Christoph. Peller, in annot. ad Klock. tr. de AErario c. 50. pag. 703.Rud. Godofred. Knich. Op. Polit. tom 2. lib. 2. part. 3. Sect. 1. thes. 5. expl. 1. n. 5. pag. 189. & Sect. 4. pag. 551.Paurmeister, de Jurisdict. p. 773. n. 6.Rudinger. cent. 4. observ. Cam. 39.
CCLXX. Diesem Gerichte stehen nicht nur actus contentiosae, sondern auch Voluntariae Jurisdictionis, als Vormundsetzung/ und dergleichen zu; weiln aber dasselbe/ sonderlich bey Anrichtung des Käyserlichen Cammer-Gerichts / mercklich abgenommen/ und wegen dessen Beysitzere in ein schlecht Ansehen gerathen: Zumahl man es vor kein höchstes Gericht mehr zu achten/ in dem von dessen ergehenden Bescheiden an das Cammer-Gericht appelliret werden kan / dieselbe Appellationes auch daselbsten recipiret und ventiliret werden: Als haben sich viele hohe und geringe Standes-Personen [dann die Churfürsten seynd ohne davon exemt] ja wohl auch Particular Reichs von Adel/ vor und nach Constitution des Käyserl. Cammer-Gerichts/ darwieder privilegiren lassen: Welche dann auch solches Orts/ ausser was Ehehafften betreffen/ weder Recht geben/ noch nehmen.
CCLXXI. Und hat man bey denen General-Friedens-Handlungen davor gehalten/ weil dieses und andere Käyserliche Cammer-Gerichte/ welcher Urtheile der Appellation und anderwärtigen Cognition an höhern Ge-Gerichten untergeben/ die Stände und deren Unterthanen nur in Weitläufftigkeit und grosse Unkosten führen/ auch Zeit und Weil hinweg nehmen/ daß man dieselbe/ so weit sie über frembde ihre Bothmäßigkeit erstrecken wollen/ cassiren/ und sie weiler nicht greiffen lassen solle/ als sofern sich derer Gerechtigkeit oder Weichbild extendiret / worauf es dann noch stehet.
Autor Jur. Publ. Roman. German. c. 5. pag. 246. & 347
Georg Englhard Löhn-Eisen in der Hof-Staats- und Regierungs-Kunst von f. 744. biß 777.
CCLXXII. De Jure Dicasteriorum & Judiciorum Provincialium eringendorum, Statibus Imperii competente, notanda sunt seqventia:
[I] Illa a Statibus ad imitationem Camerae Imperialis introducta esse, adeoqve illa Ordinariam habere Jurisdictionem, ut bene observat
Vultejus de Jud. lib. 1. c. 4. n. 62.
Christoph. Peller, in annot. ad Klock. tr. de AErario c. 50. pag. 703.Rud. Godofred. Knich. Op. Polit. tom 2. lib. 2. part. 3. Sect. 1. thes. 5. expl. 1. n. 5. pag. 189. & Sect. 4. pag. 551.Paurmeister, de Jurisdict. p. 773. n. 6.Rudinger. cent. 4. observ. Cam. 39.
CCLXX. Diesem Gerichte stehen nicht nur actus contentiosae, sondern auch Voluntariae Jurisdictionis, als Vormundsetzung/ und dergleichen zu; weiln aber dasselbe/ sonderlich bey Anrichtung des Käyserlichen Cammer-Gerichts / mercklich abgenommen/ und wegen dessen Beysitzere in ein schlecht Ansehen gerathen: Zumahl man es vor kein höchstes Gericht mehr zu achten/ in dem von dessen ergehenden Bescheiden an das Cammer-Gericht appelliret werden kan / dieselbe Appellationes auch daselbsten recipiret und ventiliret werden: Als haben sich viele hohe und geringe Standes-Personen [dann die Churfürsten seynd ohne davon exemt] ja wohl auch Particular Reichs von Adel/ vor und nach Constitution des Käyserl. Cammer-Gerichts/ darwieder privilegiren lassen: Welche dann auch solches Orts/ ausser was Ehehafften betreffen/ weder Recht geben/ noch nehmen.
