Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.gestehe/ wird ihm auch seine Uhr-Gicht wieder vorgelesen. Wenn Er nun dieselbe nochmals bejahet / spricht Der Richter: Dieweil du N. bekennest/ das du N. N. auf freyer Straße ermordet und beraubet hast/ oder/ was er sonst vor eine Unthat verübet: So erkenne ich N. N. Richter zu N. N. uf Belernung der Churfürstl. Sächstischen Schöppen zu Leipzig/ daß du von wegen des begangenen Mordts und Raubes mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werdest. V. R. W. Wenn nun das Urtheil öffentlich durch den Gerichts-Schreiber verlesen worden/ so zerbricht der Richter den Stab/ welchen er in der rechten Hand hält/ und übergibt den armen Sünder dem Scharff-Richter/ mit Befehl/ das Urtheil an ihm gebührlich zu vollstrecken. Und damit lendet sich das Peinliche Hals-Gerichte. Ehe und bevor aber solches wieder aufgegeben wird/ muß der Frohn-Bot nochmals zu dreyenmahlen außruffen/ ob jemand noch vor dem Peinlichen Hals-Gericht was zu klagen habe/ denn sonst dasselbige wieder ufgegeben werden solte/ ohngefehr mit diesen Formalien: Hat iemand mehr vor diesem Peinlichen Hohen-Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der mag es thun/ sonst wollen die Herrn das Gerichte aufgeben. Welches er über eine kleine Weile zum andern und drittenmahl wiederum thum muß/ damit solche Provocation zu dreyen unterschiedlichen mahlen geschehe. Drauf fraget Der Richter Den sechsten Schöppen/ oder so der Schöppen so viel nicht verhanden/ den jenigen/ so nechst dem/ welcher zuvor geredet/ in der Ordnung folget/ also: Dieweil niemand mehr vor dem Peinlichen Hohen Noth-Hals-Gericht klaget/ frage ich Euch/ ob ich solches Gericht möge ufgeben? Der Schöppe Antwortet: Herr Richter/ dieweil niemand mehr verhanden/ der uf dießmahl zu klagen bedacht/ so möget ihr das Peinliche Hohe-Noth-Hals-Gerichte ufgeben. Der Richter. So gebe ich dieses Hohe-Noth-Peinliche Hals-Gericht auff/ im Nahmen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. Ist auch an etlichen Orthen der Gebrauch/ daß hierauf die Bäncke/ drauff Richter und Schöppen gesessen / umgestoßen werden/ anzudeuten/ daß sich das Hals-Gericht geendiget und wieder aufgegeben sey/ welches doch vor keine Nothwendigkeit zu achten ist. Peinlicher Sächß. Inquisition- und Achts-Process. Tit. 11. Art. 2. & 3. gestehe/ wird ihm auch seine Uhr-Gicht wieder vorgelesen. Wenn Er nun dieselbe nochmals bejahet / spricht Der Richter: Dieweil du N. bekennest/ das du N. N. auf freyer Straße ermordet und beraubet hast/ oder/ was er sonst vor eine Unthat verübet: So erkenne ich N. N. Richter zu N. N. uf Belernung der Churfürstl. Sächstischen Schöppen zu Leipzig/ daß du von wegen des begangenen Mordts und Raubes mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werdest. V. R. W. Wenn nun das Urtheil öffentlich durch den Gerichts-Schreiber verlesen worden/ so zerbricht der Richter den Stab/ welchen er in der rechten Hand hält/ und übergibt den armen Sünder dem Scharff-Richter/ mit Befehl/ das Urtheil an ihm gebührlich zu vollstrecken. Und damit lendet sich das Peinliche Hals-Gerichte. Ehe und bevor aber solches wieder aufgegeben wird/ muß der Frohn-Bot nochmals zu dreyenmahlen außruffen/ ob jemand noch vor dem Peinlichen Hals-Gericht was zu klagen habe/ denn sonst dasselbige wieder ufgegeben werden solte/ ohngefehr mit diesen Formalien: Hat iemand mehr vor diesem Peinlichen Hohen-Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der mag es thun/ sonst wollen die Herrn das Gerichte aufgeben. Welches er über eine kleine Weile zum andern und drittenmahl wiederum thum muß/ damit solche Provocation zu dreyen unterschiedlichen mahlen geschehe. Drauf fraget Der Richter Den sechsten Schöppen/ oder so der Schöppen so viel nicht verhanden/ den jenigen/ so nechst dem/ welcher zuvor geredet/ in der Ordnung folget/ also: Dieweil niemand mehr vor dem Peinlichen Hohen Noth-Hals-Gericht klaget/ frage ich Euch/ ob ich solches Gericht möge ufgeben? Der Schöppe Antwortet: Herr Richter/ dieweil niemand mehr verhanden/ der uf dießmahl zu klagen bedacht/ so möget ihr das Peinliche Hohe-Noth-Hals-Gerichte ufgeben. Der Richter. So gebe ich dieses Hohe-Noth-Peinliche Hals-Gericht auff/ im Nahmen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. Ist auch an etlichen Orthen der Gebrauch/ daß hierauf die Bäncke/ drauff Richter und Schöppen gesessen / umgestoßen werden/ anzudeuten/ daß sich das Hals-Gericht geendiget und wieder aufgegeben sey/ welches doch vor keine Nothwendigkeit zu achten ist. Peinlicher Sächß. Inquisition- und Achts-Process. Tit. 11. Art. 2. & 3. