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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Stande/ die man vorhin nicht angeklaget hatte/ an den Bäumen hangen/ und wenn man nachfragte/ was sie verwircket hätten/ fand man/ daß sie den Glauben gebrochen hätten/ oder sonst eine große Ubelthat begangen. Und hat solch heimlich oder verborgen Gericht nicht vor so gar langer Zeit auffgehöret.

CCCLXX. Die so demselben vorgesetzet waren/ hieß man Scheffen oder Schöppen / welche ihre eigene Satzungen hatten/ nach welchen sie die Ubelthäter hinrichten ließen/ gieng aber damit alles so geheim zu/ daß man fast nichts davon erfahren konte. Wenn sie/ oder ihre Spionen durch die Lande zohen/ gaben sie acht auff die Ubelthäter/ brachten dieselbe an und vor Gericht/ und wenn einer zum Tode verdammet oder verurtheilet war/ schrieben sie ihn ins Blut-Buch/ und befohlen dem Jüngsten Scheffen die Execution, oder das Nachrichters Ambt.

CCCLXXI. Weil aber zuletzt leichtfertige und unachtbahre Personen zu solchen Gerichte genommen/ und manch ehrlicher unbescholtener Mann unschuldiger Weise von solchen/ aus Rachgier Haß und Feindchafft/ hingerichtet/ ist es endlich abgeschaffet worden.

Münster. lib. 3. Cosmograph. cap. 451. pag. 1072. AEneas Sylvius, Cardinal. Senens. de Statu Europae c. 29.

CCCLXXII. Man hat es auch das Vehem-Recht/ Item den Frey-Stuhl und das Frey-Gericht genennet.

Wehner pract. obs. pag. 505.

CCCLXXIII. Den Richter hieß man den Frey-Grafen/ die Assessores Schöppen und Stul-Herren. Und ist sonderlich gehalten worden zwischen der Wäser und den Rein.

CCCLXXIV. Es haben auch diese alte Westphalische Frey-Schöppen über gantz Teutschland ihren Gericht Zwang erstrecken/ und mißbrauchen wollen: Gestalt sie den absonderlich in Preußen den Hochmeister und die Stadt Dantzig vielfältig importuniret. Damit man nun den damahligen Stylum ersehe/ so wollen wir hie ein Schreiben/ so sie an den Rath zu Dantzig abgehen lassen/ und bey Casp. Schützen in histor. Rer. Prussicar. zu finden/ anher setzen/ lautend wie folget: Wie vor ihnen/ vor den freyen Stuel zu Eldringshausen unter den Hagedorn/ gespanneter und bekleideter Banck zu richten über Leib und Ehre nach Satzung der heimlichen Achte/ in Beywesen vielen andern Bey-Grafen/ Edelen und Erbahren Frey-Scheppen/ die dasselbe Gericht bestunden/ schwere Klage für ihnen ist gedienet/ über Hanß Holloger/ welche Klage ihn antreffende Wahr an seinn Leib und höchster Ehre/ darum daß er solte das jenige gemeldet haben / das Er nicht melden

Stande/ die man vorhin nicht angeklaget hatte/ an den Bäumen hangen/ und wenn man nachfragte/ was sie verwircket hätten/ fand man/ daß sie den Glauben gebrochen hätten/ oder sonst eine große Ubelthat begangen. Und hat solch heimlich oder verborgen Gericht nicht vor so gar langer Zeit auffgehöret.

CCCLXX. Die so demselben vorgesetzet waren/ hieß man Scheffen oder Schöppen / welche ihre eigene Satzungen hatten/ nach welchen sie die Ubelthäter hinrichten ließen/ gieng aber damit alles so geheim zu/ daß man fast nichts davon erfahren konte. Wenn sie/ oder ihre Spionen durch die Lande zohen/ gaben sie acht auff die Ubelthäter/ brachten dieselbe an und vor Gericht/ und wenn einer zum Tode verdammet oder verurtheilet war/ schrieben sie ihn ins Blut-Buch/ und befohlen dem Jüngsten Scheffen die Execution, oder das Nachrichters Ambt.

CCCLXXI. Weil aber zuletzt leichtfertige und unachtbahre Personen zu solchen Gerichte genom̃en/ und manch ehrlicher unbescholtener Mann unschuldiger Weise von solchen/ aus Rachgier Haß und Feindchafft/ hingerichtet/ ist es endlich abgeschaffet worden.

Münster. lib. 3. Cosmograph. cap. 451. pag. 1072. AEneas Sylvius, Cardinal. Senens. de Statu Europae c. 29.