CCLXXI. Und hat man bey denen General-Friedens-Handlungen davor gehalten/ weil dieses und andere Käyserliche Cammer-Gerichte/ welcher Urtheile der Appellation und anderwärtigen Cognition an höhern Ge-Gerichten untergeben/ die Stände und deren Unterthanen nur in Weitläufftigkeit und grosse Unkosten führen/ auch Zeit und Weil hinweg nehmen/ daß man dieselbe/ so weit sie über frembde ihre Bothmäßigkeit erstrecken wollen/ cassiren/ und sie weiler nicht greiffen lassen solle/ als sofern sich derer Gerechtigkeit oder Weichbild extendiret / worauf es dann noch stehet.
Autor Jur. Publ. Roman. German. c. 5. pag. 246. & 347
Georg Englhard Löhn-Eisen in der Hof-Staats- und Regierungs-Kunst von f. 744. biß 777.
CCLXXII. De Jure Dicasteriorum & Judiciorum Provincialium eringendorum, Statibus Imperii competente, notanda sunt seqventia:
[I] Illa à Statibus ad imitationem Camerae Imperialis introducta esse, adeoqve illa Ordinariam habere Jurisdictionem, ut benè observat
Vultejus de Jud. lib. 1. c. 4. n. 62.
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[101/0117]
Christoph. Peller, in annot. ad Klock. tr. de AErario c. 50. pag. 703. Rud. Godofred. Knich. Op. Polit. tom 2. lib. 2. part. 3. Sect. 1. thes. 5. expl. 1. n. 5. pag. 189. & Sect. 4. pag. 551. Paurmeister, de Jurisdict. p. 773. n. 6. Rudinger. cent. 4. observ. Cam. 39. CCLXX. Diesem Gerichte stehen nicht nur actus contentiosae, sondern auch Voluntariae Jurisdictionis, als Vormundsetzung/ und dergleichen zu; weiln aber dasselbe/ sonderlich bey Anrichtung des Käyserlichen Cammer-Gerichts / mercklich abgenommen/ und wegen dessen Beysitzere in ein schlecht Ansehen gerathen: Zumahl man es vor kein höchstes Gericht mehr zu achten/ in dem von dessen ergehenden Bescheiden an das Cammer-Gericht appelliret werden kan / dieselbe Appellationes auch daselbsten recipiret und ventiliret werden: Als haben sich viele hohe und geringe Standes-Personen [dann die Churfürsten seynd ohne davon exemt] ja wohl auch Particular Reichs von Adel/ vor und nach Constitution des Käyserl. Cammer-Gerichts/ darwieder privilegiren lassen: Welche dann auch solches Orts/ ausser was Ehehafften betreffen/ weder Recht geben/ noch nehmen.
CCLXXI. Und hat man bey denen General-Friedens-Handlungen davor gehalten/ weil dieses und andere Käyserliche Cammer-Gerichte/ welcher Urtheile der Appellation und anderwärtigen Cognition an höhern Ge-Gerichten untergeben/ die Stände und deren Unterthanen nur in Weitläufftigkeit und grosse Unkosten führen/ auch Zeit und Weil hinweg nehmen/ daß man dieselbe/ so weit sie über frembde ihre Bothmäßigkeit erstrecken wollen/ cassiren/ und sie weiler nicht greiffen lassen solle/ als sofern sich derer Gerechtigkeit oder Weichbild extendiret / worauf es dann noch stehet.
Autor Jur. Publ. Roman. German. c. 5. pag. 246. & 347
vid. Rud. Godofred. Knichen op. Polit. tom. 2. lib. 2. part. 3. sect. 4. c. 1. pag. 551. & 552.
Georg Englhard Löhn-Eisen in der Hof-Staats- und Regierungs-Kunst von f. 744. biß 777.
CCLXXII. De Jure Dicasteriorum & Judiciorum Provincialium eringendorum, Statibus Imperii competente, notanda sunt seqventia:
[I] Illa à Statibus ad imitationem Camerae Imperialis introducta esse, adeoqve illa Ordinariam habere Jurisdictionem, ut benè observat
Vultejus de Jud. lib. 1. c. 4. n. 62.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/117>, abgerufen am 21.11.2024.
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