete Peter von Hagenbach/ durch seinen Fürsprecher Hans Yrmi von Basel also: Er habe viere lassen enthäupten/ die ihm wiederspenstig gewesen / und wie er es seinen Hertzog und Käyser Friederichen angezeiget/ hätte Breisachern geschworen/ sie bey ihrer alten Gerechtigkeit zu lassen. Nach dem aber der Hertzog selbst hinein geritten/ und die Bürger mit einen neuen Eid belegt/ hätte sein Eid keine Krafft mehr gehabt: So habe er auch keine Steuer auf daß Volck geleget vor der Zeit. Daß er drittens die Welschen und Ausländer in die Stadt geführet/ währe auf Geheiß des Hertzogs geschehen. Daß er mit dem Frauenzimmer so ümgangen/ währe er nicht der Erste/ sondern es stünden in den Kreis andere mehr da/ die dergleichen gethan/ und würden doch nicht an Leib und Leben gestrafft. Dieser Gerichtshandel verzog sich von 7. am Morgen biß wieder Abends üm 7. Uhr/ da ward endlich ümgefraget/ und einhellig geschlossen / daß man Petern von Hagenbach vom Leben zum Tode richten solte. Da dieses Urtyel ergangen war/ trat herzu des Käysers Herolt und sprach: Peter von Hagenbach/ es ist mir Leib/ daß du dich also übersehen hast/ und dein Leben verwirckt. Ich wolte daß du dich ritterlich gehalten hättest/ so du aber solches nicht gethan hast/ soll ich aus Befehl dieser strengen Richter von dir nehmen die ritterliche Würde und Zeichen. Und weil ich die in dir nicht finde / so verjäh ich dir doch öffentlich/ und verrufe dich als einen/ der nicht würdig ist der Ritterschafft S. Georgen/ in welches Nahmen und Ehre du etwann Ritter worden bist. Demnach kehrete er sich gegen alle Ritter/ so zugegen wahren/ und gegen andern erbarn Männern und sprach: Sehet zu ihr strenge Herren / ich habe aus euren Geheiß diesen Peter von Hagenbach entblößet und beraubet aller Ehren/ und von ihm genommen die Ritterliche Würde/ und ihn ver-

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gen/ Neuenburg/ Thann/ Freyburg                     / Basel/ Bern und Solothurn von einer jeglichen Stadt 2. Richter/ denen gab er                      zu einen Richter/ der den Stabführete/ Thoman Schütz von Einsheim/ und wurden                      der Richter mit denen Schuldheissen 27 da klagte des Landvoigts Fürsprach                      Heinrich Yselin von Basel 4. Articul über denn von Hagenbach. 1. Daß er im                      vergangen Jahr 4. redliche Männer ohne Recht und Urtheil hette enthaupten lassen                     / wieder Göttl. und Käyserl. Rechte. 2. Daß er Briefe und Siegel gegeben hätte /                      zu Breisach keine Neurung zu machen/ noch Schatzungen aufzulegen/ sondern die                      Stadt bey ihren alten Recht zu lassen. 3. Kein fremd Volck in die Stadt zu legen                     / so er aber nicht gehalten/ sondern dennoch Fremde hinnein gebracht/ und                      denenselben erlaubt/ ihre Wirthe zu erstechen/ und 4. Daß er viele erbare                      Frauen/ Jungfern und Nonnen wieder ihen Willen geschwecht hätte. Auf diese                      Articul antwortete Peter von Hagenbach/ durch seinen Fürsprecher Hans Yrmi von                      Basel also: Er habe viere lassen enthäupten/ die ihm wiederspenstig gewesen /                      und wie er es seinen Hertzog und Käyser Friederichen angezeiget/ hätte                      Breisachern geschworen/ sie bey ihrer alten Gerechtigkeit zu lassen. Nach dem                      aber der Hertzog selbst hinein geritten/ und die Bürger mit einen neuen Eid                      belegt/ hätte sein Eid keine Krafft mehr gehabt: So habe er auch keine Steuer                      auf daß Volck geleget vor der Zeit. Daß er drittens die Welschen und Ausländer                      in die Stadt geführet/ währe auf Geheiß des Hertzogs geschehen. Daß er mit dem                      Frauenzimmer so ümgangen/ währe er nicht der Erste/ sondern es stünden in den                      Kreis andere mehr da/ die dergleichen gethan/ und würden doch nicht an Leib                      und Leben gestrafft. Dieser Gerichtshandel verzog sich von 7. am Morgen biß                      wieder