CCCLXXII. Man hat es auch das Vehem-Recht/ Item den Frey-Stuhl und das Frey-Gericht genennet.

Wehner pract. obs. pag. 505.

CCCLXXIII. Den Richter hieß man den Frey-Grafen/ die Assessores Schöppen und Stul-Herren. Und ist sonderlich gehalten worden zwischen der Wäser und den Rein.

CCCLXXIV. Es haben auch diese alte Westphalische Frey-Schöppen über gantz Teutschland ihren Gericht Zwang erstrecken/ und mißbrauchen wollen: Gestalt sie den absonderlich in Preußen den Hochmeister und die Stadt Dantzig vielfältig importuniret. Damit man nun den damahligen Stylum ersehe/ so wollen wir hie ein Schreiben/ so sie an den Rath zu Dantzig abgehen lassen/ und bey Casp. Schützen in histor. Rer. Prussicar. zu finden/ anher setzen/ lautend wie folget: Wie vor ihnen/ vor den freyen Stuel zu Eldringshausen unter den Hagedorn/ gespanneter und bekleideter Banck zu richten über Leib und Ehre nach Satzung der heimlichen Achte/ in Beywesen vielen andern Bey-Grafen/ Edelen und Erbahren Frey-Scheppen/ die dasselbe Gericht bestunden/ schwere Klage für ihnen ist gedienet/ über Hanß Holloger/ welche Klage ihn antreffende Wahr an seinn Leib und höchster Ehre/ darum daß er solte das jenige gemeldet haben / das Er nicht melden

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[144/0160] Stande/ die man vorhin nicht angeklaget hatte/ an den Bäumen hangen/ und wenn man nachfragte/ was sie verwircket hätten/ fand man/ daß sie den Glauben gebrochen hätten/ oder sonst eine große Ubelthat begangen. Und hat solch heimlich oder verborgen Gericht nicht vor so gar langer Zeit auffgehöret. CCCLXX. Die so demselben vorgesetzet waren/ hieß man Scheffen oder Schöppen / welche ihre eigene Satzungen hatten/ nach welchen sie die Ubelthäter hinrichten ließen/ gieng aber damit alles so geheim zu/ daß man fast nichts davon erfahren konte. Wenn sie/ oder ihre Spionen durch die Lande zohen/ gaben sie acht auff die Ubelthäter/ brachten dieselbe an und vor Gericht/ und wenn einer zum Tode verdammet oder verurtheilet war/ schrieben sie ihn ins Blut-Buch/ und befohlen dem Jüngsten Scheffen die Execution, oder das Nachrichters Ambt. CCCLXXI. Weil aber zuletzt leichtfertige und unachtbahre Personen zu solchen Gerichte genom̃en/ und manch ehrlicher unbescholtener Mann unschuldiger Weise von solchen/ aus Rachgier Haß und Feindchafft/ hingerichtet/ ist es endlich abgeschaffet worden. Münster. lib. 3. Cosmograph. cap. 451. pag. 1072. AEneas Sylvius, Cardinal. Senens. de Statu Europae c. 29. CCCLXXII. Man hat es auch das Vehem-Recht/ Item den Frey-Stuhl und das Frey-Gericht genennet. Wehner pract. obs. pag. 505. CCCLXXIII. Den Richter hieß man den Frey-Grafen/ die Assessores Schöppen und Stul-Herren. Und ist sonderlich gehalten worden zwischen der Wäser und den Rein. CCCLXXIV. Es haben auch diese alte Westphalische Frey-Schöppen über gantz Teutschland ihren Gericht Zwang erstrecken/ und mißbrauchen wollen: Gestalt sie den absonderlich in Preußen den Hochmeister und die Stadt Dantzig vielfältig importuniret. Damit man nun den damahligen Stylum ersehe/ so wollen wir hie ein Schreiben/ so sie an den Rath zu Dantzig abgehen lassen/ und bey Casp. Schützen in histor. Rer. Prussicar. zu finden/ anher setzen/ lautend wie folget: Wie vor ihnen/ vor den freyen Stuel zu Eldringshausen unter den Hagedorn/ gespanneter und bekleideter Banck zu richten über Leib und Ehre nach Satzung der heimlichen Achte/ in Beywesen vielen andern Bey-Grafen/ Edelen und Erbahren Frey-Scheppen/ die dasselbe Gericht bestunden/ schwere Klage für ihnen ist gedienet/ über Hanß Holloger/ welche Klage ihn antreffende Wahr an seinn Leib und höchster Ehre/ darum daß er solte das jenige gemeldet haben / das Er nicht melden

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/160>, abgerufen am 21.11.2024.