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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Dergleichen ist auch in Franckreich/ durch ein Königlich Edict, dessen Guid. Pap. decis. 617. gedencket/ geschehen/ welches nach dem unglücklichen Turnier Königs Henrici II. erneuert worden.

Jac. Thuan. lib. 22. tom. 2. pag. 463.

Ludovicus XI. und Henricus IV. Könige in Franckreich haben ebenmäßig solche Verbothe ausgehen lassen/ sonderlich der letztere Anno 1602.

Vid. Thuan. lib. Hist. 129. sub An. 1602. et Reinking. Bibl. Policey/ lib. 2. axiom. 199. pag. 168. allwo dessen Edicts Abschrifft zu befinden.

Wie auch der ietzt regierende König Ludovicus XIV.

Joh. Gothofred. Schönwetter, in Historia de Cardin. Richelieu pag. 232. & seqq.

Allwo er viele Exempel vornehmer Herren in Franckreich anführet/ die also abgestrafft worden/ und setzet endlich hinzu/ daß der König keinen Menschen hierunter verschone. Weil/ dem Bericht nach/ Er bey seiner Krönung einen Eyd soll geschworen haben/ denen Duellisten/ Meuchelmördern und Strassen-Räubern keinen Perdon zu geben.

Corp. Jur. milit. cum annot. Petr. Pappi von Tratzberg/ pag. 398. & 399.

Drüm wenn sich ein Paar in einen förmlichen Duell in Franckreich schlagen/ und dessen überführet werden/ ist es ohne Gnade der Tod/ und confisciret man noch darzu ihre Güther. Sind es von Adel/ verliehren auch ihre Kinder dadurch den Adel-Stand. Die dißfalls von den Römischen Käysern gemachte Verordnungen / sonderlich die Alten/ hat Goldastus colligiret/ bey dem man sie lesen kan. Käyser Matthias hat Zeit seiner Regierung ein solch Edict Anno 1617. auf dem Königlichen Schloß zu Prage publiciren lassen/ welches Copei gleichfals in ermeldten Biblischen Policey pag. 665. anzutreffen. Käyser Ferdinandus III. ebenmäßig Anno 1651. welches der ietzige glor-würdigste Käyser Leopoldus I. Anno 1667. renoviret. Hieher gehöret auch die Käyserliche Resolution über des Reichs Gutachten wegen der Duellen Anno 1668.

Item:

Chur-Fürstl. Sächß. Mandat wegen des Unchristlichen Ausforderns/ Balgens und dessen Bestrafung den 30. Jun. Anno 1650.

Vid. Corp. Jur. Sax. pag. 254.

Dergleichen ist auch in Franckreich/ durch ein Königlich Edict, dessen Guid. Pap. decis. 617. gedencket/ geschehen/ welches nach dem unglücklichen Turnier Königs Henrici II. erneuert worden.

Jac. Thuan. lib. 22. tom. 2. pag. 463.

Ludovicus XI. und Henricus IV. Könige in Franckreich haben ebenmäßig solche Verbothe ausgehen lassen/ sonderlich der letztere Anno 1602.

Vid. Thuan. lib. Hist. 129. sub An. 1602. et Reinking. Bibl. Policey/ lib. 2. axiom. 199. pag. 168. allwo dessen Edicts Abschrifft zu befinden.

Wie auch der ietzt regierende König Ludovicus XIV.

Joh. Gothofred. Schönwetter, in Historia de Cardin. Richelieu pag. 232. & seqq.

Allwo er viele Exempel vornehmer Herren in Franckreich anführet/ die also abgestrafft worden/ und setzet endlich hinzu/ daß der König keinen Menschen hierunter verschone. Weil/ dem Bericht nach/ Er bey seiner Krönung einen Eyd soll geschworen haben/ denen Duellisten/ Meuchelmördern und Strassen-Räubern keinen Perdon zu geben.

Corp. Jur. milit. cum annot. Petr. Pappi von Tratzberg/ pag. 398. & 399.

