Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Fürsten Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte mit Urthel und Recht wieder aufgeben mag/ wie es angefangen ist? Der 4te Schöppe antwortet: Ich befinde und theile vor Recht/ daß weil niemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte wieter zu klagen hat/ oder Gericht und Recht begehret/ ihr dasselbe im Nahmen Gottes wiederum mit Urthel und Recht/ wie ihr es angefangen habt/ aufgeben möget Lasset es aber zuvor den Knecht nochmals abruffen/ ob noch jemand vor handen seyn möchte/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte. Der Land-Richter befiehlet hierauf mit diesen Worten: Knecht/ ruffe es wiedrum ab. Der Gerichts-Knecht braucht alsdenn folgende Wort: Ob jemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte/ der mag vortreten/ denn die Herrn wollen das Gericht aufgeben. Wenn nun dieses geschehen/ so hebet Der Land-Richter an und sagt: So gebe ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Friedrichs/ Tot. Tit. Meines Gnädigsten Fürsten und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte hiermit wieder auf/ im Namen Gottes des Vaters/ des Sohnes und des heiligen Geistes. Unser HErr Gott behüte uns vor einem bösen Gerichte / Amen. Und indem er diese Wort redet/ zerbricht er den Stab/ und wirfft ihn hinter sich/ darauf werden die Bäncke umgestossen. CCCCXVI. In der Graffschafft Schwartzb. Sondershäusischer Linie wird das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht also gehalten und geheget: Der Land-Richter Fraget den ersten Schöppen: Herr Schöppe N. N. ich frage euch: ob es an der Zeit / Tag und Stunde sey/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstadt/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg / Fürsten Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte mit Urthel und Recht wieder aufgeben mag/ wie es angefangen ist? Der 4te Schöppe antwortet: Ich befinde und theile vor Recht/ daß weil niemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte wieter zu klagẽ hat/ oder Gericht und Recht begehret/ ihr dasselbe im Nahmen Gottes wiederum mit Urthel und Recht/ wie ihr es angefangen habt/ aufgeben möget Lasset es aber zuvor den Knecht nochmals abruffen/ ob noch jemand vor handen seyn möchte/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte. Der Land-Richter befiehlet hierauf mit diesen Worten: Knecht/ ruffe es wiedrum ab. Der Gerichts-Knecht braucht alsdenn folgende Wort: Ob jemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte/ der mag vortreten/ denn die Herrn wollen das Gericht aufgeben. Wenn nun dieses geschehen/ so hebet Der Land-Richter an und sagt: So gebe ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Friedrichs/ Tot. Tit. Meines Gnädigsten Fürsten und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte hiermit wieder auf/ im Namen Gottes des Vaters/ des Sohnes und des heiligen Geistes. Unser HErr Gott behüte uns vor einem bösen Gerichte / Amen. Und indem er diese Wort redet/ zerbricht er den Stab/ und wirfft ihn hinter sich/ darauf werden die Bäncke umgestossen. CCCCXVI. In der Graffschafft Schwartzb. Sondershäusischer Linie wird das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht also gehalten und geheget: Der Land-Richter Fraget den ersten Schöppen: Herr Schöppe N. N. ich frage euch: ob es an der Zeit / Tag und Stunde sey/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstadt/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0186" n="170"/> Fürsten Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte mit Urthel und Recht wieder aufgeben mag/ wie es angefangen ist?</p> <p>Der 4te Schöppe</p> <p>antwortet: Ich befinde und theile vor Recht/ daß weil niemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte wieter zu klagẽ hat/ oder Gericht und Recht begehret/ ihr dasselbe im Nahmen Gottes wiederum mit Urthel und Recht/ wie ihr es angefangen habt/ aufgeben möget Lasset es aber zuvor den Knecht nochmals abruffen/ ob noch jemand vor handen seyn möchte/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte.</p> <p>Der Land-Richter</p> <p>befiehlet hierauf mit diesen Worten: Knecht/ ruffe es wiedrum ab.</p> <p>Der Gerichts-Knecht</p> <p>braucht alsdenn folgende Wort: Ob jemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte/ der mag vortreten/ denn die Herrn wollen das Gericht aufgeben. Wenn nun dieses geschehen/ so hebet</p> <p>Der Land-Richter</p> <p>an und sagt: So gebe ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Friedrichs/ Tot. Tit. Meines Gnädigsten Fürsten und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte hiermit wieder auf/ im Namen Gottes des Vaters/ des Sohnes und des heiligen Geistes. Unser HErr Gott behüte uns vor einem bösen Gerichte / Amen. Und indem er diese Wort redet/ zerbricht er den Stab/ und wirfft ihn hinter sich/ darauf werden die Bäncke umgestossen.</p> <p>CCCCXVI. In der Graffschafft Schwartzb. Sondershäusischer Linie wird das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht also gehalten und geheget:</p> <p>Der Land-Richter</p> <p>Fraget den ersten Schöppen: Herr Schöppe N. N. ich frage euch: ob es an der Zeit / Tag und Stunde sey/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn</p> <p>Herrn</p> <p>Christian Wilhelms /</p> <p>oder</p> <p>Anthon Günthers /</p> <p>Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstadt/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg / </p> </div> </body> </text> </TEI> [170/0186]
Fürsten Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte mit Urthel und Recht wieder aufgeben mag/ wie es angefangen ist?
Der 4te Schöppe
antwortet: Ich befinde und theile vor Recht/ daß weil niemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte wieter zu klagẽ hat/ oder Gericht und Recht begehret/ ihr dasselbe im Nahmen Gottes wiederum mit Urthel und Recht/ wie ihr es angefangen habt/ aufgeben möget Lasset es aber zuvor den Knecht nochmals abruffen/ ob noch jemand vor handen seyn möchte/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte.
Der Land-Richter
befiehlet hierauf mit diesen Worten: Knecht/ ruffe es wiedrum ab.
Der Gerichts-Knecht
braucht alsdenn folgende Wort: Ob jemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu schaffen hätte/ der mag vortreten/ denn die Herrn wollen das Gericht aufgeben. Wenn nun dieses geschehen/ so hebet
Der Land-Richter
an und sagt: So gebe ich des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn/ Herrn Friedrichs/ Tot. Tit. Meines Gnädigsten Fürsten und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte hiermit wieder auf/ im Namen Gottes des Vaters/ des Sohnes und des heiligen Geistes. Unser HErr Gott behüte uns vor einem bösen Gerichte / Amen. Und indem er diese Wort redet/ zerbricht er den Stab/ und wirfft ihn hinter sich/ darauf werden die Bäncke umgestossen.
CCCCXVI. In der Graffschafft Schwartzb. Sondershäusischer Linie wird das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht also gehalten und geheget:
Der Land-Richter
Fraget den ersten Schöppen: Herr Schöppe N. N. ich frage euch: ob es an der Zeit / Tag und Stunde sey/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn
Herrn
Christian Wilhelms /
oder
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