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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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tritt der Peinliche Piscal [so beym inquisitiion oder Achts-Process ex officion hierzu verordnet/ oder in Processu ordinario Ankläger ist /] herfür und spricht: Herr Richter/ ich bitte um Urlaub vor das Hohe Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten/ und mein eigen Wort zu reden.

Der Richter

vergönnet solches /

Der Fiscal oder Ankläger

fähret fort: Herr Richter/ diese N. That oder Verbrechen ist von N. in euren Gerichten begangen worden/ derowegen gedencke ich ihn mit Recht zu beklagen und bitte mir solches zu verstatten/ und mich zu berichten/ wie ich mit solcher meiner Peinlichen Klage für dieses Peinliche Noth-Hals-Gerichte soll vorkommen.

Diese Frage beantwortet der Richter nicht selbst/ sondern läst solche an den vierdten Schöppen/ welcher drauf also antwortet: Er soll vorkommen mit gewapneter rechten Hand und ausgezogener gesch! iffener Wehre und mit Gerüfte / daß ist/ mit Zeter-Geschrey zweyer und eins/ wie recht und gewöhnlich ist. Nach diesen gehet das Gerufte oder Zeter-Geschrey am/ damit es zwar uf Gegenwärtigkeit und Begehr des Anklägers/ nach iedes Gerichtes guter Gewohnheit pfleget gehalten zu werden/ besage des 87. art. der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung. Aber uf Sächsischen Boden/ gehet es fast aller Oerter damit also her: Daß Kläger fürtrit und bittet/ ihm den Frohn-Bothen zu leihen / daß er/ nemlich der Frohne/ seine geschliffene Wehr ausziehe/ und ihm dem Kläger dieselbe mit gewapneter Hand fürtrage/ das vergönnet der Richter/ und darnach gehet das Gerüfte/ das ist/ das Zeter-Geschrey dreymahl/ als nemlich Zeter über N. als Thäter/ daß er N. N. wider Gott und Recht vom Leben zum Tode gebracht/ oder aber diese oder jene Unthat begangen hat. Und wenn das Zeter-Geschrey geschehen ist/ so fraget der Kläger/ ob er sein Zeter Geschrey und Gerüfte vollführet habe/ und damit vorkommen sey/ wie Recht und gewöhnlich ist. Darauf/ nach Befragung des Richters/ antwortet der fünffte Schöppe/ oder welcher in der Ordnung folget: Er hats volführet/ und und ist vorkommen/ wie Recht und Gewohnheit ist. Hierauff proponiret der Peinliche Fiscal oder Anwalt seine Klage mündlich und bittet/ daß Angeklagter zu der uf die begangene Mißethat in Rechten verordnete und verdiente Straffe condemniret werde.

Angeklagter

Wird drauf nochmals befraget/ ob er die albereit bekannte That nochmals

tritt der Peinliche Piscal [so beym inquisitiion oder Achts-Process ex officiõ hierzu verordnet/ oder in Processu ordinario Ankläger ist /] herfür und spricht: Herr Richter/ ich bitte um Urlaub vor das Hohe Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten/ und mein eigen Wort zu reden.

Der Richter

vergönnet solches /

Der Fiscal oder Ankläger

fähret fort: Herr Richter/ diese N. That oder Verbrechen ist von N. in euren Gerichten begangen worden/ derowegen gedencke ich ihn mit Recht zu beklagen und bitte mir solches zu verstatten/ und mich zu berichten/ wie ich mit solcher meiner Peinlichen Klage für dieses Peinliche Noth-Hals-Gerichte soll vorkommen.

