CCCXXXI. [XLVIII.] Peinlich Gerichte/ ist mit ietzt-gedachten eins. Peinlich dicitur vel a Pein/ h. e. a cruciatu corporis, vel a Poena, ut sit quasi Poenalis, oder Poenal-Straffe.
Matth. Stephani, in praefat. ad Const. Crim. Caroli V.& Christoph. Besold. Thesaur. pract. pag. 1055.
CCCXXXII. [XLVIII.] Von dem Concilio Criminali oder Peinlichen Rath/ und was darzu gehöre/ kan gelesen werden
Georg. Engelhard Löhneiß/ in der Hoff-Stats- und Regierungs-Kunst von fol. 466. biß 510.
CCCXXXIII. Rüge-Gericht/ [XLIX.] Das Wort Rügen wird auf zeweyrley Arth gebrauchet/ als einmahl vor denunciiren/ anzeigen/ hinterbringen und anklagen / zum andern vor Straffen.
Wehner. in observ. Pract. pag. 424.
CCCXXXIV. Und sind die Rüge-Gericht zu dem Ende eingeführet und angestellet/ daß GOTTES Ehre befördert/ gute Policey angerichtet/ brüderliche Liebe gepflantzet / Christlicher und ehrlicher Wandel erhalten/ und alle sündliche und ärgerliche Sachen und Untreu abgeschaffet werden möge.
Georg. Obrecht/ in Politischen Bedencken/ fol. 91.Dither. in addit. ad. Besold. Thes. pr. voc. Rüge pag. 848.
CCCXXXV. Weshalber auch gewisse Rüge-Gerichts-Ordnungen in öffentlichen Druck ausgangen/ als: Die Fürstliche Sächsische Gothaische/ Anno 1646. publiciret / so in der Landes-Ordnung von fol. 243. biß 283. und drin der Rüge-Richter/ wie auch der Rügen Eyd/ imgleichen das Verzeichniß der Laster und Verbrechen / drauf in den Rüge-Gerichten Nachfrage auzustellen/ befindlich. Item in der Fürstlichen Würtenbergischen Land-Ordnung/ sub rubr. Politische Censur und Rüg-Ordnung. Wie auch die Meckelnburgische Lands-Ordnung/ tit 14. vom Rüge-Gericht. Ubi dicitur, damit die Mißhandlunge gebührlichen gestrafft / sollen NB. die Rüge-Gerichte in unsern Landen mit Fleiß erhalten/ auch/ wo bißher keine gehalten/ aufgerichtet werden/ denn hierdurch viel Ubels gestrafft/ und mancher dadurch böses zu thun abgehalten werde.
CCCXXXVI. In Bäyern hat man vor diesen allenthalben jährlich im Lande Rüg-Gericht gehalten/ und auf anderer Leuthe Mißhandlungen inquiriret. Weil aber daraus grosser Unrath und Feindschafft erfolget/ sind solche durch Herzog Albrechten Anno 1365. gäntzlich aufgehoben.
CCCXXXI. [XLVIII.] Peinlich Gerichte/ ist mit ietzt-gedachten eins. Peinlich dicitur vel à Pein/ h. e. à cruciatu corporis, vel à Poena, ut sit quasi Poenalis, oder Poenal-Straffe.
Matth. Stephani, in praefat. ad Const. Crim. Caroli V.& Christoph. Besold. Thesaur. pract. pag. 1055.
CCCXXXII. [XLVIII.] Von dem Concilio Criminali oder Peinlichen Rath/ und was darzu gehöre/ kan gelesen werden
Georg. Engelhard Löhneiß/ in der Hoff-Stats- und Regierungs-Kunst von fol. 466. biß 510.
CCCXXXIII. Rüge-Gericht/ [XLIX.] Das Wort Rügen wird auf zeweyrley Arth gebrauchet/ als einmahl vor denunciiren/ anzeigen/ hinterbringen und anklagen / zum andern vor Straffen.
Wehner. in observ. Pract. pag. 424.
CCCXXXIV. Und sind die Rüge-Gericht zu dem Ende eingeführet und angestellet/ daß GOTTES Ehre befördert/ gute Policey angerichtet/ brüderliche Liebe gepflantzet / Christlicher und ehrlicher Wandel erhalten/ und alle sündliche und ärgerliche Sachen und Untreu abgeschaffet werden möge.
Georg. Obrecht/ in Politischen Bedencken/ fol. 91.Dither. in addit. ad. Besold. Thes. pr. voc. Rüge pag. 848.
