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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Berathschlag- und Erledigung solcher Glaubens-Verwandten daselbst vorfallenden Sachen gnungsam/ und also beydes aus denselben/ als auch aus denen Catholischen ein Käyserlich Gericht von gleicher Anzahl der Personen niedergesetzet werden möge. Die Cantzeley aber muß dem Churfürsten zu Mayntz / als Ertz-Cantzlern/ schweren/ dahero auch der Reichs-Vice-Cantzlar die Haupt-Diplomata vice Reveren dissimi Electoris Moguntini subsigniret/ und dessen Stelle vertrit.

CCLXIIX. Es bestehet aber solches Collegium auf einem Praesidenten / Vice-Cantzlar/ Vice-Praesidenten/ und etlichen Reichs-Hoff-Räthen/ welche in ungewisser Anzahl sich in zwo Bäncke/ nemlich die Herren oder Ritter/ und die Gelehrte Banck theilen; deren jene von Grafen/ Herren und von Adel [welcher letztere doch selten etliche darzu kommen] diese aber von Gelehrten besetzet / und aus denen ein und ander zum Referendario gebraucht wird/ denen etliche Secretarii, ein Taxator, Registrator, Protocollisten/ Ingrosisten und Cantzelisten von Lateinischer und Teutscher Expedition untergeben sind.

Plura vid. apud Autorem Jur. publ. Roman. German. cap. 5. p. 238. & seqq. usqve 246.

Item

Georg Engelhard Löhn-Eisen in der Hof-Staats- und Regierungs-Kunst von fol. 744. biß 777.

wie auch

Joh. Christoph von Uffenbach/ in seinen Tractat von Käyserl. Reichs Hof-Rath.

CCLXIX. [XXVIII.] Hof-Gericht/ das Käyserliche Hof-Gericht zu Rotweil ist/ wie droben beym Cammer-Gericht auch erwehnet/ von Käyser Conrado den III. anno 1146 / oder wie etliche wollen anno 1147. in derselbigen Reichs-Stadt gegründet und deme ein gewisser Bezirck [der sich auf die Oestereiche/ Fränckische / Schwäbische und Rheinische Kräyse/ doch nur zum Theil/ aber auf die Sächsische / Bäyrische/ Westphäl- und Burgundische Kräyse gar nicht erstrecket] untergeben. Von dem ist auch zu mercken/ daß es von Käyserl. Majestät allein herrühre/ und der älteste Graf von Sultz dessen Erb-Richter aus Käyserl. Reichs-Belohnung sey/ es aber an sich selbst/ wie vor Alters durch dreyzehen von Adel/ also heutiges Tages durch so viel Assessores aus dem Stadt-Rath / welche vorhero von Richtern und übrigen Assessoren examiniret werden/ besetzet werde.

Münster. lib. 3. Cosmog. c. 321.

Berathschlag- und Erledigung solcher Glaubens-Verwandten daselbst vorfallenden Sachen gnungsam/ und also beydes aus denselben/ als auch aus denen Catholischen ein Käyserlich Gericht von gleicher Anzahl der Personen niedergesetzet werden möge. Die Cantzeley aber muß dem Churfürsten zu Mayntz / als Ertz-Cantzlern/ schweren/ dahero auch der Reichs-Vice-Cantzlar die Haupt-Diplomata vice Reveren dissimi Electoris Moguntini subsigniret/ und dessen Stelle vertrit.

CCLXIIX. Es bestehet aber solches Collegium auf einem Praesidenten / Vice-Cantzlar/ Vice-Praesidenten/ und etlichen Reichs-Hoff-Räthen/ welche in ungewisser Anzahl sich in zwo Bäncke/ nemlich die Herren oder Ritter/ und die Gelehrte Banck theilen; deren jene von Grafen/ Herren und von Adel [welcher letztere doch selten etliche darzu kommen] diese aber von Gelehrten besetzet / und aus denen ein und ander zum Referendario gebraucht wird/ denen etliche Secretarii, ein Taxator, Registrator, Protocollisten/ Ingrosisten und Cantzelisten von Lateinischer und Teutscher Expedition untergeben sind.

Plura vid. apud Autorem Jur. publ. Roman. German. cap. 5. p. 238. & seqq. usqve 246.

Item

Georg Engelhard Löhn-Eisen in der Hof-Staats- und Regierungs-Kunst von fol. 744. biß 777.

wie auch

Joh. Christoph von Uffenbach/ in seinen Tractat von Käyserl. Reichs Hof-Rath.