Diese Frage beantwortet der Richter nicht selbst/ sondern läst solche an den vierdten Schöppen/ welcher drauf also antwortet: Er soll vorkommen mit gewapneter rechten Hand und ausgezogener gesch! iffener Wehre und mit Gerüfte / daß ist/ mit Zeter-Geschrey zweyer und eins/ wie recht und gewöhnlich ist. Nach diesen gehet das Gerufte oder Zeter-Geschrey am/ damit es zwar uf Gegenwärtigkeit und Begehr des Anklägers/ nach iedes Gerichtes guter Gewohnheit pfleget gehalten zu werden/ besage des 87. art. der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung. Aber uf Sächsischen Boden/ gehet es fast aller Oerter damit also her: Daß Kläger fürtrit und bittet/ ihm den Frohn-Bothen zu leihen / daß er/ nemlich der Frohne/ seine geschliffene Wehr ausziehe/ und ihm dem Kläger dieselbe mit gewapneter Hand fürtrage/ das vergönnet der Richter/ und darnach gehet das Gerüfte/ das ist/ das Zeter-Geschrey dreymahl/ als nemlich Zeter über N. als Thäter/ daß er N. N. wider Gott und Recht vom Leben zum Tode gebracht/ oder aber diese oder jene Unthat begangen hat. Und wenn das Zeter-Geschrey geschehen ist/ so fraget der Kläger/ ob er sein Zeter Geschrey und Gerüfte vollführet habe/ und damit vorkommen sey/ wie Recht und gewöhnlich ist. Darauf/ nach Befragung des Richters/ antwortet der fünffte Schöppe/ oder welcher in der Ordnung folget: Er hats volführet/ und und ist vorkommen/ wie Recht und Gewohnheit ist. Hierauff proponiret der Peinliche Fiscal oder Anwalt seine Klage mündlich und bittet/ daß Angeklagter zu der uf die begangene Mißethat in Rechten verordnete und verdiente Straffe condemniret werde.

Angeklagter

Wird drauf nochmals befraget/ ob er die albereit bekañte That nochmals

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[161/0177] tritt der Peinliche Piscal [so beym inquisitiion oder Achts-Process ex officiõ hierzu verordnet/ oder in Processu ordinario Ankläger ist /] herfür und spricht: Herr Richter/ ich bitte um Urlaub vor das Hohe Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten/ und mein eigen Wort zu reden. Der Richter vergönnet solches / Der Fiscal oder Ankläger fähret fort: Herr Richter/ diese N. That oder Verbrechen ist von N. in euren Gerichten begangen worden/ derowegen gedencke ich ihn mit Recht zu beklagen und bitte mir solches zu verstatten/ und mich zu berichten/ wie ich mit solcher meiner Peinlichen Klage für dieses Peinliche Noth-Hals-Gerichte soll vorkommen. Diese Frage beantwortet der Richter nicht selbst/ sondern läst solche an den vierdten Schöppen/ welcher drauf also antwortet: Er soll vorkommen mit gewapneter rechten Hand und ausgezogener gesch! iffener Wehre und mit Gerüfte / daß ist/ mit Zeter-Geschrey zweyer und eins/ wie recht und gewöhnlich ist. Nach diesen gehet das Gerufte oder Zeter-Geschrey am/ damit es zwar uf Gegenwärtigkeit und Begehr des Anklägers/ nach iedes Gerichtes guter Gewohnheit pfleget gehalten zu werden/ besage des 87. art. der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung. Aber uf Sächsischen Boden/ gehet es fast aller Oerter damit also her: Daß Kläger fürtrit und bittet/ ihm den Frohn-Bothen zu leihen / daß er/ nemlich der Frohne/ seine geschliffene Wehr ausziehe/ und ihm dem Kläger dieselbe mit gewapneter Hand fürtrage/ das vergönnet der Richter/ und darnach gehet das Gerüfte/ das ist/ das Zeter-Geschrey dreymahl/ als nemlich Zeter über N. als Thäter/ daß er N. N. wider Gott und Recht vom Leben zum Tode gebracht/ oder aber diese oder jene Unthat begangen hat. Und wenn das Zeter-Geschrey geschehen ist/ so fraget der Kläger/ ob er sein Zeter Geschrey und Gerüfte vollführet habe/ und damit vorkommen sey/ wie Recht und gewöhnlich ist. Darauf/ nach Befragung des Richters/ antwortet der fünffte Schöppe/ oder welcher in der Ordnung folget: Er hats volführet/ und und ist vorkommen/ wie Recht und Gewohnheit ist. Hierauff proponiret der Peinliche Fiscal oder Anwalt seine Klage mündlich und bittet/ daß Angeklagter zu der uf die begangene Mißethat in Rechten verordnete und verdiente Straffe condemniret werde. Angeklagter Wird drauf nochmals befraget/ ob er die albereit bekañte That nochmals

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/177>, abgerufen am 24.11.2024.