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0178" n="162"/> gestehe/ wird ihm auch seine Uhr-Gicht wieder vorgelesen. Wenn Er nun dieselbe nochmals bejahet / spricht</p> <p>Der Richter:</p> <p>Dieweil du N. bekennest/ das du N. N. auf freyer Straße ermordet und beraubet hast/ oder/ was er sonst vor eine Unthat verübet: So erkenne ich N. N. Richter zu N. N. uf Belernung der Churfürstl. Sächstischen Schöppen zu Leipzig/ daß du von wegen des begangenen Mordts und Raubes mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werdest. V. R. W.</p> <p>Wenn nun das Urtheil öffentlich durch den Gerichts-Schreiber verlesen worden/ so zerbricht der Richter den Stab/ welchen er in der rechten Hand hält/ und übergibt den armen Sünder dem Scharff-Richter/ mit Befehl/ das Urtheil an ihm gebührlich zu vollstrecken. Und damit lendet sich das Peinliche Hals-Gerichte. Ehe und bevor aber solches wieder aufgegeben wird/ muß der Frohn-Bot nochmals zu dreyenmahlen außruffen/ ob jemand noch vor dem Peinlichen Hals-Gericht was zu klagen habe/ denn sonst dasselbige wieder ufgegeben werden solte/ ohngefehr mit diesen Formalien: Hat iemand mehr vor diesem Peinlichen Hohen-Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der mag es thun/ sonst wollen die Herrn das Gerichte aufgeben. Welches er über eine kleine Weile zum andern und drittenmahl wiederum thum muß/ damit solche Provocation zu dreyen unterschiedlichen mahlen geschehe. Drauf fraget</p> <p>Der Richter</p> <p>Den sechsten Schöppen/ oder so der Schöppen so viel nicht verhanden/ den jenigen/ so nechst dem/ welcher zuvor geredet/ in der Ordnung folget/ also: Dieweil niemand mehr vor dem Peinlichen Hohen Noth-Hals-Gericht klaget/ frage ich Euch/ ob ich solches Gericht möge ufgeben?</p> <p>Der Schöppe</p> <p>Antwortet: Herr Richter/ dieweil niemand mehr verhanden/ der uf dießmahl zu klagen bedacht/ so möget ihr das Peinliche Hohe-Noth-Hals-Gerichte ufgeben.</p> <p>Der Richter.</p> <p>So gebe ich dieses Hohe-Noth-Peinliche Hals-Gericht auff/ im Nahmen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. Ist auch an etlichen Orthen der Gebrauch/ daß hierauf die Bäncke/ drauff Richter und Schöppen gesessen / umgestoßen werden/ anzudeuten/ daß sich das Hals-Gericht geendiget und wieder aufgegeben sey/ welches doch vor keine Nothwendigkeit zu achten ist.</p> <p>Peinlicher Sächß. Inquisition- und Achts-Process. Tit. 11. Art. 2. & 3.</p> </div> </body> </text> </TEI> [162/0178]
gestehe/ wird ihm auch seine Uhr-Gicht wieder vorgelesen. Wenn Er nun dieselbe nochmals bejahet / spricht
Der Richter:
Dieweil du N. bekennest/ das du N. N. auf freyer Straße ermordet und beraubet hast/ oder/ was er sonst vor eine Unthat verübet: So erkenne ich N. N. Richter zu N. N. uf Belernung der Churfürstl. Sächstischen Schöppen zu Leipzig/ daß du von wegen des begangenen Mordts und Raubes mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werdest. V. R. W.
Wenn nun das Urtheil öffentlich durch den Gerichts-Schreiber verlesen worden/ so zerbricht der Richter den Stab/ welchen er in der rechten Hand hält/ und übergibt den armen Sünder dem Scharff-Richter/ mit Befehl/ das Urtheil an ihm gebührlich zu vollstrecken. Und damit lendet sich das Peinliche Hals-Gerichte. Ehe und bevor aber solches wieder aufgegeben wird/ muß der Frohn-Bot nochmals zu dreyenmahlen außruffen/ ob jemand noch vor dem Peinlichen Hals-Gericht was zu klagen habe/ denn sonst dasselbige wieder ufgegeben werden solte/ ohngefehr mit diesen Formalien: Hat iemand mehr vor diesem Peinlichen Hohen-Noth-Hals-Gericht zu klagen/ der mag es thun/ sonst wollen die Herrn das Gerichte aufgeben. Welches er über eine kleine Weile zum andern und drittenmahl wiederum thum muß/ damit solche Provocation zu dreyen unterschiedlichen mahlen geschehe. Drauf fraget
Der Richter
Den sechsten Schöppen/ oder so der Schöppen so viel nicht verhanden/ den jenigen/ so nechst dem/ welcher zuvor geredet/ in der Ordnung folget/ also: Dieweil niemand mehr vor dem Peinlichen Hohen Noth-Hals-Gericht klaget/ frage ich Euch/ ob ich solches Gericht möge ufgeben?
Der Schöppe
Antwortet: Herr Richter/ dieweil niemand mehr verhanden/ der uf dießmahl zu klagen bedacht/ so möget ihr das Peinliche Hohe-Noth-Hals-Gerichte ufgeben.
Der Richter.
So gebe ich dieses Hohe-Noth-Peinliche Hals-Gericht auff/ im Nahmen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. Ist auch an etlichen Orthen der Gebrauch/ daß hierauf die Bäncke/ drauff Richter und Schöppen gesessen / umgestoßen werden/ anzudeuten/ daß sich das Hals-Gericht geendiget und wieder aufgegeben sey/ welches doch vor keine Nothwendigkeit zu achten ist.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/178>, abgerufen am 16.02.2025. |