CCCXXXV. Weshalber auch gewisse Rüge-Gerichts-Ordnungen in öffentlichen Druck ausgangen/ als: Die Fürstliche Sächsische Gothaische/ Anno 1646. publiciret / so in der Landes-Ordnung von fol. 243. biß 283. und drin der Rüge-Richter/ wie auch der Rügen Eyd/ imgleichen das Verzeichniß der Laster und Verbrechen / drauf in den Rüge-Gerichten Nachfrage auzustellen/ befindlich. Item in der Fürstlichen Würtenbergischen Land-Ordnung/ sub rubr. Politische Censur und Rüg-Ordnung. Wie auch die Meckelnburgische Lands-Ordnung/ tit 14. vom Rüge-Gericht. Ubi dicitur, damit die Mißhandlunge gebührlichen gestrafft / sollen NB. die Rüge-Gerichte in unsern Landen mit Fleiß erhalten/ auch/ wo bißher keine gehalten/ aufgerichtet werden/ denn hierdurch viel Ubels gestrafft/ und mancher dadurch böses zu thun abgehalten werde.
CCCXXXVI. In Bäyern hat man vor diesen allenthalben jährlich im Lande Rüg-Gericht gehalten/ und auf anderer Leuthe Mißhandlungen inquiriret. Weil aber daraus grosser Unrath und Feindschafft erfolget/ sind solche durch Herzog Albrechten Anno 1365. gäntzlich aufgehoben.
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CCCXXXI. [XLVIII.] Peinlich Gerichte/ ist mit ietzt-gedachten eins. Peinlich dicitur vel à Pein/ h. e. à cruciatu corporis, vel à Poena, ut sit quasi Poenalis, oder Poenal-Straffe.
Matth. Stephani, in praefat. ad Const. Crim. Caroli V. & Christoph. Besold. Thesaur. pract. pag. 1055. CCCXXXII. [XLVIII.] Von dem Concilio Criminali oder Peinlichen Rath/ und was darzu gehöre/ kan gelesen werden
Georg. Engelhard Löhneiß/ in der Hoff-Stats- und Regierungs-Kunst von fol. 466. biß 510.
CCCXXXIII. Rüge-Gericht/ [XLIX.] Das Wort Rügen wird auf zeweyrley Arth gebrauchet/ als einmahl vor denunciiren/ anzeigen/ hinterbringen und anklagen / zum andern vor Straffen.
Wehner. in observ. Pract. pag. 424.
CCCXXXIV. Und sind die Rüge-Gericht zu dem Ende eingeführet und angestellet/ daß GOTTES Ehre befördert/ gute Policey angerichtet/ brüderliche Liebe gepflantzet / Christlicher und ehrlicher Wandel erhalten/ und alle sündliche und ärgerliche Sachen und Untreu abgeschaffet werden möge.
Georg. Obrecht/ in Politischen Bedencken/ fol. 91. Dither. in addit. ad. Besold. Thes. pr. voc. Rüge pag. 848. CCCXXXV. Weshalber auch gewisse Rüge-Gerichts-Ordnungen in öffentlichen Druck ausgangen/ als: Die Fürstliche Sächsische Gothaische/ Anno 1646. publiciret / so in der Landes-Ordnung von fol. 243. biß 283. und drin der Rüge-Richter/ wie auch der Rügen Eyd/ imgleichen das Verzeichniß der Laster und Verbrechen / drauf in den Rüge-Gerichten Nachfrage auzustellen/ befindlich. Item in der Fürstlichen Würtenbergischen Land-Ordnung/ sub rubr. Politische Censur und Rüg-Ordnung. Wie auch die Meckelnburgische Lands-Ordnung/ tit 14. vom Rüge-Gericht. Ubi dicitur, damit die Mißhandlunge gebührlichen gestrafft / sollen NB. die Rüge-Gerichte in unsern Landen mit Fleiß erhalten/ auch/ wo bißher keine gehalten/ aufgerichtet werden/ denn hierdurch viel Ubels gestrafft/ und mancher dadurch böses zu thun abgehalten werde.
CCCXXXVI. In Bäyern hat man vor diesen allenthalben jährlich im Lande Rüg-Gericht gehalten/ und auf anderer Leuthe Mißhandlungen inquiriret. Weil aber daraus grosser Unrath und Feindschafft erfolget/ sind solche durch Herzog Albrechten Anno 1365. gäntzlich aufgehoben.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/145>, abgerufen am 22.05.2024.
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