Abends üm 7. Uhr/ da ward endlich ümgefraget/ und einhellig geschlossen                     / daß man Petern von Hagenbach vom Leben zum Tode richten solte. Da dieses                      Urtyel ergangen war/ trat herzu des Käysers Herolt und sprach: Peter von                      Hagenbach/ es ist mir Leib/ daß du dich also übersehen hast/ und dein Leben                      verwirckt. Ich wolte daß du dich ritterlich gehalten hättest/ so du aber                      solches nicht gethan hast/ soll ich aus Befehl dieser strengen Richter von dir                      nehmen die ritterliche Würde und Zeichen. Und weil ich die in dir nicht finde /                      so verjäh ich dir doch öffentlich/ und verrufe dich als einen/ der nicht                      würdig ist der Ritterschafft S. Georgen/ in welches Nahmen und Ehre du etwann                      Ritter worden bist. Demnach kehrete er sich gegen alle Ritter/ so zugegen                      wahren/ und gegen andern erbarn Männern und sprach: Sehet zu ihr strenge Herren                     / ich habe aus euren Geheiß diesen Peter von Hagenbach entblößet und beraubet                      aller Ehren/ und von ihm genommen die Ritterliche Würde/ und ihn ver-
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[1137/1141] gen/ Neuenburg/ Thann/ Freyburg / Basel/ Bern und Solothurn von einer jeglichen Stadt 2. Richter/ denen gab er zu einen Richter/ der den Stabführete/ Thoman Schütz von Einsheim/ und wurden der Richter mit denen Schuldheissen 27 da klagte des Landvoigts Fürsprach Heinrich Yselin von Basel 4. Articul über denn von Hagenbach. 1. Daß er im vergangen Jahr 4. redliche Männer ohne Recht und Urtheil hette enthaupten lassen / wieder Göttl. und Käyserl. Rechte. 2. Daß er Briefe und Siegel gegeben hätte / zu Breisach keine Neurung zu machen/ noch Schatzungen aufzulegen/ sondern die Stadt bey ihren alten Recht zu lassen. 3. Kein fremd Volck in die Stadt zu legen / so er aber nicht gehalten/ sondern dennoch Fremde hinnein gebracht/ und denenselben erlaubt/ ihre Wirthe zu erstechen/ und 4. Daß er viele erbare Frauen/ Jungfern und Nonnen wieder ihen Willen geschwecht hätte. Auf diese Articul antwortete Peter von Hagenbach/ durch seinen Fürsprecher Hans Yrmi von Basel also: Er habe viere lassen enthäupten/ die ihm wiederspenstig gewesen / und wie er es seinen Hertzog und Käyser Friederichen angezeiget/ hätte Breisachern geschworen/ sie bey ihrer alten Gerechtigkeit zu lassen. Nach dem aber der Hertzog selbst hinein geritten/ und die Bürger mit einen neuen Eid belegt/ hätte sein Eid keine Krafft mehr gehabt: So habe er auch keine Steuer auf daß Volck geleget vor der Zeit. Daß er drittens die Welschen und Ausländer in die Stadt geführet/ währe auf Geheiß des Hertzogs geschehen. Daß er mit dem Frauenzimmer so ümgangen/ währe er nicht der Erste/ sondern es stünden in den Kreis andere mehr da/ die dergleichen gethan/ und würden doch nicht an Leib und Leben gestrafft. Dieser Gerichtshandel verzog sich von 7. am Morgen biß wieder Abends üm 7. Uhr/ da ward endlich ümgefraget/ und einhellig geschlossen / daß man Petern von Hagenbach vom Leben zum Tode richten solte. Da dieses Urtyel ergangen war/ trat herzu des Käysers Herolt und sprach: Peter von Hagenbach/ es ist mir Leib/ daß du dich also übersehen hast/ und dein Leben verwirckt. Ich wolte daß du dich ritterlich gehalten hättest/ so du aber solches nicht gethan hast/ soll ich aus Befehl dieser strengen Richter von dir nehmen die ritterliche Würde und Zeichen. Und weil ich die in dir nicht finde / so verjäh ich dir doch öffentlich/ und verrufe dich als einen/ der nicht würdig ist der Ritterschafft S. Georgen/ in welches Nahmen und Ehre du etwann Ritter worden bist. Demnach kehrete er sich gegen alle Ritter/ so zugegen wahren/ und gegen andern erbarn Männern und sprach: Sehet zu ihr strenge Herren / ich habe aus euren Geheiß diesen Peter von Hagenbach entblößet und beraubet aller Ehren/ und von ihm genommen die Ritterliche Würde/ und ihn ver-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1141>, abgerufen am 22.11.2024.