CCLXIX. [XXVIII.] Hof-Gericht/ das Käyserliche Hof-Gericht zu Rotweil ist/ wie droben beym Cammer-Gericht auch erwehnet/ von Käyser Conrado den III. anno 1146 / oder wie etliche wollen anno 1147. in derselbigen Reichs-Stadt gegründet und deme ein gewisser Bezirck [der sich auf die Oestereiche/ Fränckische / Schwäbische und Rheinische Kräyse/ doch nur zum Theil/ aber auf die Sächsische / Bäyrische/ Westphäl- und Burgundische Kräyse gar nicht erstrecket] untergeben. Von dem ist auch zu mercken/ daß es von Käyserl. Majestät allein herrühre/ und der älteste Graf von Sultz dessen Erb-Richter aus Käyserl. Reichs-Belohnung sey/ es aber an sich selbst/ wie vor Alters durch dreyzehen von Adel/ also heutiges Tages durch so viel Assessores aus dem Stadt-Rath / welche vorhero von Richtern und übrigen Assessoren examiniret werden/ besetzet werde.

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        <p>Georg Engelhard Löhn-Eisen in der Hof-Staats- und Regierungs-Kunst von fol. 744.                      biß 777.</p>
        <p>wie auch</p>
        <p>Joh. Christoph von Uffenbach/ in seinen Tractat von Käyserl. Reichs                      Hof-Rath.</p>
        <p>CCLXIX. [XXVIII.] Hof-Gericht/ das Käyserliche Hof-Gericht zu Rotweil ist/ wie                      droben beym Cammer-Gericht auch erwehnet/ von Käyser Conrado den III. anno 1146                     / oder wie etliche wollen anno 1147. in derselbigen Reichs-Stadt gegründet und                      deme ein gewisser Bezirck [der sich auf die Oestereiche/ Fränckische /                      Schwäbische und Rheinische Kräyse/ doch nur zum Theil/ aber auf die Sächsische                     / Bäyrische/ Westphäl- und Burgundische Kräyse gar nicht erstrecket]                      untergeben. Von dem ist auch zu mercken/ daß es von Käyserl. Majestät allein                      herrühre/ und der älteste Graf von Sultz dessen Erb-Richter aus Käyserl.                      Reichs-Belohnung sey/ es aber an sich selbst/ wie vor Alters durch dreyzehen                      von Adel/ also heutiges Tages durch so viel Assessores aus dem Stadt-Rath /                      welche vorhero von Richtern und übrigen Assessoren examiniret werden/ besetzet                      werde.</p>
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[100/0116] Berathschlag- und Erledigung solcher Glaubens-Verwandten daselbst vorfallenden Sachen gnungsam/ und also beydes aus denselben/ als auch aus denen Catholischen ein Käyserlich Gericht von gleicher Anzahl der Personen niedergesetzet werden möge. Die Cantzeley aber muß dem Churfürsten zu Mayntz / als Ertz-Cantzlern/ schweren/ dahero auch der Reichs-Vice-Cantzlar die Haupt-Diplomata vice Reveren dissimi Electoris Moguntini subsigniret/ und dessen Stelle vertrit. CCLXIIX. Es bestehet aber solches Collegium auf einem Praesidenten / Vice-Cantzlar/ Vice-Praesidenten/ und etlichen Reichs-Hoff-Räthen/ welche in ungewisser Anzahl sich in zwo Bäncke/ nemlich die Herren oder Ritter/ und die Gelehrte Banck theilen; deren jene von Grafen/ Herren und von Adel [welcher letztere doch selten etliche darzu kommen] diese aber von Gelehrten besetzet / und aus denen ein und ander zum Referendario gebraucht wird/ denen etliche Secretarii, ein Taxator, Registrator, Protocollisten/ Ingrosisten und Cantzelisten von Lateinischer und Teutscher Expedition untergeben sind. Plura vid. apud Autorem Jur. publ. Roman. German. cap. 5. p. 238. & seqq. usqve 246. Item Georg Engelhard Löhn-Eisen in der Hof-Staats- und Regierungs-Kunst von fol. 744. biß 777. wie auch Joh. Christoph von Uffenbach/ in seinen Tractat von Käyserl. Reichs Hof-Rath. CCLXIX. [XXVIII.] Hof-Gericht/ das Käyserliche Hof-Gericht zu Rotweil ist/ wie droben beym Cammer-Gericht auch erwehnet/ von Käyser Conrado den III. anno 1146 / oder wie etliche wollen anno 1147. in derselbigen Reichs-Stadt gegründet und deme ein gewisser Bezirck [der sich auf die Oestereiche/ Fränckische / Schwäbische und Rheinische Kräyse/ doch nur zum Theil/ aber auf die Sächsische / Bäyrische/ Westphäl- und Burgundische Kräyse gar nicht erstrecket] untergeben. Von dem ist auch zu mercken/ daß es von Käyserl. Majestät allein herrühre/ und der älteste Graf von Sultz dessen Erb-Richter aus Käyserl. Reichs-Belohnung sey/ es aber an sich selbst/ wie vor Alters durch dreyzehen von Adel/ also heutiges Tages durch so viel Assessores aus dem Stadt-Rath / welche vorhero von Richtern und übrigen Assessoren examiniret werden/ besetzet werde. Münster. lib. 3. Cosmog. c. 321.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/116>, abgerufen am 24.11.2024.