Drüm wenn sich ein Paar in einen förmlichen Duell in Franckreich schlagen/ und dessen überführet werden/ ist es ohne Gnade der Tod/ und confisciret man noch darzu ihre Güther. Sind es von Adel/ verliehren auch ihre Kinder dadurch den Adel-Stand. Die dißfalls von den Römischen Käysern gemachte Verordnungen / sonderlich die Alten/ hat Goldastus colligiret/ bey dem man sie lesen kan. Käyser Matthias hat Zeit seiner Regierung ein solch Edict Anno 1617. auf dem Königlichen Schloß zu Prage publiciren lassen/ welches Copei gleichfals in ermeldten Biblischen Policey pag. 665. anzutreffen. Käyser Ferdinandus III. ebenmäßig Anno 1651. welches der ietzige glor-würdigste Käyser Leopoldus I. Anno 1667. renoviret. Hieher gehöret auch die Käyserliche Resolution über des Reichs Gutachten wegen der Duellen Anno 1668.

Item:

Chur-Fürstl. Sächß. Mandat wegen des Unchristlichen Ausforderns/ Balgens und dessen Bestrafung den 30. Jun. Anno 1650.

Vid. Corp. Jur. Sax. pag. 254.

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        <p>Dergleichen ist auch in Franckreich/ durch ein Königlich Edict, dessen Guid.                      Pap. decis. 617. gedencket/ geschehen/ welches nach dem unglücklichen Turnier                      Königs Henrici II. erneuert worden.</p>
        <p>Jac. Thuan. lib. 22. tom. 2. pag. 463.</p>
        <p>Ludovicus XI. und Henricus IV. Könige in Franckreich haben ebenmäßig solche                      Verbothe ausgehen lassen/ sonderlich der letztere Anno 1602.</p>
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        <p>Item:</p>
        <p>Chur-Fürstl. Sächß. Mandat wegen des Unchristlichen Ausforderns/ Balgens und                      dessen Bestrafung den 30. Jun. Anno 1650.</p>
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[117/0133] Dergleichen ist auch in Franckreich/ durch ein Königlich Edict, dessen Guid. Pap. decis. 617. gedencket/ geschehen/ welches nach dem unglücklichen Turnier Königs Henrici II. erneuert worden. Jac. Thuan. lib. 22. tom. 2. pag. 463. Ludovicus XI. und Henricus IV. Könige in Franckreich haben ebenmäßig solche Verbothe ausgehen lassen/ sonderlich der letztere Anno 1602. Vid. Thuan. lib. Hist. 129. sub An. 1602. et Reinking. Bibl. Policey/ lib. 2. axiom. 199. pag. 168. allwo dessen Edicts Abschrifft zu befinden. Wie auch der ietzt regierende König Ludovicus XIV. Joh. Gothofred. Schönwetter, in Historia de Cardin. Richelieu pag. 232. & seqq. Allwo er viele Exempel vornehmer Herren in Franckreich anführet/ die also abgestrafft worden/ und setzet endlich hinzu/ daß der König keinen Menschen hierunter verschone. Weil/ dem Bericht nach/ Er bey seiner Krönung einen Eyd soll geschworen haben/ denen Duellisten/ Meuchelmördern und Strassen-Räubern keinen Perdon zu geben. Corp. Jur. milit. cum annot. Petr. Pappi von Tratzberg/ pag. 398. & 399. Drüm wenn sich ein Paar in einen förmlichen Duell in Franckreich schlagen/ und dessen überführet werden/ ist es ohne Gnade der Tod/ und confisciret man noch darzu ihre Güther. Sind es von Adel/ verliehren auch ihre Kinder dadurch den Adel-Stand. Die dißfalls von den Römischen Käysern gemachte Verordnungen / sonderlich die Alten/ hat Goldastus colligiret/ bey dem man sie lesen kan. Käyser Matthias hat Zeit seiner Regierung ein solch Edict Anno 1617. auf dem Königlichen Schloß zu Prage publiciren lassen/ welches Copei gleichfals in ermeldten Biblischen Policey pag. 665. anzutreffen. Käyser Ferdinandus III. ebenmäßig Anno 1651. welches der ietzige glor-würdigste Käyser Leopoldus I. Anno 1667. renoviret. Hieher gehöret auch die Käyserliche Resolution über des Reichs Gutachten wegen der Duellen Anno 1668. Item: Chur-Fürstl. Sächß. Mandat wegen des Unchristlichen Ausforderns/ Balgens und dessen Bestrafung den 30. Jun. Anno 1650. Vid. Corp. Jur. Sax. pag. 254.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/133>, abgerufen am 22.05.2024.